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DE20300417U1 - Vorrichtung zum Begehen eines Turmes - Google Patents

Vorrichtung zum Begehen eines Turmes

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DE20300417U1
DE20300417U1 DE20300417U DE20300417U DE20300417U1 DE 20300417 U1 DE20300417 U1 DE 20300417U1 DE 20300417 U DE20300417 U DE 20300417U DE 20300417 U DE20300417 U DE 20300417U DE 20300417 U1 DE20300417 U1 DE 20300417U1
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walkway
tower
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DE20300417U
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Expired - Lifetime legal-status Critical Current

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    • AHUMAN NECESSITIES
    • A62LIFE-SAVING; FIRE-FIGHTING
    • A62BDEVICES, APPARATUS OR METHODS FOR LIFE-SAVING
    • A62B35/00Safety belts or body harnesses; Similar equipment for limiting displacement of the human body, especially in case of sudden changes of motion
    • A62B35/0081Equipment which can travel along the length of a lifeline, e.g. travelers
    • A62B35/0087Arrangements for bypassing lifeline supports without lanyard disconnection

Landscapes

  • Health & Medical Sciences (AREA)
  • General Health & Medical Sciences (AREA)
  • Business, Economics & Management (AREA)
  • Emergency Management (AREA)
  • Escalators And Moving Walkways (AREA)

Description

PATENTANWALT I , I ' I I I · ; F^ireijjstraße 27
- DIPL.-PHYS. DR. M. WITZÄ'NY &OHacgr; 8so49 ingolstadt
EUROPEAN PATENT AND TRADEMARK ATTORNEY Telefon: 0841/82082
Telefax: 0841/82083
E-Mail: Sasse-lnaolstadt@T-Online.de
Bankkonto:
Dresdner Bank Ingolstadt
01 712 901 00 BLZ 721 800 02
Patentanwalt Dr. Mantred Witzany, Parreutstraße 27, D 85049 Ingolstadt
07.01.2003
Rs-5
W/M
Anmelder: Stefan Roos
Georg-Mayer-Str. 8
85120 Hepberg
Vorrichtung zum Begehen eines Turmes
Die Neuerung betrifft eine Vorrichtung zum Begehen eines Turmes an dessen Außenumfang, wobei die Vorrichtung einen ringförmigen, von mindestens einer Person begehbaren Gehweg aufweist. Aus der Praxis sind Türme, insbesondere Fernsehtürme, Hochhäuser oder dgl. in einer Vielzahl von Ausführungsformen bekannt, die im Verhältnis zu den anderen Gebäuden einer Stadt relativ hoch ausgebildet sind. Aus diesem Grund werden Fernsehtürme bzw. Hochhäuser oftmals als Aussichtsplattform genutzt, um eine Stadt überblicken zu können. Im Bereich dieser Aussichtsplattformen sind diese Türme in ihrem Durchmesser verbreitert, um einer größeren Anzahl von Personen Platz zu bieten. Oftmals sind in diesem Bereich der Türme auch Restaurants, Souvenirläden oder dgl. untergebracht. Diese zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten von Fernsehtürmen sind wichtig, um die Rentabilität solcher Türme zu verbessern, da diese einen beträchtlichen Wartungsaufwand erfordern. Das beschränkte
Platzangebot und die damit verbundenen hohen Raumkosten setzen diesen Nutzungsmöglichkeiten jedoch enge Grenzen.
Der Neuerung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, die eine weitere Nutzungsmöglichkeit bekannter Türme eröffnet und nur einen geringen Raum im Turm erfordert.
Diese Aufgabe wird neuerungsgemäß mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gelöst.
Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 dient zum Begehen eines Turmes, insbesondere eines Fernsehturmes, um dessen Außenumfang. Insbesondere ist daran gedacht, außenseitig um eine Aussichtsplattform oder ein Restaurant, also in beträchtlicher Höhe über dem Boden, herumzugehen. Dabei wird der Blick auf die umliegende Stadt durch keinerlei Scheiben, Gitter oder Netze beeinträchtigt. Durch das Gehen entlang des Außenumfangs des Turmes ergibt sich darüber hinaus ein besonderer Nervenkitzel, der der Ausübung von Extremsportarten ähnlich ist. Um entlang des Außenumfangs des Turmes gehen zu können, weist die Vorrichtung einen ringförmigen Gehweg auf, der von mindestens einer Person begehbar ist. Dieser Gehweg ist um den Außenumfang des Turmes herumgeführt, wobei dessen Breite vorzugsweise im Bereich zwischen 0,2 m und 0,5 m liegt. Je schmaler der Gehweg ausgebildet ist, um so schwieriger wird es, diesen zu begehen, wobei gleichzeitig der Nervenkitzel zunimmt. Wichtig ist, daß der Gehweg oberhalb des Bodens, vorzugsweise im oberen Bereich des Turmes, vorgesehen ist. Auf diese Weise ist ein guter Blick über die umlie-
gende Stadt gewährleistet. Der Gehweg selbst ist am Turm gehalten, wobei unterschiedlichste bekannte Haltemittel einsetzbar sind, um den Gehweg am Turm festzulegen. Um zu verhindern, daß die entlang des Gehweges gehende Person vom Turm abstürzt, sind dem Gehweg Sicherungsmittel zugeordnet. Diese Sicherungsmittel weisen mindestens eine Abstützung auf, an der ein Gurt gehalten ist. Dieser Gurt wird von der Person vor dem Begehen des Gehwegs angelegt, so daß die Person über den an der Abstützung gehaltenen Gurt gesichert ist. Falls die Person stürzt, halten diese Sicherungsmittel die Person in einer Lage, in der sie sich zumindest teilweise oberhalb des Gehwegs befindet. Aus dieser Lage kann sich die Person wieder auf den Gehweg hochziehen, um die Wanderung um den Turm fortzusetzen. Vorzugsweise sind die Sicherungsmittel derart ausgebildet, daß die gestürzte Person in einer Lage gehalten wird, daß sich deren Füße bei angezogenen Beinen oberhalb des Gehweges befinden. In diesem Fall kann die Person nach dem Sturz durch einfaches Anziehen und Wiederausstrecken der Beine wieder zurück auf den Gehweg gelangen, ohne sich mühsam auf diesen ziehen zu müssen. Um sicherzustellen, daß die Person während des gesamten Weges um den Turm herum gesichert ist, dürfen die Sicherungsmittel zu keinem Zeitpunkt gelöst werden. Andererseits legt die Person auf ihrem Weg um den Turm herum eine beträchtliche Wegstrecke zurück, so daß die Sicherungsmittel derart ausgebildet sein müssen, daß sie der Person diese Bewegungsfreiheit gewähren. Diese Forderungen werden dadurch erfüllt, daß die Abstützung für den Gurt mit der Person entlang des Gehweges mitbewegt wird. Dadurch kann sich die Person frei entlang des gesamten Gehweges bewegen,
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ohne daß die Sicherungsmittel in irgendeiner Form hinderlich wären. Bei einem Sturz halten die Sicherungsmittel die Person jedoch fest, um Unfällen vorzubeugen.
Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Gehweg einen offenen Ring bildet, sofern an beiden Enden des Gehweges Zugänge zum Turm geschaffen werden. Gemäß Anspruch 2 ist es jedoch vorteilhafter, wenn der Gehweg einen geschlossenen Ring bildet. In diesem Fall kann die Person um den gesamten Turm herumgehen, wobei nur ein einziger Zugang zum Gehweg erforderlich ist. Insbesondere ist es in diesem Fall auch möglich, mehrfach um den Turm herumzugehen. Alternativ kann der Gehweg auch in Form einer Helix ausgebildet sein, die vorzugsweise mehrfach um den Turm gewunden ist. Auch diese Ausbildung des Gehwegs ermöglicht ein mehrfaches Herumgehen um den Turm, wobei sich die einzelnen Personen in diesem Fall in keiner Weise gegenseitig behindern.
Um das Gehen um den Turm noch spektakulärer zu gestalten, ist es gemäß Anspruch 3 günstig, wenn der Gehweg wenigstens in einem Teilbereich vom Außenumfang des Turms beabstandet ist. Insbesondere ist daran gedacht, den Gehweg so weit vom Außenumfang des Turmes zu beabstanden, daß der Turm selbst keinerlei Haltemöglichkeiten für die auf dem Gehweg befindliche Person bietet. Die Person geht demnach frei über den Gehweg, ohne sich irgendwo festhalten zu können. Vorzugsweise ist der Gehweg über seinen gesamten Bereich vom Außenumfang des Turmes beabstandet und lediglich über mindestens einen Zugang mit dem Turm verbunden. Dieser Zugang ist notwendig, um der Person zu
ermöglichen, vom Innenraum des Turmes auf den Gehweg zu gelangen.
