DE19529374A1 - Verfahren zur Einbindung von Bahnübergängen in die automatische Steuerung und Sicherung von Schienenfahrzeugen - Google Patents
Verfahren zur Einbindung von Bahnübergängen in die automatische Steuerung und Sicherung von SchienenfahrzeugenInfo
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- B61L29/22—Operation by approaching rail vehicle or train electrically
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Description
Die Erfindung betrifft ein Verfahren gemäß dem Oberbegriff des
Patentanspruches 1.
Obwohl grundsätzlich die Beseitigung aller schienengleichen
Bahnübergänge angestrebt wird, werden, insbesondere an Strecken mit
schwachem oder mittlerem Verkehrsaufkommen, noch lange Zeit
derartige Bahnübergänge in Betrieb sein.
Schienengleiche Bahnübergänge im Bahnhofsbereich werden heute in
der Regel von einem Stellwerk aus bedient, wobei Schranken und
Lichtsignale über Drahtverbindungen angesteuert und gesichert
werden. Erst nach signaltechnisch sicher übertragener Rückmeldung
des Schrankenverschlusses und der Anschaltung der vorhandenen
Lichtsignale können Hauptsignale, die Zugfahrten über den
Bahnübergang freigeben, auf Fahrt gestellt werden.
Bahnübergänge auf der freien Strecke werden häufig als
Lokführer-überwachte Bahnübergänge ausgeführt, wobei ein
Schaltkontakt in einem Abstand, der abhängig von der
Streckenhöchstgeschwindigkeit, den schlechtesten
Zugbremseigenschaften und der Schrankenschließzeit ist, das
Schrankenschließen aus löst. Ein Lokführersignal im Bremswegabstand
vor dem Signal gibt dem Triebfahrzeugführer dann die Erlaubnis zum
Passieren, wenn der Bahnübergang verschlossen ist. Die
Schaltkontakte und Signale sind mit der Logikeinheit des
Bahnüberganges über Kabel verbunden.
Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen für Bahnübergänge an
Schnellfahrstrecken sind z. B. in einem Aufsatz von W. Köth und O.
Wolf mit dem Titel "Der Beitrag der Signaltechnik zum
Schnellverkehr" in "Eisenbahntechnische Rundschau", 1968, Heft 12,
Seite 533, insbesondere in Kapitel IV, auf Seite 538 beschrieben.
Sowohl die von Stellwerken aus gesteuerten Bahnübergänge als auch
die Lokführer-überwachten Bahnübergänge auf der freien Strecke sind
aufwendig in ihrer Unterhaltung. Die Kabelverbindungen entlang der
Strecke und die erforderlichen, das Freifahren des Bahnüberganges
meldenden Gleisschaltmittel sind außerdem störungsanfällig.
Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, die Steuerung von
Bahnübergängen auf eine Weise vorzunehmen, die eine Kabelverbindung
entlang der Strecke erübrigt und die die Möglichkeiten der
linienförmigen oder punktförmigen Zugbeeinflussung nutzt.
Diese Aufgabe wird durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst.
Dabei ist die Verwendung von Funk zur Fernsteuerung von
Bahnübergangseinrichtungen vom Fahrzeug aus für sich bekannt (siehe
z. B. DE 43 31 431 C1, Fig. 2 und Beschreibung Spalte 4, letzter
Absatz bis Spalte 5, Zeile 21). Dort bestimmen jedoch ortsfeste
Streckeneinrichtungen den Zeitpunkt der Ausgabe einer
Sicherungsanforderung für den vorausliegenden Bahnübergang. Eine
Berücksichtigung der individuellen Fahrzeuggeschwindigkeit bei der
Bahnübergangssicherung ist damit dort nicht möglich, es muß
vielmehr immer von der maximal möglichen Geschwindigkeit des
schnellsten Fahrzeuges ausgegangen werden, was bei langsam sich
nähernden Fahrzeugen unnötig lange Bahnübergangssperrzeiten
bedingt. Bei dem Verfahren nach der Erfindung wird die
Schließanforderung dagegen abhängig von einer aus den
Bremseigenschaften des Fahrzeuges und dem Streckenort des
Bahnüberganges berechneten Bremskurve im
Weg-Geschwindigkeits-Diagramm (Fahrprofil) ausgelöst, erfolgt
somit, abhängig von der aktuellen Fahrzeuggeschwindigkeit, an einem
Streckenpunkt, von dem aus, sollte der Bahnübergang auf die
Schließaufforderung nicht reagieren, das Fahrzeug gerade noch durch
eine Betriebsbremsung vor dem Bahnübergang zum Stillstand gebracht
werden kann.
