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DE29900057U1 - Dental-Füllungsmaterial - Google Patents

Dental-Füllungsmaterial

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Publication number
DE29900057U1
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DE
Germany
Prior art keywords
dental
filling material
dye
material according
plastic material
Prior art date
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Expired - Lifetime
Application number
DE29900057U
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English (en)
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STALMACH EUGENIE DR MED DENT
Original Assignee
STALMACH EUGENIE DR MED DENT
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Publication date
Application filed by STALMACH EUGENIE DR MED DENT filed Critical STALMACH EUGENIE DR MED DENT
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Publication of DE29900057U1 publication Critical patent/DE29900057U1/de
Anticipated expiration legal-status Critical
Expired - Lifetime legal-status Critical Current

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    • AHUMAN NECESSITIES
    • A61MEDICAL OR VETERINARY SCIENCE; HYGIENE
    • A61KPREPARATIONS FOR MEDICAL, DENTAL OR TOILETRY PURPOSES
    • A61K6/00Preparations for dentistry
    • A61K6/70Preparations for dentistry comprising inorganic additives
    • A61K6/78Pigments
    • AHUMAN NECESSITIES
    • A61MEDICAL OR VETERINARY SCIENCE; HYGIENE
    • A61KPREPARATIONS FOR MEDICAL, DENTAL OR TOILETRY PURPOSES
    • A61K6/00Preparations for dentistry
    • A61K6/80Preparations for artificial teeth, for filling teeth or for capping teeth
    • A61K6/884Preparations for artificial teeth, for filling teeth or for capping teeth comprising natural or synthetic resins

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  • Health & Medical Sciences (AREA)
  • Oral & Maxillofacial Surgery (AREA)
  • Animal Behavior & Ethology (AREA)
  • Epidemiology (AREA)
  • Life Sciences & Earth Sciences (AREA)
  • General Health & Medical Sciences (AREA)
  • Public Health (AREA)
  • Veterinary Medicine (AREA)
  • Inorganic Chemistry (AREA)
  • Chemical & Material Sciences (AREA)
  • Plastic & Reconstructive Surgery (AREA)
  • Dental Preparations (AREA)
  • Dental Tools And Instruments Or Auxiliary Dental Instruments (AREA)