Zur weiteren Erhöhung des Nervenkitzels beim Gehen um den Turm ist gemäß Anspruch 4 vorgesehen, daß der Gehweg wenigstens im Teilbereich transparent ist. Der Teilbereich ist vorzugsweise länger als die typische Schrittlänge der Person ausgebildet, so daß ein Betreten dieses transparenten Bereichs des Gehwegs unumgänglich ist. Der transparente Teilbereich des Gehwegs wird vorzugsweise von einer Glas- oder Plexiglasplatte gebildet. Ggf. könnte auch der gesamte Gehweg transparent ausgebildet sein. Neben dem besonderen Nervenkitzel beim Betreten des transparenten Teilbereichs des Gehwegs ergibt sich der zusätzliche Vorteil, daß der Gehweg in diesem Fall den Blick auch vertikal nach unten freigibt.
Um der Person keinerlei Möglichkeit zu bieten, sich irgendwo festzuhalten, ist gemäß Anspruch 5 vorgesehen, daß der Gehweg in Armhöhe frei, insbesondere ohne Geländer ausgebildet ist. Das Begehen des Gehwegs erfordert daher von der Person einigen Mut, wobei die Sicherungsmittel trotzdem zuverlässig vor Unfällen schützen. Sollte um den Turm bereits ein Geländer um einen Weg für Wartungszwecke vorgesehen sein, so wird der Gehweg bevorzugt auf Höhe der Oberkante dieses Geländers oder darüber vorgesehen. Das Geländer kann ggf. zur Abstützung des Gehweges mitbenutzt werden.
Um einen möglichst langen Gehweg zu erzielen, ist es gemäß Anspruch 6 günstig, den Gehweg etwa in Höhe der brei-
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testen Stelle des Turms auszubilden. Insbesondere bei Fernsehtürmen befindet sich in großer Höhe eine Aussichtsplattform oder ein Restaurant, um die/das herum der Gehweg vorgesehen werden kann.
Um den Gehweg leicht am Turm montieren zu können, ist es gemäß Anspruch 7 günstig, diesen aus formstabilen Platten zusammenzusetzen. Vorzugsweise weisen die einzelnen Platten eine sektorartige Form auf, die zusammengesetzt einen Kreisring ergeben.
Eine einfache und gleichzeitig wirkungsvolle Realisierung der Sicherungsmittel ergibt sich aus Anspruch 8. Die Sicherungsmittel sind in diesem Fall von einer oder mehreren Schienen gebildet, die dem Gehweg zugeordnet und am Turm festgelegt sind. Entlang dieser Schiene ist eine Laufkatze verschiebbar gehalten, die die Abstützung für den Gurt bildet. Auf diese Weise ist die Abstützung beliebig entlang des Gehweges verschiebbar, wobei die Person im Falle eines Sturzes trotzdem ausreichend gesichert ist. Durch die Verwendung einer Laufkatze zur Bildung der Abstützung ist eine reibungsarme Verschiebung der Abstützung gewährleistet, so daß die Person durch die Sicherungsmittel in keiner Weise behindert ist. Insbesondere ist ein Verklemmen der Abstützung an der Schiene zuverlässig ausgeschlossen.
Eine bevorzugte Weiterbildung der Sicherungsmittel ergibt sich aus Anspruch 9. Dabei ist die mindestens eine Schiene oberseitig am Turm gehalten, wobei die Laufkatze die Schiene innen- und außenseitig mit Hinterschnitt erfaßt.
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Vorzugsweise weist die Laufkatze konkav gewölbte Laufflächen auf, so daß eine Verschiebung der Laufkatze senkrecht zur Längserstreckung der Schiene, also insbesondere in vertikaler Richtung, ausgeschlossen ist. Dies ist wichtig, um eine zuverlässige Sicherungswirkung der Person zu gewährleisten.
Alternativ kann die Schiene gemäß Anspruch 10 auch innenseitig am Turm gehalten sein, wobei die Laufkatze in diesem Fall die Schiene zumindest oberseitig erfaßt. Auch in diesem Fall weist die Laufkatze vorzugsweise Rollen mit konkav gewölbten Laufflächen auf, um die Schiene mit Hinterschnitt sicher zu erfassen.