Ausgestaltungen des Verfahrens nach der Erfindung sind in den
Unteransprüchen beschrieben.
So stellt die in Patentanspruch 2 angegebene Bemessung sicher, daß
noch keine Bremsung des Fahrzeuges erfolgt, wenn der Bahnübergang
auf die Schließanforderung vorschriftsmäßig reagiert.
Anspruch 3 betrifft weitere Versuche, einen zunächst nicht
reagierenden Bahnübergang nach bereits eingeleiteter Bremsung noch
zu schließen, und den Abbruch der Bremsung, wenn derartige Versuche
erfolgreich sind.
Eine in Anspruch 4 wiedergegebene Ausgestaltung betrifft die
Verarbeitung von Schließanforderungen im Hinblick auf Bahnübergänge
an mehrgleisigen Strecken, die gleichzeitig Schließanforderungen
von mehreren Fahrzeugen bekommen können.
Gegenstand der Ansprüche 5 und 6 ist die Wiederöffnung eines
Bahnüberganges nach Durchfahrt eines Fahrzeuges.
Anspruch 7 und Anspruch 8 betreffen Maßnahmen zur Weiterführung des
Fahrbetriebes im Störungsfall.
Anhand von zwei Figuren soll nun ein Ausführungsbeispiel für das
Verfahren nach der Erfindung eingehend beschrieben werden.
Fig. 1 zeigt schematisch eine Eisenbahnstrecke mit einem
Bahnübergang und verschiedene zur Zugsteuerung notwendige
Einrichtungen,
Fig. 2 zeigt Fahrprofile (Weg-Geschwindigkeits-Diagramme) für
zwei Züge im Bereich eines Bahnüberganges.
In Fig. 1 ist schematisch eine zweigleisige Eisenbahnstrecke STR
wiedergegeben mit einem schienengleichen Bahnübergang BÜ, der mit
Schranken SCH und Lichtsignalen LS ausgestattet ist und über Funk
von auf der Strecke verkehrenden Zügen Z1, Z2 aus geschlossen und
geöffnet werden kann. Die Funkverbindung besteht dabei entweder
direkt oder über ein Stellwerk STW als Relaisstelle zu einer
Bahnübergangslogik BÜL, einer intelligenten Steuereinrichtung in
der Nähe des Bahnüberganges, die mit einer
Sende-Empfangseinrichtung für Datenfunk ausgestattet ist und die
lokalen Aktoren und Sensoren des Bahnüberganges ansteuert und
überwacht. Über die Sende-Empfangseinrichtung empfängt die
Bahnübergangslogik Schließanforderungen und
Wiederöffnungs-Erlaubnisse von den Fahrzeugen oder dem Stellwerk
STW und gibt nach Schließen des Bahnüberganges Vollzugsmeldungen an
die jeweiligen Fahrzeuge bzw. das Stellwerk aus.
Die zur Berechnung ihrer Fahrkurven notwendigen
Streckeninformationen - zu denen z. B. auch der Ort eines
Bahnüberganges gehört - bekommen die Fahrzeuge über kontinuierlich
wirkende Übertragungseinrichtungen z. B. Linienleiter LL oder Funk
oder über punktförmig wirkende Übertragungseinrichtungen PD vom
Stellwerk mitgeteilt.
Fig. 2 zeigt im Weg (s)-Geschwindigkeits (v)-Diagramm zwei
Fahrkurven mit den Anfangsgeschwindigkeiten V1 und V2, die zwei
Zügen Z1 und Z2 zugeordnet sein mögen. Im
Weg-Geschwindigkeits-Diagramm sind für alle Haltepunkte und
Langsamfahrstellen Bremskurven BR1, BR2 enthalten, die jedes
Fahrzeug nach dem Ort des Haltepunktes und den eigenen
Bremseigenschaften berechnet. Die in der Fig. 2 enthaltenen Züge
Z1, Z2 mögen hier gleiche Bremseigenschaften haben, so daß für sie
dieselben Bremskurven vor den Haltepunkten Bahnübergang BÜ und
Bahnhof BF gelten mögen.