Description

Gesthuysen & von Rohr
98.1080.3.wa Essen, den 7. Januar 1999
der Frau
Gebrauchsmusteranmeldung
Dr. med. dent. Eugenie Stalmach Bischhoffstraße 134
45329 Essen
mit der Bezeichnung
"Dental-Füllungsmaterial"
Gesthuysen & von Rohr - 1 -
Die Erfindung betrifft ein Dental-Füllungsmaterial aus einem Dentalkunststoffmaterial für Füllungen bei Zahnkavitäten sowie eine Füllung aus einem Dental-Füllungsmaterial der zuvor genannten Art.
Dental-Füllungsmaterial für Füllungen bei Zahnkavitäten und daraus hergestellte Füllungen sind bereits bekannt. Bei dem Dentalkunststoffmaterial, das bei Füllungen verwendet wird, kann es sich beispielsweise um Polymethylmetacrylate oder aber auch um andere Kunststoffmaterialien handeln.
Die bekannten Dentalkunststoffmaterialien haben eine Färbung, die der sogenannten allgemeinen Zahnweißfarbe entspricht. Mit dem Ausdruck "allgemeine Zahnweißfarbe" sind letztlich alle Farbtöne und -Schattierungen gemeint, die den Farben der menschlichen Zähne entsprechen. Die Farbe des bekannten Dentalkunststoffmaterials ist bewußt an die allgemeine Zahnweißfarbe des menschlichen Zahnes angepaßt, damit die aus dem Dentalkunststoff material bestehende Füllung, die in die Kavität eines Zahnes eingebracht worden ist, nicht gleich als solche erkannt wird.
Die Erfindung geht nun einen neuen Weg. Erfindungsgemäß ist bei dem eingangs genannten Dental-Füllungsmaterial vorgesehen, daß dem Dentalkunststoffmaterial wenigstens ein von der allgemeinen Zahnweißfarbe abweichender, nicht-metallischer, bunter Farbstoff beigemischt ist. Durch den Ausdruck "nicht-metallisch" ist klargestellt, daß der bunte Farbstoff insbesondere nicht ausschließlich gold- oder silberfarben sein soll. Bei der Erfindung wird im Ergebnis also genau das Gegenteil dessen bewirkt, was bisher praktiziert worden ist. Es wird also ganz bewußt ein Erkennen der Füllung bei geöffnetem Mund des Patienten angestrebt. Im Hinblick auf die Verwendung eines bunten Farbstoffes eignet sich das erfindungsgemäße Dental-Füllungsmaterial insbesondere bei Kindern, wobei durch den bunten Farbstoff einerseits ein besonders ästhetischer Effekt erzielt und andererseits den Kindern die Motivation zur weiteren Zahnarztbesuchen gegeben wird. Außerdem kann den Kindern durch die bunten Füllungen die Anzahl der schadhaften Stellen im Gebiß gut aufgezeigt werden.
Bevorzugt wird als Farbe des Farbstoffs gelb, rot, grün oder blau verwendet. Auch Schattierungen, also helle oder dunkle Töne der zuvor genannten Farben, und auch
Gesthuysen & von Rohr - 2 -
Mischungen wenigstens zweier Farben sind möglich, so daß sich die unterschiedlichsten Farben ergeben. Im übrigen versteht es sich, daß es natürlich auch möglich ist, daß das Dental-Füllungsmaterial mit unterschiedlichen Mustern versehen ist, also beispielsweise gestreift oder aber gepunktet ist. Auch hierdurch wird ein besonderer ästhetischer Effekt erzielt.
Obwohl es grundsätzlich möglich ist, eine aus dem erfindungsgemäßen Dental-Füllungsmaterial hergestellte Füllung lediglich an ihrer Außenseite mit einer den Farbstoff aufweisenden Beschichtung zu versehen, bietet es sich besonders an, wenn das Dentalkunststoffmaterial mit dem Farbstoff durchgefärbt ist. Die Durchfärbung hat Vorteile in mehrfacher Hinsicht. Beim Einbringen des Dental-Füllungsmaterials in eine Kavität wird das Material in sich gemischt und geknetet. Wenn das Material dann nur teilweise gefärbt ist, wird die Färbung nur zu einem geringen Teil bei der späteren Füllung erkennbar. Wichtig ist aber auch, daß die Füllung einer ständigen Abrasion unterliegt. Durch die Durchfärbung wird erreicht, daß auch bei einem teilweisen Abtrag des Dental-Füllungsmaterials gewährleistet ist, daß die von außen erkennbare Farbe an allen Stellen der Füllung stets erhalten bleibt.
Um eine, was angestrebt ist, möglichst gleichmäßige bzw. homogene Durchfärbung des Dentalkunststoffmaterials mit dem Farbstoff zu erreichen, ist es ausreichend, wenn der Gewichtsanteil des Farbstoffs pro Gewichtseinheit Dental-Füllungsmaterial erheblich geringer ist als der Gewichtsanteil des Dentalkunststoffmaterials. Letztlich reicht es aus, um eine homogene und gleichmäßige Durchfärbung des Dentalkunststoff materials mit dem Farbstoff zu erreichen, wenn der Gewichtsanteil des Farbstoffs pro Gewichtseinheit Dental-Füllungsmaterial weniger und insbesondere deutlich weniger als 10 % beträgt.