Befindet sich die Schiene gemäß Anspruch 11 oberhalb des Gehweges, so werden die Haltemittel zur Verbindung des Gurtes mit der Schiene lediglich auf Zug belastet. Diese Haltemittel können daher sehr einfach, vorzugsweise durch ein Seil gebildet werden.
Alternativ kann die Schiene gemäß Anspruch 12 auch seitlich, vorzugsweise innenseitig zum Gehweg vorgesehen sein. Dies hat den Vorteil, daß die Schiene von der auf dem Gehweg gehenden Person kaum wahrgenommen wird, was den Nervenkitzel entsprechend erhöht. Insbesondere ist daran gedacht, die Schiene unterhalb der Gehwegebene vorzusehen.
Damit die Sicherungsmittel insbesondere bei unterhalb der Gehwegebene vorgesehener Schiene noch ausreichend sicher sind, ist es gemäß Anspruch 13 vorteilhaft, wenn an der
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Laufkatze mindestens ein Träger vorgesehen ist. Dieser Träger bildet dabei die Abstützung, die ausreichend weit oberhalb des Gehweges vorgesehen ist. Vorzugsweise ist der Träger derartig ausgebildet, daß sich die Abstützung in etwa in Hüfthöhe der Person befindet. Die Person kann damit sehr einfach mittels eines Hüftgurts gesichert werden.
Alternativ können die Sicherungsmittel gemäß Anspruch 14 auch von einem drehbar am Turm abgestützten Arm gebildet sein. Das freie Ende dieses Armes ist in diesem Fall oberhalb des Gehweges bewegbar und bildet die Abstützung für den Gurt. Insbesondere ist daran gedacht, den Arm derart auszubilden, daß er sich vollständig im Rücken der Person befindet, so daß diese die Sicherungsmittel in keiner Weise sehen kann. Dies erhöht den Nervenkitzel zusätzlich. Die drehbare Abstützung des Armes erfolgt vorzugsweise in einem Bereich oberhalb des Gehweges, in dem der Turm einen verhältnismäßig geringen Außendurchmesser aufweist, um die drehbare Abstützung des Armes zu vereinfachen.
Zur Erzielung einer reibungsarmen Drehbewegung des Armes ist es gemäß Anspruch 15 vorteilhaft, wenn der Arm an einem Ring gehalten ist, der den Turm umfaßt. Dieser Ring ist über ein Wälzlager drehbar am Turm abgestützt. Dabei können unterschiedlichste Wälzlagertypen, insbesondere Kugel-, Rollen- oder Tonnenlager eingesetzt werden.
Ist der Arm gemäß Anspruch 16 zu seinem freien Ende hin nach unten geneigt, so ergibt sich im Falle eines Sturzes
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der Person eine günstige Kraftwirkung auf den Arm, wobei dieser nur zum Teil auf Biegung belastet ist. Der Arm kann daher verhältnismäßig materialsparend aufgebaut werden, so daß dieser aufgrund geringer Trägheit die Fortbewegung der Person nur wenig beeinträchtigt.
Eine besonders einfache und gleichzeitig wirkungsvolle Festlegung der Sicherungsmittel am Turm ergibt sich aus Anspruch 17. Dabei sind die Sicherungsmittel über Seile am Turm vorgespannt. Diese Art der Festlegung der Sicherungsmittel ist besonders einfach und materialsparend, v/obei zum Zusammenbau der Vorrichtung kein Helikopter erforderlich ist.
Schließlich ist es gemäß Anspruch 18 vorteilhaft, wenn die Abstützung in etwa parallel zum Gehweg bewegbar ist. Dies gewährleistet, daß die zu sichernde Person an jeder Stelle des Gehweges in gleicher und damit optimaler Weise vor den Folgen eines Sturzes gesichert wird.
Der Neuerungsgegenstand wird beispielhaft anhand der Zeichnung erläutert, ohne den Schutzumfang zu beschränken.
