G 255ZE 03
Beschreibung
Vorrichtung zur Rücknahme von Gegenständen, insbesondere zur Rücknahme
von Gebinden der Getränkeindustrie
Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Rücknahme von Gegenständen, insbesondere zur Rücknahme von Gebinden der Getränkeindustrie, nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1.
Derartige Vorrichtungen zur Rücknahme von Gegenständen sind insbesondere in Verbindung mit den Gebinden der Getränkeindustrie bekannt. So wird gemäß dem für Deutschland praktizierten Pfandsystem für Pfandflaschen von einem Abfüller, z. B. einer Brauerei, vom beziehenden Händler ein Pfand für jede Flasche sowie gegebenenfalls für den Träger verrechnet. Diesen Pfandbetrag verrechnet der Händler an den Verbraucher weiter, der bei der Rückgabe der geleerten Flaschen mitsamt Träger vom Händler wiederum sein eingesetztes Pfandgeld zurückerhält. Vom Händler werden anschließend die leeren Flaschen mitsamt Träger wieder an den Abfüller zurückgegeben, der dem Händler entsprechend pro Flasche bzw. Träger den Pfandeinsatz zurückzahlt. Dieses System hat sich in Verbindung mit Mehrwegflaschen und Mehrweggefäßen bewährt, wobei die Möglichkeit der Manipulation zur Erschleichung von Pfandgeldern, z. B. durch Rückgabe von Plagiaten oder dergleichen, hier relativ gering ist.
Anders stellt sich dies allerdings bei Einweg-Gebinden dar, die nach der novellierten deutschen Verpackungsverordnung nunmehr ebenfalls einer Pfand-
pflicht unterliegen sollen. Diese Einweg-Gebinde, z. B. Getränkekartons, Getränkeverpackungen, Flaschen, Dosen oder dergleichen werden nach der Rückgabe an den Handel bzw. an entsprechende in der Regel beim Handel aufgestellte Rücknahmeautomaten durch den Verbraucher und der entsprechenden Rückerstattung des Pfandgeldes an den Verbraucher anders als beim Mehrwegsystem nicht mehr zu den Abfüllern zurückgeführt, sondern werden in entsprechenden Recyclingbetrieben recycelt. Als Konsequenz hieraus trennen sich somit bei einem derartigen Einweg-Pfandsystem beim Handel der Pfandweg und der Gebindeweg nach einer Rücknahme. Dadurch werden Missbrauchmöglichkeiten eröffnet, was nachfolgend noch näher erläutert wird.
Ein derartiges System zur Rücknahme von Einweg-Gebinden ist z. B. bereits aus Schweden allgemein bekannt. Bei diesem System hat der Händler beim Erwerb der Gebinde vom Abfüller an diesen einen entsprechenden Pfandbetrag zu zahlen, den der Abfüller wiederum an eine zentrale Verwaltungsgesellschaft abzugeben hat. Vom Händler wird das Pfand auf die Einweg-Gebinde an die Verbraucher weitergegeben und nach Rückgabe der leeren Gebinde an die Verbraucher wieder zurückerstattet. Um den Pfandkreislauf zu schließen, erhält der Händler dann von der zentralen Verwaltungsgesellschaft dasjenige Pfandgeld rückerstattet, das diese anfänglich vom Abfüller erhalten hat. Die Rückgabe der gebrauchten Einweg-Gebinde erfolgt beim Handel über Rücknahmeautomaten, die eine Online-Verbindung zu einer Auswerteeinrichtung bei der zentralen Verwaltungsgesellschaft haben, damit diese den Rückfluss der Einweg-Gebinde überwachen und die Pfandausgleichszahlungen gegenüber dem Handel vornehmen können.
Die Gefahr einer Manipulation des System zur Erschleichung von Pfandgeldern ist hier jedoch relativ groß, da z. B. im Einflussbereich des Händlers ein und dasselbe Einweg-Gebinde gegebenenfalls mehrmals zurückgegeben wird, so dass für ein und dasselbe Einweg-Gebinde unter Umständen auch mehrmals in unberechtigter Weise ein Pfandrückgeld von der zentralen Verwal-
tungsstelle erstattet wird. Dadurch besteht somit die Gefahr einer Pfanderschleichung. Desweiteren besteht hier die Gefahr, dass Plagiate zurückgegeben werden, für die dann z. B. ein Pfand ausgezahlt wird, obwohl für diese gar kein Pfand zu erstatten ist. Diese Plagiate können z. B. Gebinde aus dem Ausland sein. Desweiteren besteht hier die Gefahr, dass für in den Handel gebrachte Einweg-Gebinde kein Pfandgeld an die zentrale Verwaltungsgesellschaft abgeführt wird, so dass eine Pfandzahlung z. B. im Bereich des Abfüllers verbleibt. Die Manipulationsgefahr ist bei diesem System der Rückgabe von Einweg-Gebinden somit sehr groß, was wie bereits erwähnt durch die
&iacgr;&ogr; Trennung von Pfand- und Gebindeweg bedingt ist, wobei die Schädigungen hierdurch insbesondere aufgrund des für Deutschland erwarteten hohen Pfands von zwischen 0,25 und 0,50 Euro erheblich sein kann und gegebenenfalls zum Nicht-Funktionieren oder gar Zusammenbrechen dieses Rückgabesystems führen kann.