Damit es zu keinen negativen Auswirkungen des erfindungsgemäßen Füllungsmaterials auf dem menschlichen Körper kommt, ist erfindungsgemäß weiterhin vorgesehen, daß der Farbstoff ungiftig ist. Darüber hinaus sollte der Farbstoff auch lebensmittelecht sein, so daß es keinesfalls zu etwaigen negativen Reaktionen oder gar Krankheiten beim Patienten bedingt durch den Farbstoff kommt, da beim Applizieren nicht auszuschließen ist, daß der jeweilige Patient Dental-Füllungsmaterial und damit Farbstoff zu sich nimmt.
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Gesthuysen & von Rohr - 3 -
In jedem Falle ist es im Zusammenhang mit dem erfindungsgemäßen Dental-Füllungsmaterial von Vorteil, wenn der Farbstoff bei im Mundhöhlenbereich herrschenden Bedingungen keine oder nur eine geringe Löslichkeit aufweist. Hierdurch ist sichergestellt, daß Farbstoffpartikel sich quasi nicht im Speichel lösen und dadurch leichter wieder ausgeschieden werden können.
Um eine Verfärbung der übrigen Zähne durch den Farbstoff zu verhindern, ist weiterhin bei einer vorteilhaften Ausgestaltung der vorliegenden Erfindung vorgesehen, daß der Farbstoff fest in das Dentalkunststoffmaterial eingebunden ist. Dies kann einerseits über gute chemische Verbindungen zwischen den Farbstoffpartikeln und dem Dentalkunststoffmaterial realisiert werden. Darüber hinaus ist es aber auch möglich, daß der Farbstoff in das Dentalkunststoff material eingelagerte Feststoffpartikel aufweist. In diesem Zusammenhang kann es im übrigen von besonderem Vorteil sein, wenn die Härte der Feststoffpartikel größer ist als die Härte des Dentalkunststoffmaterials im ausgehärteten Zustand.
Besondere ästhetische Effekte, die gerade bei Kindern eine große Rolle spielen, können im übrigen dadurch erreicht werden, daß der Farbstoff und/oder das Dentalkunststoffmaterial zumindest teilweise fluoreszierend ist. Die fluoreszierende Wirkung kann einerseits durch den Farbstoff oder das Dentalkunststoffmaterial selbst oder aber andererseits durch fluoreszierende Partikel im Farbstoff oder aber im Dentalkunststoffmaterial erzeugt werden.
Ein weiterer, besonderer ästhetischer Effekt, der wiederum gerade für Kinder besonders ansprechend wirkt, wird dadurch erreicht, daß der Farbstoff und/oder das Dentalkunststoffmaterial einen Glimmer- oder glimmerartigen Anteil aufweist.
Im übrigen bietet es sich besonders an, wenn der Farbstoff nicht die sonstigen Eigenschaften des Dental-Füllungsmaterials nachteilig beeinträchtigt. Aus diesem Grunde ist erfindungsgemäß vorgesehen, daß jedenfalls die Zähigkeit des Dental-Füllungsmaterials zumindest im wesentlichen der Zähigkeit des Dentalkunststoffmaterials entspricht, so daß das erfindungsgemäße Dental-Füllungsmaterial ohne weiteres in gleicher Weise wie das bekannte Dental-Füllungsmaterial verarbeitet werden kann.
Gesthuysen & von Rohr - 4 -
Von besonderem Vorteil ist es in diesem Zusammenhang im übrigen, wenn die Verfestigungseigenschaften des erfindungsgemäßen Dental-Füllungsmaterials zumindest im wesentlichen den Verfestigungseigenschaften des Dentalkunststoffmaterials entsprechen. Auf diese Weise ist sichergestellt, daß das erfindungsgemäße Dental-Füllungsmaterial genauso schnell aushärtet wie bekanntes Dental-Füllungsmaterial.
Neben dem erfindungsgemäßen Dental-Füllungsmaterial betrifft die vorliegende Erfindung aber auch, wie eingangs erwähnt, eine aus einem derartigen Material hergestellte Füllung. Hinsichtlich einer derartigen Füllung gelten sämtliche Merkmale und Vorteile, die zuvor bezüglich des erfindungsgemäßen Dental-Füllungsmaterials angesprochen worden sind.
Wesentlich im Zusammenhang mit der erfindungsgemäßen Füllung ist, daß diese durch den verwendeten Farbstoff nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Aus diesem Grunde ist erfindungsgemäß vorgesehen, daß die chemischen und/oder mechanischen Eigenschaften des erfindungsgemäßen Dental-Füllungsmaterials sowohl im verarbeiteten als auch im unverarbeiteten Zustand zumindest im wesentlichen den chemischen und/oder mechanischen Eigenschaften des Dentalkunststoffmaterials sowohl im verarbeiteten als auch im unverarbeiteten Zustand entsprechen.