Es zeigt:
Figur 1 eine räumliche Darstellung einer ersten Ausführungsform einer Vorrichtung zum Begehen eines Turmes,
Figur 2 eine Schnittdarstellung durch die Vorrichtung gemäß Figur 1 entlang der Schnittlinie II-II,
-&Igr;&Ogr;-
Figur 3 eine räumliche Darstellung einer alternativen Ausführungsform der Vorrichtung,
Figur 4 eine Schnittdarstellung durch die Vorrichtung gemäß Figur 3 entlang der Schnittlinie IV-IV und
Figur 5 eine Schnittdarstellung einer weiteren, alternativen Ausführungsform.
Eine Vorrichtung 1 gemäß Figur 1 dient zum Begehen eines Turmes 2, insbesondere eines Fernsehturmes, um dessen Außenumfang 3. Der Turm 2 steht auf einem Boden 4 und ist gebrochen dargestellt, um Details besser erkennen zu können. Der Turm 2 weist eine Aussichtsplattform 5 sowie ein Restaurant 6 auf, in deren Bereich der Turm 2 in seinem Durchmesser erheblich verbreitert ist. Oberhalb der Aussichtsplattform 5 weist der Turm 2 eine nur im Teilbereich dargestellte Spitze 7 auf, auf der in der Regel ein Sendemast installiert ist.
Damit die Person um den Außenumfang 3 des Turmes 2 herumgehen kann, ist am Turm 2 ein Gehweg 8 festgelegt, der einen geschlossenen Ring bildet. Der Gehweg 8 ist im Bereich des vergrößerten Durchmessers des Turmes 2 vorgesehen und von diesem beabstandet. Insbesondere ist der Gehweg 8 konzentrisch zum Turm 2 ausgebildet. Der Gehweg 8 ist über einen Zugang 9 mit dem Turm 2 verbunden, über den der Gehweg 8 aus dem Inneren des Turmes 2 erreichbar ist. Der Gehweg 8 ist über Stützen 10 am Turm 2 abgestützt, die sich unterhalb des Gehweges 8 befinden. Alternativ könnte der Gehweg 8 auch über radial und annä-
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hernd vertikal verlaufende Seile am Turm 2 verspannt sein.
Um zu verhindern, daß eine entlang des Gehweges 8 gehende Person abstürzt, sind Sicherungsmittel 11 vorgesehen. Diese Sicherungsmittel 11 werden von einer ringförmigen Schiene 12 gebildet, die parallel zum Gehweg 8 geführt ist. Die Schiene 11 ist über radiale Seile 13 und von der Turmspitze 7 ausgehende Seile 14 verspannt und in Lage gehalten. Um die Seile 14 leicht an der Spitze 7 festlegen zu können, ist diese von einem Ring 15 umschlungen, der nicht dargestellte Ösen zur Aufnahme der Seile 14 aufweist.
Der detaillierte Aufbau der Vorrichtung 1 wird im folgenden anhand der Schnittdarstellung gemäß Figur 2 näher erläutert. Die Schiene 2 besitzt einen Schienenkopf 16 mit erweitertem Querschnitt. Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 besitzt der Schienenkopf 16 einen kreisförmigen Querschnitt, wobei auch andere Querschnitte geeignet sind.
Der Schienenkopf 16 wird von einer Laufkatze 17 erfaßt. Die Laufkatze 17 weist einander gegenüberliegende Laufrollen 18 auf, die den Schienenkopf 16 innen- und außenseitig erfassen. Die Laufrollen 18 besitzen konkav gewölbte Laufflächen, um den Schienenkopf 16 mit Hinterschnitt zu erfassen. In Richtung der Längserstreckung der Schiene 12 sind jeweils mindestens zwei Laufrollen 18 hintereinander angeordnet. Diese Laufkatze 17 ist ausschließlich in Richtung der Längserstreckung der Schiene
12 verschiebbar, wobei Bewegungen radial zum Turm 2 und in vertikaler Richtung zuverlässig unterbunden sind.
An der Laufkatze 17 ist unterseitig eine Öse 19 vorgesehen, die zur Aufnahme eines Karabiners 20 dient. Diese Öse 19 bildet eine Abstützung für einen Gurt 21, den eine auf dem Gehweg 8 gehende Person 22 trägt. Der Gurt 21 ist über ein Seil 23 mit dem Karabiner 20 verbunden.