Um die Gefahr von Manipulationen durch mehrmaliges Rückgeben zu verringern, ist es z. B. in Schweden bereits allgemein bekannt, die zurückgegebenen Einweg-Gebinde direkt in den Rücknahmeautomaten vollständig zu zerstören, um eine erneute Pfandauszahlung für dasselbe Gebinde zu verhindern. Dazu sind sogenannte Shreddereinheiten in die Rücknahmeautomaten integriert, die regelmäßig auch eine Farberkennungseinheit und eine Trennmechanik für die erforderliche Sortierung von z. B. Glasscherben umfassen, da eine derartige Sortierung unmittelbar nach dem Shreddern am besten durchführbar ist. Diese Rücknahmeautomaten sind somit insgesamt sehr aufwendig in der Herstellung und auch in der Bedienung. Zudem sind sie sehr wartungs- und reparaturintensiv. Eine derartige Zerkleinerung bzw. Zerstörung führt weiter zu Problemen hinsichtlich der Arbeitssicherheit, z. B. durch die entstehenden Scherben. Weiter ist hier auch nach wie vor eine Betrugsgefahr gegeben, z. B. durch Grauimporte aus dem Ausland, bei denen im Inland ursprünglich nicht mit Pfand belegte Einweg-Gebinde über den Rücknahmeautomaten zurückgegeben werden und ein Pfandrückgeld in unerlaubter Weise kassiert wird. Ebenso
können nach wie vor auch Plagiate in den Rücknahmeautomaten eingebracht werden, für die dann ein Pfand ausgezahlt wird. Weiter besteht hier nach wie vor die Möglichkeit, mit Pfand zu belegende Einweg-Gebinde nicht an die zentrale Verwaltungsstelle zu melden. Die Manipulationsgefahr ist hier somit noch sehr groß.
Eine bekannte, gattungsgemäße Vorrichtung zur Rücknahme von Gegenständen in Form eines Becherrücknahmeautomaten ist aus der DE 41 26 260 C1 bekannt, der eine Erkennungseinrichtung aufweist, mittels der eine auf den &iacgr;&ogr; Gegenständen aufgebrachte Kennung erfassbar ist.
Konkret dient dieser Becherrücknahmeautomat dazu, benutzte Becher, insbesondere Einmal-Trinkbecher einer geordneten Abfallentsorgung und ggf. Abfallwiederverwertung zuzuführen. Dazu werden frische Becher gegen ein Pfandgeld ausgegeben, das vom Becherrücknahmeautomat bei Eingabe des benutzten Bechers wieder erstattet wird, wobei mit der Erkennungseinrichtung Missbräuchen vorgebeugt werden soll. Dazu ist der Becher mit einer an der Becherwand vorgesehenen Kennung ausgestattet, die mit einem Fühler abgefragt wird. Wenn der Fühler einen Becher mit einer zugelassenen Kennung erfasst, wird der Becher vom Becherrücknahmeautomaten für die Sammlung aufgenommen. Zudem erfolgt die Pfandgeldrücknahme. Als Kennung ist hierbei eine Art von Strichcode umlaufend auf die Becheraußenwand aufgedruckt. Dieser Strichcode wird über eine Reflexlichtschranke erfasst und mit einer Signalverarbeitungseinrichtung ausgewertet.
Auch hier besteht die Gefahr, dass die Becher mehrmals zurückgegeben werden, so dass Pfandgeld gegebenenfalls auch mehrmals für ein und denselben Becher ausgezahlt wird. Außerdem kann ein derartiger Strichcode relativ leicht kopiert werden und z. B. auf beliebige geeignete Gegenstände aufgebracht werden, die vom Becherrücknahmeautomaten aufgrund der Identifizierung des Strichcodes akzeptiert werden. Hierdurch käme es dann für diese Plagiate zu
unberechtigten Pfandauszahlungen. Zudem können auch hier wiederum Manipulationen durch Nichtmeldung an die Verwaltungsstelle auftreten.