Zug Z1 fährt mit hoher Geschwindigkeit V1 auf den Bahnübergang BÜ
zu. Aus der Streckeninformation, die der Zug über Linienleiter,
über Funk oder über eine punktförmige Übertragungseinrichtung
aufgenommen hat, kennt das Fahrzeuggerät des Zuges die Zeitspanne,
die der Bahnübergang vom Empfang einer Schließanforderung an bis
zur Abgabe einer Meldung über den erfolgten Verschluß benötigt. Je
nach seiner gefahrenen Geschwindigkeit berechnet der Zug die
innerhalb dieser Zeit zurückgelegte Strecke und gibt zu einer Zeit
t1, zu der er sich noch etwas weiter als diese Strecke vor dem Ort
befindet, an dem er die Bremskurve BR1 erreicht, über Datenfunk
eine Schließanforderung an den Bahnübergang ab. Reagiert der
Bahnübergang vorschriftsmäßig, so gibt er, nachdem der Verschluß
erfolgt ist, d. h., je nach Art des Bahnüberganges, die
Lichtsignale Rot zeigen und/oder die Schranken geschlossen und
verriegelt sind, zu einer Zeit t2 eine Vollzugsmeldung an den Zug
zurück. Das Fahrzeuggerät hebt daraufhin den dem Bahnübergang
zugeordneten Haltepunkt in seiner Streckenliste auf.
Damit verschwindet die Bremskurve BR1 und der Zug fährt mit
gleichbleibender Geschwindigkeit V1 bis zur nächsten Bremskurve
BR2, die z. B. dem Bahnhof BF zugeordnet ist, weiter. Reagiert der
Bahnübergang nicht wie vorgeschrieben, wird zum Zeitpunkt t2 keine
Vollzugsmeldung empfangen. Der Zug erreicht die Bremskurve BR1 und
leitet eine Betriebsbremsung ein. Dabei bremst der Zug entlang der
Bremskurve BR1 bis auf eine niedrige Durchfahrtgeschwindigkeit Vd
ab, mit der er dann den Bahnübergang unter Fahrt auf Sicht
passiert. Während des Bremsvorganges kann jedoch die
Schließanforderung wiederholt werden. Reagiert der Bahnübergang
dann doch noch auf die Schließanforderung, so kann nach Empfang der
Vollzugsmeldung der Bremsvorgang abgebrochen und der Zug wieder
beschleunigt werden.
Der mit niedrigerer Geschwindigkeit V2 fahrende Zug Z2 sendet seine
Schließanforderung zum Zeitpunkt t3, an den Bahnübergang BÜ ab. Er
ist zu dieser Zeit aber bereits viel dichter an den Bahnübergang
herangefahren. Aufgrund der niedrigen Geschwindigkeit kann er
dennoch sicher entlang der Bremskurve BR1 auf die
Durchfahrtgeschwindigkeit Vd abgebremst werden, wenn vom
Bahnübergang nicht zum Zeitpunkt t4 die Meldung über den Vollzug
des Verschlusses eingeht. Geht eine solche Meldung rechtzeitig ein
wird, wie im Falle des Zuges Z1, der dem Bahnübergang BÜ
zugeordnete Haltepunkt aufgehoben und der Zug Z2 fährt mit der
Geschwindigkeit V2 weiter. Nach Passieren des Bahnüberganges geben
alle Züge eine Wiederöffnungs-Erlaubnis an den betreffenden
Bahnübergang ab. Dies geschieht zu einem Zeitpunkt t5 an einer
Stelle, an der der Zugschluß den Bahnübergang verlassen hat. Ein am
Ort des Bahnüberganges geschaffener Gleisabschnitt, der z. B. durch
einen Gleisstromkreis oder mittels Achszählpunkten realisiert ist,
kann zur Prüfung des Freiseins des Bahnüberganges zusätzlich
herangezogen werden, das heißt, die Wiederöffnungs-Erlaubnis wird
von der Bahnübergangslogik erst umgesetzt, wenn der den
Bahnübergang enthaltende Gleisabschnitt freigemeldet ist.
Wird z. B. im Störungsfalle keine Wiederöffnungs-Erlaubnis
empfangen, so kann nach Ablauf einer Wartezeit eine Wiederöffnung
vorgenommen werden, wenn der am Ort des Bahnüberganges geschaffene
Gleisabschnitt während der Zeit, in der der Bahnübergang geschlossen
war, besetzt und wieder freigefahren wurde.
Bei Bahnübergängen an mehrgleisigen Strecken ist vor Wiederöffnung
außerdem zu prüfen, ob nicht von einem sich auf einem anderen Gleis
nähernden Zug eine Schließanforderung vorliegt. In diesem Falle
bleibt der Bahnübergang geschlossen bis auch von diesem Zug eine
Wiederöffnungs-Erlaubnis empfangen wurde und/oder ein in dem
anderen Gleis gebildeter Gleisabschnitt besetzt und wieder
frei gefahren wurde.