In der Regel geht die Person 22 ohne Probleme entlang des Gehweges 8, wobei die Laufkatze 17 durch den Gurt 21 über das Seil 23 mitgezogen wird. Die Laufrollen 18 sorgen für eine reibungsarme Bewegung der Laufkatze 17, so daß die Bewegung der Person 22 hierdurch nicht nennenswert beeinträchtigt wird. Falls die Person 22 jedoch stürzt, so hängt sie über das Seil 23 an der Laufkatze 17, so daß sie über eine nur sehr geringe Distanz fallen kann. Das Seil 23 ist in der Regel derart bemessen, daß die Person höchstens um die Länge ihres Unterschenkels fallen kann, so daß deren Füße 24 durch Anziehen der Beine oberhalb des Gehweges 8 hängen und wieder einfach auf dem Gehweg 8 abgesetzt werden können. Ein Sturz bleibt daher für die Person 22 ohne jegliche Folgen.
Um den Nervenkitzel für die Person 22 zu erhöhen, ist der Gehweg 8 ohne jegliches Geländer ausgebildet, wobei insbesondere in einem Armbereich 25 keinerlei Haltemöglichkeiten vorgesehen sind. Die Person 22 kann sich daher auf dem gesamten Gehweg 8 rund um den Turm 2 an keiner Stelle festhalten. Durch die Sicherungsmittel 11 ist jedoch
trotzdem eine ausreichende Sicherheit für die Person 22 gewährleistet.
Figur 3 zeigt eine alternative Ausführungsform der Vorrichtung 1, wobei gleiche Bezugszeichen gleiche Teile benennen. Da der Turm 2 und der Gehweg 8 zur Ausführungsform gemäß Figur 1 identisch realisiert sind, wird auf deren detaillierte Beschreibung im folgenden verzichtet.
Als Sicherungsmittel 11 ist bei der Ausführungsfcrm gemäß Figur 3 ein Arm 26 vorgesehen, der über ein Wälzlager 27 drehbar an der Turmspitze 7 abgestützt ist. Ein freies Ende 28 des Armes 2 6 dient als Abstützung für die Person 22. Da der Gehweg 8 konzentrisch zum Turm 2 ausgebildet ist, befindet sich das freie Ende 28 des Armes 26 in jeder Stellung oberhalb des Gehweges 8.
Da der Arm 26 je nach Turm 2 eine beträchtliche Ausladung besitzt, ist dieser von einer Verspannung 29 gehalten. Diese Verspannung 29 ist an der Turmspitze 7 oberhalb des Wälzlagers 27 an einem weiteren, nicht dargestellten Wälzlager abgestützt. Alternativ oder zusätzlich könnte der Arm 2 6 nahe seines freien Endes 28 auch am Dach des Turmes 2 abgestützt sein. Vorzugsweise weist der Arm 26 hierzu mindestens eine axial zum Arm 26 ausgerichtete Rolle auf.
Die weitere Beschreibung der alternativen Ausführungsform der Sicherungsmittel 11 erfolgt anhand der Schnittdarstellung gemäß Figur 4. Am freien Ende 28 weist der Arm 26 wiederum eine Öse 19 auf, in die der Karabiner 20 ein-
gehängt werden kann. Dieser Karabiner 20 ist wiederum über das Seil 23 mit dem Gurt 21 der Person 22 verbunden.
Figur 5 zeigt eine Schnittdarstellung einer weiteren alternativen Ausführungsform der Vorrichtung 1. Diese Ausführungsform entspricht im wesentlichen der Ausführungsform gemäß Figur 2, wobei die Schiene 12 und die Laufkatze 17 innenseitig zum Gehweg 8 vorgesehen sind. Dabei befindet sich die Schiene 12 unterhalb der Ebene des Gehweges 8, so daß die Schiene 12 von der Person 22 praktisch nicht wahrgenommen wird. An der Laufkatze 17 ist ein Träger 30 gehalten, der sich vertikal nach oben und anschließend radial nach außen erstreckt. An diesem Träger 30 ist wiederum eine Öse 19 vorgesehen, die die Abstützung für die Person 22 bildet. In dieser Öse 19 ist der Karabiner 20 gehalten, der den Hüftgurt 21 der Person 22 sichert.