In Verbindung mit Mehrwegsystemen mit Mehrweggefäßen, z. B. mit Mehrwegbechern ist aus der DE 195 08 388 A1 weiter ein Rücknahmeautomat bekannt, bei der für eine Gefäßerkennung ein Mehrweggefäß mit Hilfe einer Transporteinheit in eine weitgehend lichtdichte Erkennungskammer in den Automateninnenbereich befördert wird. Dort ist eine Lichtquelle vorgesehen, mit der ein Mehrweggefäß in der Erkennungskammer beleuchtet wird. Als Reaktion auf die Beleuchtung wird von einem systemkonformen Mehrweggefäß durch ein bestimmtes Material oder eine bestimmte Oberflächenbeschaffenheit eine bestimmte, zugeordnete optische Strahlung abgegeben und/oder reflektiert, die von einem optischen Sensor erfasst und einer nachgeschalteten Signalverarbeitung ausgewertet wird. Das Mehrweggefäß weist hier einen fluoreszierenden Farbanteil auf, so dass nach der Bestrahlung mit einer UV-Lichtquelle ein Fluoreszenzeffekt erzielt wird, der eine einfache Gefäßerkennung ermöglicht. Nachdem ein Mehrweggefäß als richtig erkannt wird, erfolgt eine Pfandgeldrückgabe.
Der Aufwand zur Plagiaterstellung ist hier zwar erheblich, doch besteht auch hier eine Manipulationsgefahr dahingehend, dass die vom Rücknahmeautomaten bereits einmal erfassten und mit einer Pfandrückgabe vergüteten Mehrweggefäße in unerlaubter Weise wiederholt in die Becherrücknahmeautomaten eingegeben werden, so dass für ein und dasselbe Mehrweggefäß unter Umständen mehrmals eine Pfandgeldrückgabe erfolgt. Dies ist leicht möglich, da derartige Rücknahmeautomaten, wie dies bereits oben geschildert worden ist, z. B. bei einem Getränkehändler aufgestellt werden, der die zurückgenommenen Mehrweggefäße regelmäßig aus dem Rücknahmeautomaten nimmt und zur Abholung bereitstellt.
Desweiteren ist insbesondere für den europäischen Raum beabsichtigt, dass auch Elektrogeräte bzw. elektronische Bauteile am Ende ihrer Lebensdauer als Elektroschrott zurückgenommen bzw. gezielt recycelt und/oder entsorgt werden. Das Recycling und die Entsorgung soll dabei von autorisierten Fachbetrieben durchgeführt werden. Die bei den Fachbetrieben anfallenden Recycling- und/oder Entsorgungskosten sollen jedoch den Herstellern in Rechnung gestellt werden. Auch bei diesem Rücknahmesystem ist die Missbrauchsgefahr relativ hoch, da z. B. einem Hersteller von elektronischen Geräten nie entstandene Entsorgungskosten direkt oder indirekt über Poollösungen verrechnet werden könnten. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn die elektronischen Geräte eine Lebensdauer von mehreren Jahren aufweisen, wie das beispielsweise bei Waschmaschinen der Fall ist, da hier dann die Entsorgungskosten erst sehr viel später in Rechnung gestellt werden. Ein manipulationssicheres automatisiertes Rücknahmesystem für diese sogenannte Elektroschrott-Entsorgung existiert derzeit noch nicht. Auch für andere Gegenstände, wie z. B. Kunststoffe, z. B. Fensterrahmen aus PVC, Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile sowie Möbel, z. B. Matratzen, die recycelt bzw. entsorgt werden müssen, existiert noch kein manipulationssicheres, praktikables, automatisiertes Rücknahmesystem.
Aufgabe der Erfindung ist es daher, eine Vorrichtung zur Rücknahme von Gegenständen, insbesondere von Einweg-Gebinden der Getränkeindustrie zu schaffen, mit der die Gefahr einer Manipulation, insbesondere hinsichtlich einer Pfandrückerstattung, auf einfache Weise reduziert werden kann.
Diese Aufgabe wird gelöst mit den Merkmalen des Anspruchs 1.
Gemäß Anspruch 1 ist der Erkennungseinrichtung eine Kennungs-Entwertungseinrichtung nachgeschaltet, mit der lediglich die auf den Gegenständen aufgebrachte Kennung nach deren Erfassung entwertbar und/oder zerstörbar ist. Weiter ist der Erkennungseinrichtung eine Auswerteeinrichtung nachge-
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schaltet, in der die von der Erkennungseinrichtung erfassten Daten auswertbar sind.