Claims (17)

Gesthuysen & von Rohr - 5 - Schutzansprüche:
1. Dental-Füllungsmaterial aus einem Dentalkunststoffmaterial für Füllungen bei Zahnkavitäten, dadurch gekennzeichnet, daß dem Dentalkunststoffmaterial wenigstens ein von der allgemeinen Zahnweißfarbe abweichender, nicht-metallischer, bunter Farbstoff beigemischt ist.
2. Dental-Füllungsmaterial nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Farbe des Farbstoffs gelb, rot, grün, blau oder Mischungen wenigstens zweier Farben miteinander ist.
3. Dental-Füllungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Dentalkunststoffmaterial mit dem Farbstoff durchgefärbt ist, so daß die Farbe des Dentalkunststoffmaterials zumindest im wesentlichen der Farbe des Farbstoffs entspricht.
4. Dental-FüUungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Gewichtsanteil des Farbstoffs pro Gewichtseinheit Füllungsmaterial erheblich geringer ist als der Gewichtsanteil des Dentalkunststoffmaterials.
5. Dental-Füllungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Gewichtsanteil des Farbstoffs pro Gewichtseinheit Dental-Füllungsmaterial weniger als 10 % beträgt.
6. Dental-Füllungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Farbstoff ungiftig ist.
7. Dental-Füllungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Farbstoff lebensmittelecht ist.
8. Dental-FüUungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Farbstoff bei im Mundhöhlenbereich herrschenden Bedingungen keine oder nur eine geringe Löslichkeit aufweist.
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9. Dental-Füllungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Farbstoff fest in das Dentalkunststoffmaterial eingebunden ist.
10. Dental-Füllungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Farbstoff in das Dentalkunststoffmaterial eingelagerte Feststoffpartikel aufweist.
11. Dental-Füllungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Härte der Feststoffpartikel größer ist als die Härte des Dentalkunststoffmaterials im ausgehärteten Zustand.
12. Dental-Füllungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Farbstoff und/oder das Dentalkunststoffmaterial zumindest teilweise fluoreszierend ist.
13. Dental-Füllungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Farbstoff und/oder das Dentalkunststoffmaterial einen Glimmer- oder glimmerartigen Anteil aufweist.
14. Dental-Füllungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Zähigkeit des Dental-Füllungsmaterials zumindest im wesentlichen der Zähigkeit des Dentalkunststoffmaterials entspricht.
15. Füllungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Verfestigungseigenschaften des Dental-Füllungsmaterials zumindest im wesentlichen den Verfestigungseigenschaften des Dentalkunststoffmaterials entsprechen.
16. Füllung aus einem Dental-Füllungsmaterial nach einem der vorhergehenden Ansprüche.
17. Füllung nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, daß die chemischen und/ oder mechanischen Eigenschaften des Dental-Füllungsmaterials im verarbeiteten und
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unverarbeiteten Zustand zumindest im wesentlichen den chemischen und/oder mechanischen Eigenschaften des Dentalkunststoffmaterials entsprechen.
DE29900057U 1998-12-14 1999-01-07 Dental-Füllungsmaterial Expired - Lifetime DE29900057U1 (de)

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