-15-
Bezugszeichenliste
1 Vorrichung
2 Turm
3 Außenumfang
4 Boden
5 Aussichtsplattform
6 Restaurant
7 Spitze
8 Gehweg
9 Zugang
10 Stütze
11 Sicherungsmittel
12 Schiene
13, 14 Seil
15 Ring
16 Schienenkopf
17 Laufkatze
18 Laufrolle
19 Öse
20 Karabiner
21 Gurt
22 Person
23 Seil
24 Fuß
25 Armbereich
26 Arm
27 Wälzlager
28 freies Ende
29 Verspannung
30 Träger

Claims (18)

1. Vorrichtung zum Begehen eines Turmes (2) um dessen Außenumfang (3), wobei die Vorrichtung (1) einen ringförmigen, von mindestens einer Person (22), vorzugsweise freihändig begehbaren, formstabilen Gehweg (8) aufweist, der oberhalb des Bodens (4) am Außenumfang (3) des Turmes (2) herumgeführt und an diesem gehalten ist, und dem zum Sichern der mindestens einen Person (22) Sicherungsmittel (11) zugeordnet sind, welche mindestens eine mit der Person (22) entlang des Gehweges (8) mitbewegte Abstützung (19) für einen die Person (22) haltenden Gurt (21) aufweisen, wobei die Sicherungsmittel (11) die gestürzte Person (22) in einer Lage halten, in der sie sich zumindest teilweise oberhalb des formstabilen Gehweges (8) befindet.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehweg (8) einen geschlossenen Ring oder eine Helix bildet.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehweg (8) wenigstens in einem Teilbereich vom Außenumfang (3) des Turmes (2) beabstandet, über radiale Stützen (10) an diesem gehalten und über mindestens einen Zugang (9) mit dem Turm (2) verbunden ist.
4. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehweg (8) wenigstens im Teilbereich transparent ist.
5. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehweg (8) in Armhöhe (25) der Person (22) frei, insbesondere ohne Geländer ausgebildet ist.
6. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehweg (8) in etwa in Höhe der breiteten Stelle (5, 6) des Turmes (2) verläuft.
7. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehweg (8) wenigstens im Teilbereich aus formstabiler. Platten zusammengesetzt ist.
8. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Sicherungsmittel (11) von mindestens einer dem Gehweg (8) zugeordneten, am Turm (2) festgelegten, formstabilen Schiene (12) gebildet sind, entlang der eine Laufkatze (17) verschiebbar gehalten ist, die die Abstützung (19) für den Gurt (21) bildet.
9. Vorrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß die mindestens eine Schiene (12) oberseitig am Turm (2) gehalten ist, wobei die Laufkatze (17) die Schiene (12) innen- und außenseitig mit Hinterschnitt erfaßt.
10. Vorrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Schiene (12) innen- oder außenseitig am Turm (2) gehalten ist, wobei die Laufkatze (17) die Schiene (12) zumindest oberseitig erfaßt.
11. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß die mindestens eine Schiene (12) oberhalb des Gehweges (8) vorgesehen ist.
12. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß die mindestens eine Schiene (12) seitlich zum Gehweg (8) vorgesehen ist.
13. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 8 bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß an der Laufkatze (17) mindestens ein Träger (30) vorgesehen ist, der zumindest teilweise oberhalb des Gehweges (8) vorgesehen ist und die Abstützung (19) bildet.
14. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Sicherungsmittel (11) von einem drehbar am Turm (2) abgestützten Arm (26) gebildet sind, dessen freies Ende (28) oberhalb des Gehweges (8) bewegbar ist und die Abstützung (19) für den Gurt (21) bildet.
15. Vorrichtung nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, daß der Arm (26) an einem den Turm (2) umfassenden Ring gehalten ist, der über ein Wälzlager (27) drehbar am Turm (2) abgestützt ist.
16. Vorrichtung nach Anspruch 19 oder 15, dadurch gekennzeichnet, daß der Arm (26) zu seinem freien Ende (28) hin nach unten geneigt ist.
17. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, daß die Sicherungsmittel (11) über Seile (13, 14) am Turm (2) verspannt sind.
18. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, daß die Abstützung (19) in etwa parallel zum Gehweg (8) bewegbar ist.
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Cited By (1)

* Cited by examiner, † Cited by third party
Publication number Priority date Publication date Assignee Title
CN115120903A (zh) * 2022-06-27 2022-09-30 国网湖南省电力有限公司 一种安全型手持式铁塔脚钉防坠器及其应用方法

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