Mit einer derartigen Entwertungseinrichtung wird vorteilhaft nur die Kennung der Gegenstände, z. B. von Getränke-Gebinden, zerstört, ohne dass der rückgenommene Gegenstand als solches zerstört wird. Vorteilhaft ergeben sich hierdurch insbesondere z. B. in Verbindung mit Glasflaschen keine Probleme hinsichtlich der Arbeitssicherheit durch das Auftreten von Glasscherben oder dergleichen. Desweiteren ist hier keine Sortierung der zerkleinerten Teile, z. B.
&iacgr;&ogr; der einzelnen Glasscherben, in der Vorrichtung mehr erforderlich, sondern es kann eine Separierung anhand der einfach handzuhabenden unzerstörten Gegenstände vorgenommen werden, so dass bei den Vorrichtungen sowohl eine Farberkennungseinheit als auch eine Trennmechanik überflüssig wird. Da somit bei z. B. Flaschen als Einweg-Gebinden keine kleinen Scherben anfallen, können die unbeschädigten Gebinde einfachst in einem herkömmlichen Behälter gesammelt werden. Eine sehr leichte Trennung ganzer Gebinde kann dann einfach und preisgünstig - auch farblich - in vorhandenen, spezialisierten Verwertungsanlagen von Verwertungsbetrieben zentral erfolgen. Derartige Vorrichtungen können somit besonders einfach und preiswert hergestellt werden, da im Gegensatz zum bekannten Stand der Technik keine teuren und schwierig zu bedienenden Shredder- und/oder Kompaktiereinrichtungen in Verbindung mit einer Farberkennungseinheit und einer Trennmechanik an einer derartigen Vorrichtung integriert werden müssen.
Desweiteren ist die Manipulationsgefahr z. B. hinsichtlich der Pfandgelderschleichung durch mehrmaliges Rückgeben oder durch falsche Abrechnung entstandner Entsorgungskosten nicht mehr gegeben, da die Kennung unmittelbar nach ihrer einzigen Erfassung sofort entwertet und/oder zerstört wird. Dadurch können die einmal erfassten Gegenstände nicht mehr wiederholt registriert werden. In Verbindung mit von einer zentralen Verwaltungsstelle ausgegebenen Kennungen kann die Manipulationsgefahr insgesamt wesentlich
reduziert werden, da nur solche Gegenstände zurückgenommen werden, die mit einer derartigen Kennung, z. B. einer Pfandmarke oder Wertmarke, versehen sind. Die Gefahr durch Grauimporte sowie durch Plagiate ist hier somit erheblich reduziert.
Mit einer Auswerteeinrichtung, die z. B. eine zentrale Auswerteeinrichtung ist, können die erfassten Daten einfach ausgewertet werden und eine der jeweiligen Vorrichtung genau zugeordnete Rückgabemenge und bei der Ausbildung der Kennung als Pfandmarke genau zugeordneter Pfandwert zugeordnet werden.
Die Vorteile wurden hier beispielhaft in Verbindung mit Getränke-Gebinden erläutert. Jedoch ergeben sich auch wesentliche Vorteile in Verbindung mit Rücknahmesystemen von z. B. Elektronikschrott, bei dem eine Verrechnung der Recycling- und/oder Entsorgungskosten erst am Ende der Lebensdauer der elektronischen Geräte erfolgt. Denn auch hier kann durch die Entwertung z. B. die mehrfache Kostenanlastung an die Hersteller direkt oder indirekt über Poollösungen vorteilhaft verhindert werden. Ebenso ergeben sich die Vorteile auch bei der Rücknahme und dem Recycling bzw. der Entsorgung anderer Gegenstände, wie z. B. von Kraftfahrzeugen oder Teilen davon, um nur einen weiteren Gegenstand beispielhaft zu nennen.
Ein weiterer Vorteil ist, dass auch bei bestehenden Konkurrenzsystemen lediglich eine einmalige Erfassung erfolgen kann, da die Kennung unmittelbar nach Ihrer Registrierung zerstört bzw. entwertet wird, wobei zudem eine eindeutige Zuordnung zu einem beauftragten Rücknahmesystem möglich ist. Ggf. sind die Systeme miteinander derart kompatibel, dass auch eine gegenseitige Verrechnung zwischen den konkurrierenden Systemen möglich ist. Insbesondere bei Elektronikschrott oder dergleichen wäre auch eine stückgenaue Verrechnungsmöglichkeit gegeben, da die einzelnen Gegenstände nicht als solche
insgesamt zerstört bzw. zerkleinert werden müssen, um die Manipulationsgefahr in der erwünschten Weise zu reduzieren.