Claims (8)
1. Verfahren zur Einbindung von Bahnübergängen in die automatische
Steuerung und Sicherung von Schienenfahrzeugen, die ständig oder
zeitweise mit streckenseitigen Einrichtungen Daten austauschen und
ihre Geschwindigkeiten nach Bremskurven einstellen, die anhand von
in einer von den streckenseitigen Einrichtungen vorgegebenen
Streckenliste enthaltenen Haltepunkten und
Streckenhöchstgeschwindigkeiten einerseits, Fahrzeugeigenschaften
andererseits, zuvor berechnet wurden,
dadurch gekennzeichnet, daß die
Bahnübergänge (BÜ), durch eine Kennung individuell gekennzeichnet,
als aufhebbare Haltepunkte in die Streckenliste aufgenommen werden,
daß eine Datenfunkverbindung zwischen den Fahrzeugen (Z1, Z2) und
jeweils einer die Bahnübergangseinrichtungen (SCH, LS) steuernden,
mit Funk-Sende/Empfangseinrichtung ausgestatteten
Bahnübergangslogik (BÜL) besteht, daß von den Fahrzeugen jeweils
eine Schließanforderung an einen in Fahrtrichtung vorausliegenden
Bahnübergang gesendet wird, sobald sich das jeweilige Fahrzeug der
zu diesem Bahnübergang berechneten Bremskurve (BR1) im
Weg-Geschwindigkeits-Diagramm auf einen vorgegebenen Abstand
genähert hat und daß der dem Bahnübergang zugeordnete Haltepunkt in
der Streckenliste aufgehoben wird, wenn der Verschluß des
Bahnüberganges vollzogen ist und eine diesbezügliche Meldung
zusammen mit der Kennung des jeweiligen Bahnüberganges vom Fahrzeug
empfangen wurde.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der
Abstand zur Bremskurve (BR1), bei dessen Erreichen vom Fahrzeug
eine Schließanforderung abgesetzt wird, abhängig von der
Fahrzeuggeschwindigkeit vorgegeben wird, derart, daß die vom
Fahrzeug zum Durchfahren dieses Abstandes benötigte Zeit mindestens
der Summe aus der Schrankenschließzeit und den zur Absetzung der
Schließaufforderung und der Vollzugsmeldung benötigten
Datenübertragungszeiten entspricht.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder Anspruch 2, dadurch
gekennzeichnet, daß im Falle, daß eine Schließanforderung eines
Fahrzeuges von dem vorausliegendem Bahnübergang nicht durch eine
Vollzugsmeldung beantwortet wird, nach Einleitung einer
Betriebsbremsung weitere Schließanforderungen an den Bahnübergang
abgesetzt werden und der dem Bahnübergang zugeordnete Haltepunkt
aufgehoben und damit die Betriebsbremsung abgebrochen wird, sobald
eine den Verschluß des Bahnüberganges anzeigende Meldung von dem
Fahrzeug empfangen wurde.
4. Verfahren nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß
eine von einem Fahrzeug abgesetzte Schließanforderung von der
Bahnübergangslogik des adressierten Bahnüberganges zusammen mit
einer Kennung des anfordernden Fahrzeuges so lange gespeichert und
ein aufgrund der Schließanforderung ausgeführter Verschluß
mindestens so lange beibehalten wird, bis eine
Wiederöffnungs-Erlaubnis von dem Fahrzeug eingeht, das den
Verschluß angefordert hat.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch
gekennzeichnet, daß eine Aufhebung des Verschlusses des
Bahnüberganges erfolgt, wenn nach Durchgang des Fahrzeugendes des
Fahrzeuges, das den Verschluß angefordert hat, am Ort des
Bahnüberganges, von diesem Fahrzeug eine die Fahrzeugkennung und
die Bahnübergangskennung enthaltende Wiederöffnungs-Erlaubnis
ausgegeben und von der Bahnübergangslogik empfangen wurde und keine
Schließanforderung eines anderen Fahrzeuges vorliegt.
6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß eine
Wiederöffnung des Bahnüberganges zusätzlich davon abhängig gemacht
wird, ob ein im Bereich des Bahnüberganges geschaffener
Gleisabschnitt freigefahren ist.
7. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß bei
Ausbleiben einer Wiederöffnungs-Erlaubnis eine Wiederöffnung des
Bahnüberganges erfolgt, wenn ein im Bereich des Bahnüberganges
geschaffener Gleisabschnitt nach zwischenzeitlicher Besetzung
freigefahren ist und keine Schließanforderung eines anderen
Fahrzeuges vorliegt.
8. Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, daß bei ausbleibender Meldung des Vollzuges des
Verschlusses eines Bahnüberganges, dessen Schließung angefordert
wurde, die Bremsung des Fahrzeuges unterhalb einer für den Störfall
vorgegebenen, niedrigen Durchfahrtgeschwindigkeit vom
Fahrzeugführer abgebrochen und der Bahnübergang mit Fahrt auf Sicht
passiert werden darf.
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