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DE1835768U - Scherzgegenstand in gestalt einer kotattrappe. - Google Patents

Scherzgegenstand in gestalt einer kotattrappe.

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Publication number
DE1835768U
DE1835768U DE1961QU000609 DEQU000609U DE1835768U DE 1835768 U DE1835768 U DE 1835768U DE 1961QU000609 DE1961QU000609 DE 1961QU000609 DE QU000609 U DEQU000609 U DE QU000609U DE 1835768 U DE1835768 U DE 1835768U
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DE
Germany
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dummy
joke
item according
item
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Legal status (The legal status is an assumption and is not a legal conclusion. Google has not performed a legal analysis and makes no representation as to the accuracy of the status listed.)
Expired
Application number
DE1961QU000609
Other languages
English (en)
Current Assignee (The listed assignees may be inaccurate. Google has not performed a legal analysis and makes no representation or warranty as to the accuracy of the list.)
CARL QUEHL FA
Original Assignee
CARL QUEHL FA
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Filing date
Publication date
Application filed by CARL QUEHL FA filed Critical CARL QUEHL FA
Priority to DE1961QU000609 priority Critical patent/DE1835768U/de
Publication of DE1835768U publication Critical patent/DE1835768U/de
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  • Orthopedics, Nursing, And Contraception (AREA)

Description

  • Scherzgegenstand
    Scherzgegenstand in Gestalt einer Kot-
    attrappe. Es sind Scherzgegenstände in Gestalt von Kotattrappen aus irgendwelchen geeigneten Werkstoffen be-
    kannt. Solche Attrappen werden auf den Fussboden ge-
    legt oder an irgendeiner sonstigen Stelle einer Flache,
    die begangen wird, aufgelegt.
  • Gemäss vorliegender Erfindung ist eine Attrappe dieser Art und Zweckbestimmung mit einer Anordnung oder Vorrichtung zum abnehmbaren Anbringen an einer Schuhsohle, gegebenenfalls an der Fussohle versehen.
  • Durch die Erfindung wird die Scherzwirkung weit über die mittels bekannter Kotattrappen erreichbare hinaus gesteigert.
  • Das Modell veranschaulicht ein Ausführungsbeispiel der Erfindung-Es zeigt (in einem durchsichtigen Beutel) eine aus biegsamem Werkstoff gefertigte, plastisch gestaltete Kotattrappe mit einer aus gleichem Stück bestehenden Fortsatzfläche, die an ihrer Oberseite mit einer Klebstoffschicht versehen ist. Zum Abdecken des Klebstoffes vor Gebrauch des Gegenstandes dient ein Papierüberzug.
  • Der so beschaffene Scherzgegenstand wird an der Schuhsohle aussen angebracht und mittels der Klebstoffschicht lösbar befestigt. Die den Scherz ausübende Person, die natürlich über die Beschaffenheit und den Zweck der Attrappe unterrichtet ist, tritt mit der an der Schuhsohle angeklebten Attrappe ins Zimmer und erweckt bei jeder anderen Person, welche den Scherzgegenstand nicht kennt, den Eindruck, als sei der Attrappenträger in Kot getreten. Dadurch wird eine peinliche Überraschung hervorgerufen, die grosse Heiterkeit auslöst, nachdem sich herausgestellt hat, dass es sich um einen Scherzgegenstand handelt.
  • Nach dem Abnehmen der Attrappe kann diese bei Erneuerung des Klebstoffes wiederholt benutzt werden und ist immer wieder mit gleichem Heiterkeitserfolg verwend
    bar,
    Die dem Modellbeutel angeheftete Druckkarte beschreibt die Benutzungsweise und veranschaulicht drastisch die Scherzwirkung.
  • Die Gestaltung der Scherzattrappe kann, abweichend von dem Modell, jede für den beabsichtigten Zweck geeignete Formgebung und Aufmachung aufweisen. Die zum Anbringen an der Schuhsohle dienende Hortsatzfläche kann, statt anklebbar, auch anheftbar und zu diesem Zweck mit Nägeln, Krampen, Schräubachen, Sicken oder sonstigen Mitteln, die eine lösbare Verbindung mit der Schuhsohle ermöglichen, versehen sein.
  • Gegebenenfalls kann die Attrappe auch so ausgeführt sein, dass sie nicht Kot sondern ein Sputum oder ein anderes Exkrement wiedergibt.

Claims (1)

  1. Schutzansprüche : 1) Scherzgegenstand in Gestalt einer Kotattrappe, dadurch gekennzeichnet, dass diese mit einer Anordnung oder Vorrichtung zum lösbaren Anbringen an der Schuhsohle oder der Fussohle versehen ist 2) Scherzgegenstand nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Attrappe mit einer Fortsatzfläche versehen und diese zum Anbringen der Attrappe ausgebildet ist.
    3) Scherzgegenstand nach Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Fortsatzfläche der Attrappe mit einer Klebeschicht versehen ist.
    4) Scherzgegenstand nach Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Klebeschicht zum Abdecken vor Gebrauch mit einem entfernbaren uberzug versehen ist.
    5) Scherzgegenstand nach Ansprüchen 1 und 2, da- durch gekennzeichnet, dass die Fortsatzfläche der At- CD
    trappe anheftbar, beispielsweise mit Nägeln, Krampen, Schräubehen, Sicken oder sonstigen Heftmitteln versehen ist.
    6) Scherzgegenstand nach Ansprüchen 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass anstelle einer Kotattrappe ein Sputum oder ein sonstiges Exkrement wiedergebende Attrappe vorgesehen ist.
    7) Scherzgegenstand nach Ansprüchen 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Attrappe in einem durchsichtigen Beutel untergebracht und dieser mit einem den Gebrauch und die Wirkung erkennbar machenden Zusatzteil z. B. einer Druckkarte verbunden ist.
DE1961QU000609 1961-05-27 1961-05-27 Scherzgegenstand in gestalt einer kotattrappe. Expired DE1835768U (de)

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