Weiter sind derartige Vorrichtungen wenig wartungs- und reparaturintensiv sowie auch einfach zu bedienen.
Die Erfindung wurde vorliegend mit einer einzigen Kennung erläutert. Es ist jedoch ohne weiteres möglich, mehrere Kennungen vorzusehen, die mittels der Kennungs-Entwertungseinrichtung entwertet und/oder zerstört werden &iacgr;&ogr; können.
Weitere Vorteile ergeben sich in Verbindung mit den Unteransprüchen:
Gemäß Anspruch 2 ist die Kennung in einer besonders bevorzugten Ausbildungsform durch eine auf den Gegenständen aufgebrachte Pfandmarke gebildet, die einen bestimmten, mittels der Erkennungseinrichtung erfassbaren Pfandwert aufweist. Damit ist eine besonders einfache und sichere Zuordnung des Pfandwertes möglich, wobei an eine z. B. zentrale Verwaltungsstelle stets nur die tatsächlich zurückgegebene Menge gemeldet wird, so dass &zgr;. &Bgr;. dem Handel der tatsächliche Pfandwert zurückerstattet wird. Alternativ kann die Kennung auch als Wertmarke oder Kennmarke ausgebildet sein.
Gemäß Anspruch 3 sind die Kennungen zudem so ausgebildet, dass mittels der Erkennungseinrichtung bestimmte Hinweise auf den Gegenstand, insbesondere auf die Art und/oder die Beschaffenheit und/oder die Menge und/oder das Gewicht und/oder die Herkunft des Gegenstandes erfassbar und der Auswerteeinrichtung zur Auswertung der Daten zuführbar sind. Mit derartigen, über die Kennungen erfassten Daten ist ein besonders vorteilhaftes Logistiksystem sowohl für einen Pfandkreislauf als auch für einen Gegenstandskreislauf, bevorzugt für einen Gebindekreislauf der Getränkeindustrie, möglich. So kann z. B. gemäß den Merkmalen des Anspruchs 4 beim Erreichen oder beim
Überschreiten bestimmter vorgegebener Mengen- und/oder Gewichtswerte ein Abholsignal an eine Abholeinrichtung geliefert werden, die die aufgelaufenen und mit einer entwerten und/oder zerstörten Kennung versehenen, rückgenommenen Gegenstände vom Lagerort abholt und gegebenenfalls einer Zerkleinerungs- und/oder Kompaktiereinrichtung einer Entsorgungseinrichtung zuführt, in der die Gegenstände zerkleinerbar und/oder verdichtbar sind. Eine derartige Entsorgungseinrichtung kann beispielsweise bei einem Entsorgungsbetrieb aufgebaut sein, der auch die Abholeinrichtung betreibt. Dadurch wird erreicht, dass insbesondere in Verbindung mit Einweg-Gebinden die Weiterverarbeitung beim Spezialisten durchgeführt werden kann, ohne die Zwischenschaltung von aufwendigen und damit kostenintensiven Zwischenstationen, z. B. beim Händler von Getränke-Gebinden. In Verbindung mit z. B. Elektronikschrott kann dort eine gezielte fachgerechte Zerlegung unter ggf. Recycling wiederverwendbarer Teile erfolgen.
Eine weitere bevorzugte Ausführungsform nach Anspruch 5 sieht vor, dass die Kennung fälschungssicher in der Art einer Banknote ausgebildet ist. Eine derartig ausgebildete Kennung ist nicht mit einfachen Mitteln kopierbar. Insbesondere in Verbindung mit von einer zentralen Verwaltungsstelle ausgegebenen Kennungen wird somit die Manipulationsgefahr nahezu auf Null reduziert, da insgesamt nur derjenige Betrag als Pfandgeld ausgegeben wird, der tatsächlich insgesamt eingesetzt wurde. Damit wird eine Sicherheit wie beim deutschen Mehrwegsystem mit Pfandflaschen erreicht. Dies rechnet sich insbesondere bei einem Rückgabesystem von Einweg-Gebinden, das mit einem hohen Pfandwert belegt ist.
Gemäß einer besonders einfachen Ausführungsform ist nach Anspruch 6 vorgesehen, dass die Kennung als auf den Gegenstand aufklebbare Marke ausgebildet ist. Diese Marke kann beispielsweise in Verbindung mit der Getränkeindustrie beim Abfüller direkt auf das Einweg-Gebinde, z. B. den Getränkekarton, die Getränke-Dose oder dergleichen, aufgeklebt werden. Dies kann
beispielsweise unmittelbar nach der Abfüllung und vor der Verpackung der Einweg-Gebinde erfolgen, ohne dass besonders aufwendige Eingriffe in den normalen Abfüllbetrieb erforderlich sind.
Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Entwertung und/oder Zerstörung der Kennung vorzunehmen. Gemäß Anspruch 7 ist vorgesehen, dass die Kennungs-Entwertungseinrichtung so ausgebildet ist, dass damit eine thermische und/oder chemische und/oder elektronische und/oder mechanische Zerstörung der Kennung bewirkt wird. Dies kann beispielsweise durch Aufsprühen einer dauerhaften, schnell trocknenden Farbe oder durch ein zumindest teilweises mechanisches Entfernen der Kennung erfolgen.
Besonders bevorzugt sind die Gegenstände gemäß Anspruch 8 Einweggebinde der Getränkeindustrie, vorzugsweise Einwegverpackungen oder Einwegflaschen oder Einwegdosen oder dergleichen, wie dies zuvor bereits mehrmals beispielhaft erläutert worden ist. Grundsätzlich können die Gegenstände jedoch auch sämtliche sonstigen Verpackungen sein. Ebenso können die Gegenstände gemäß Anspruch 9 auch Elektrogeräte bzw. elektronische Geräte und Bauteile als Elektroschrott sein. Ebenso sind Kraftfahrzeuge sowie auch Teile von Kraftfahrzeugen als Gegenstände denkbar. Auch Möbel, wie z. B. Matratzen oder dergleichen, können entsprechend geeignete Gegenstände sein. Des Weiteren können auch Kunststoffe, wie z. B. PVC, z. B. speziell gekennzeichnete Fensterrahmen oder dergleichen, derartige Gegenstände sein. Die Aufzählung der Gegenstände ist hier nur beispielhaft gewählt, da grundsätzlich sämtliche Gegenstände verwendet werden können, auf denen eine Kennung aufbringbar ist.
Die Erkennungseinrichtung kann grundsätzlich separat zu der Kennungs-Entwertungseinrichtung ausgebildet sein. Jedoch ist gemäß Anspruch 10 für einen besonders kompakten Aufbau auch eine Ausgestaltung möglich, bei der die
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Erkennungseinrichtung integral mit der Kennungs-Entwertungseinrichtung ausgebildet ist.
Gemäß Anspruch 11 kann die Vorrichtung als mit der Hand bedienbares Handgerät mit darin integrierter Erkennungs- und Entwertungseinrichtung ausgebildet sein. Ein derartiges Handgerät ist besonders einfach herzustellen und zu bedienen und auch besonders einfach in bestehende Rücknahmesysteme beim Handel zu integrieren. Zudem kann mit einem derartigen Handgerät eine Erkennung und Entwertung der Kennung auf besonders schnelle und einfache &iacgr;&ogr; Weise durchgeführt werden, z. B. an einer Rücknahmestation im Getränkehandel. Gleichzeitig können dann z. B. an einem angekoppelten Kassenautomaten und/oder einem Computer von der Erkennungseinrichtung erfasste Daten zur Errechnung des rückzuzahlenden Pfandbetrags oder Erstattung des Pfandwertes verwendet werden.
Gemäß einer alternativen Ausführungsform hierzu ist nach Anspruch 12 die Vorrichtung als Rücknahmeautomat ausgebildet, der eine Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme der rückzunehmenden Gegenstände aufweist. Dieser Aufnahmeeinrichtung ist die Erkennungseinrichtung zugeordnet zur Erfassung der auf den rückzunehmenden Gegenständen aufgebrachten Kennung. Der Erkennungseinrichtung ist dann wiederum die Kennungs-Entwertungseinrichtung nachgeschaltet, zur Entwertung und/oder Zerstörung der auf den Gegenständen aufgebrachten und mittels der Erkennungseinrichtung erfassten Kennung. Ein derartiger Rücknahmeautomat kann bei einem Händler, z. B. in einem Supermarkt, aufgestellt werden, so dass die Verbraucher ohne zur Verfügungstellung einer Bedienperson direkt ihre z. B. Einweg-Gebinde auf einfache und funktionssichere Weise zurückgeben können.
Nach Anspruch 13 weist der Rücknahmeautomat vorzugsweise eine entleerbare Zwischenlagereinrichtung auf, in der die Gegenstände mitsamt entwerter und/oder zerstörter Kennung zwischenlagerbar sind. Weiter kann der Rück-
nahmeautomat nach Anspruch 14 eine Pfandrückgabeeinrichtung auf zur Ausgabe eines dem oder den rückgegeben Gegenständen entsprechenden und mittels der Erkennungseinrichtung erfassten Pfandwertes. Dieser Pfandwert wird vorzugsweise in Form von Geldscheinen und/oder Geldstücken und/oder Wertmünzen und/oder Wertscheinen und/oder in Form eines auf einer Chipkarte speicherbaren Geldwertes rückerstattet. Dies ist auch beim zuvor beschriebenen Handgerät möglich.
Weiter kann der Rücknahmeautomat nach Anspruch 15 so ausgebildet sein, &iacgr;&ogr; dass nicht mit einer mittels der Erkennungseinrichtung erkennbaren und erfassbaren Kennung markierte Gegenstände von der Erkennungseinrichtung nicht erfasst und gegebenenfalls nicht angenommen und/oder aussortiert werden. Dadurch wird auf einfache Weise sichergestellt, dass im Rücknahmeautomat nur solche Gegenstände aufgenommen und damit zwischengelagert werden, für die z. B. ein Pfand entrichtet wurde und die als Einweg-Gebinde einer Wiederverwertung zugeführt werden sollen.
Nach Anspruch 16 kann eine Auswerteeinrichtung entfernt zu der Erkennungseinrichtung und der Kennungs-Entwertungseinrichtung angeordnet sein sowie Bestandteil einer vorzugsweise zentralen Ausgabeeinrichtung als Verwaltungseinrichtung für Kennungen sein. Von dieser vorzugsweise zentralen Ausgabeeinrichtung sind z. B. Pfandmarken entsprechend einem bestimmten Pfandwert ausgebbar oder im Falle der Rückgabe von Elektronikschrott Wertmarken oder Kennmarken zur Kennzeichnung und/oder Markierung ausgebbar. Im letzteren Fall kann dann die z. B. stückgenaue Abrechnung vorteilhaft über die Verwaltungseinrichtung erfolgen. Eine derartige zentrale Auswerteeinrichtung hat den Vorteil, dass &zgr;. B. die Pfandrückgabe auf besonders einfache und sichere Weise mit geringem Aufwand sowie überschaubar mit wenig Personal koordiniert werden kann, wobei die Manipulationsgefahr weitgehend ausgeschaltet ist. Die Rückgabe der Gegenstände erfolgt dagegen Vorzugs-
weise dezentral an denjenigen Stellen, an denen die Vorrichtung aufgestellt ist, vorzugsweise beim Handel.
Die Erfindung wird nachfolgend anhand einer Zeichnung näher erläutert.
Es zeigen:
Fig. 1 eine schematische Darstellung eines Ablaufplans zur Rücknahme von Einweg-Gebinden der Getränkeindustrie unter Einsatz einer erfindungsgemäßen Vorrichtung, und
Fig. 2 eine schematische Darstellung eines alternativen Ablaufplans zur Rücknahme von Einweg-Gebinden der Getränkeindustrie unter Einsatz einer erfindungsgemäßen Vorrichtung.
In der Darstellung der Fig. 1 ist schematisch ein Ablaufplan zur Rücknahme von Einweg-Gebinden 1 der Getränkeindustrie, hier beispielhaft anhand eines Getränkekartons, gezeigt. Dieser Getränkekarton 1 wird in einer Abfülleinrichtung 2, z. B. einem Getränkehersteller, in einer Abfüllstation 3 abgefüllt. Gegen die Zahlung eines Pfandgelds entsprechend dem gestrichelten Pfeil 4 an eine zentrale Verwaltungseinrichtung 5 wird der Abfülleinrichtung 2 eine dem Pfandgeld entsprechende Menge an Pfandmarken 6 ausgegeben, die dann in einer Markierungsstation 7 der Abfülleinrichtung 2 auf die fertig abgefüllten Getränkekartons 1 aufgebracht werden zur Herstellung markierter, gefüllter Getränkekartons 1.
Gegen Zahlung des entsprechenden Pfandgelds 9 erwirbt dann eine Handelseinrichtung 10, z. B. ein Supermarkt, die markierten und gefüllten Getränkekartons 1. Diese Handelseinrichtung 10 verkauft diese markierten und gefüllten Getränkekartons 1 ebenfalls unter Erhebung eines Pfandgelds an einen Verbraucher 12. Der Verbraucher 12 gibt dann die markierten, leeren Geträn-
kekartons 1 in eine Aufnahmeeinrichtung 13 eines Rücknahmeautomaten 8, wobei dieser Aufnahmeeinrichtung 13 eine Erkennungseinrichtung 14 zugeordnet ist, zur Erfassung der auf den rückzunehmenden Getränkekartons 1 aufgebrachten Pfandmarke 6. Die von der Erkennungseinrichtung 14 erfassten Daten der Pfandmarke 6 werden über eine Leitung 15 zu einer Auswerteeinheit der Verwaltungseinrichtung 5 geliefert.
Der Erkennungseinrichtung 14 ist eine Entwertungseinrichtung 16 nachgeschaltet, in der die Pfandmarke 6 entwertet und/oder zerstört wird, wie dies in
&iacgr;&ogr; der Fig. 1 lediglich schematisch dargestellt ist. Von der Entwertungseinrichtung 16 ausgehend werden die Getränkekartons 1 mit den entwerteten und/oder zerstörten Pfandmarken 6 zu einer Lagereinrichtung 17 des Rücknahmeautomaten 8 transportiert. Von dieser Lagereinrichtung 17 ausgehend werden die mit der entwerteten und/oder zerstörten Pfandmarke versehenen Getränkekartons 1 dann gegebenenfalls unter Zwischenlagerung bei der Handelseinrichtung von einer Abholeinrichtung abgeholt und bei einer Entsorgungseinrichtung 18, z. B. einem Entsorgungsbetrieb, weiterverarbeitet.
Nachdem der Verbraucher 12 die markierten, leeren Getränkekartons 1 zurückgegeben hat, wird entsprechend der Menge der zurückgegebenen Getränkekartons über eine Pfandrückgabeeinrichtung 19 des Rücknahmeautomaten 8 ein entsprechendes Pfandgeld 20 an den Verbraucher 12 zurückgezahlt.
Wie dies in der Fig. 1 lediglich äußerst schematisch dargestellt ist, wird der Pfandgeldkreislauf dadurch geschlossen, dass das von der Verwaltungseinrichtung 5 verwaltete Pfandgeld 4 mittelbar oder unmittelbar in der Pfandrückgabeeinrichtung 19 zur Verfügung gestellt wird. Zum Beispiel kann damit entsprechend der von der Leitung 15 an die Verwaltungsstelle 5 gelieferten Daten ein Pfandgeldausgleich an die Handelseinrichtung 10 gezahlt werden, die dann die Pfandrückgabeeinrichtung 19 entsprechend bestückt.
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In der Fig. 2 ist eine Alternative dargestellt, die im wesentlichen identisch ist zu derjenigen, wie sie in Verbindung mit der Fig. 1 bereits näher erläutert worden ist, so dass gleiche Teile mit gleichen Bezugszeichen bezeichnet werden. Im Unterschied zur Fig. 1 ist hier lediglich vorgesehen, dass die Pfandmarken 6 nicht bei der Abfülleinrichtung 2, z. B. einem Abfüller, wie z. B. einer Brauerei oder dergleichen aufgebracht werden, sondern von einer Handelseinrichtung 21, z. B. einem Supermarkt, bezogen werden gegen Zahlung eines entsprechenden Pfandgelds 22 und von der Handelseinrichtung 21 auch die Aufbringung der Pfandmarken 6 auf den Getränkekartons 1 erfolgt. Dieses System ist
&iacgr;&ogr; von Vorteil, wenn die Abfülleinrichtung 2 im Ausland angesiedelt ist. Ansonsten wird auf die Erläuterungen in Verbindung mit der Fig. 1 verwiesen.
Vorstehend wurde die Erfindung am Beispiel der Rücknahme von Gebinden der Getränkeindustrie näher erläutert. Entsprechend kann auch eine Rücknähme bzw. Entsorgung von elektronischen Geräten bzw. elektronischen Bauteilen als Elektronikschrott oder von Kraftfahrzeugen und/oder Teilen davon erfolgen, wobei hier beim Hersteller anstelle einer Pfandmarke eine Kennmarke aufgebracht wird, die bei einem Entsorgungsfachbetrieb mittels der Erkennungseinrichtung eine eindeutige Identifizierung des Herstellers ermöglicht, wobei die Kennung anschließend unmittelbar nach deren Erfassung entwertet und/oder zerstört wird. Dadurch können die Kosten für das Recycling und/oder die Entsorgung vom Entsorgerfachbetrieb den Herstellern direkt oder indirekt über Poollösungen angelastet werden. Diese Belastung der Hersteller mit den Entsorgungskosten erfolgt vorzugsweise über eine zentrale Verwaltungseinrichtung, z. B. eine Verrechnungs- und/oder Clearingstelle, die eine Auswerteeinrichtung aufweist, die mit der Erkennungseinrichtung gekoppelt ist und von dieser entsprechend mit den erforderlichen Daten beschickbar ist.