„ Ka um-Angereicherte Lebensmittel"
Patentansprüche
1) Lebensmittel mit einem Wassergehalt von mindestens 20 Gewichtsprozenten, aus der Untergruppe der auf Getreideerzeugnissen basierenden, oder aus ihnen zubereiteten Nahrungsmitteln in Form der verschiedenen Backwaren, die zum direkten Verzehr geeignet sind, oder vor dem Verzehr noch einer Endbearbeitung bedürfen, oder Vorprodukte von Nahrungsmitteln darstellen, dadurch gekennzeichnet, dass 100 g dieser Lebensmittel und mindestens eine Kalziummenge von 100 mg enthalten. 2) Lebensmittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 200 mg bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 3) Lebensmittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 500 mg bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 4) Lebensmittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 1 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 5) Lebensmittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 1,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 6) Lebensmittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 7) Lebensmittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 8) Lebensmittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 3 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 9) Lebensmittel nach einem der vorangehenden Sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es sich um Back- oder Teigwaren, bzw. um deren Vorstufen in Form von Backmischungen handelt. 10) Lebensmittel mit einem Wassergehalt von weniger als 20 Gewichtsprozenten, aus der Untergruppe der auf Getreideerzeugnissen basierenden, oder aus ihnen zubereiteten Nahrungsmitteln in Form der verschiedenen Hartgebäcksorten wie z.B. Cracker, Biskuit, Knäckebrot, die zum direkten Verzehr geeignet sind, oder
vor dem Verzehr noch einer Endbearbeitimg bedürfen, oder Vorprodukte von Nahrungsmitteln darstellen, dadurch gekennzeichnet, dass 100 g dieser Lebensmittel mindestens eine Kalziummenge von 1350 mg enthalten. 11) Lebensmittel nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 1,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 12) Lebensmittel nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 13) Lebensmittel nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 14) Lebensmittel nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 3 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 15) Lebensmittel nach einem der vorangehenden Sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es sich um Back- oder Teigwaren, bzw. um deren Vorstufen in Form von Backmischungen handelt. 16) Lebensmittel mit einem Wassergehalt von weniger als 20 Gewichtsprozenten, aus der Untergruppe der auf Getreideerzeugnissen basierenden, oder aus ihnen zubereiteten Nahrungsmitteln in Form der ungebackenen Teigwaren wie z.B. Nudeln, Spaghetti, die zum direkten Verzehr geeignet sind, oder vor dem Verzehr noch einer Endbearbeitung bedürfen, oder Vorprodukte von Nahrungsmitteln darstellen, dadurch gekennzeichnet, dass 100 g dieser Lebensmittel mindestens eine Kalziummenge von 200 mg enthalten. 17) Lebensmittel nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 250 mg bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
18) Lebensmittel nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 500 mg bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
19) Lebensmittel nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 1 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
20) Lebensmittel nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 1,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
21) Lebensmittel nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
22) Lebensmittel nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
23) Lebensmittel nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 3 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
24) Lebensmittel nach einem der vorangehenden Sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es sich um Back- oder Teigwaren, bzw. um deren Vorstufen in Form von Backmischungen handelt. 25) Lebensmittel, aus der Untergruppe der auf Wasser, Mineralwässer oder pflanzlichen Früchten und Sprossknollen basierenden, oder aus ihnen zubereiteten Nahrungsmitteln in Form von Getränken und Speisen, die zum direkten Verzehr geeignet sind, oder vor dem Verzehr noch einer Endbearbeitung bedürfen, oder Vorprodukte von Nahrungsmitteln darstellen, dadurch gekennzeichnet, dass 100 g dieser Lebensmittel mindestens eine Kalziummenge von 0,7 g enthalten. 26) Lebensmittel nach Anspmch 25, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 1,0 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
27) Lebensmittel nach Anspruch 25, dadurch gekennzeichnet, dass deτ Kalziumgeha.lt im Lebensmittel mindestens 1,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
28) Lebensmittel nach Anspruch 25, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2 g bezogen auf 00 g des Lebensmittels beträgt.
29) Lebensmittel nach Anspruch 25, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
30) Lebensmittel nach Anspruch 25, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 3 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
31) Lebensmittel, aus der Untergruppe der auf ungeronnenen Milchprodukten basierenden, oder aus ihnen zubereiteten Nahrungsmitteln in Form von Getränken und Speisen, die zum direkten Verzehr geeignet sind, oder vor dem Verzehr noch einer Endbearbeitung bedürfen, oder Vorprodukte von Nahrungsmitteln darstellen, dadurch gekennzeichnet, dass 100 g dieser Lebensmittel mindestens eine Kalziummenge von 0,25 g enthalten.
32) Lebensmittel nach Anspruch 31, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 0,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
33) Lebensmittel nach Anspruch 31, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 0,75 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt
34) Lebensmittel nach Anspruch 31, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 1,0 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
35) Lebensmittel nach Anspruch 31, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 1,25 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
36) Lebensmittel nach Anspatch 31 , dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 1,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
37) Lebensmittel nach Anspruch 31 , dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2,0 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt
38) Lebensmittel, aus der Untergruppe der auf Milchprodukten basierenden, oder aus ihnen zubereiteten Nahrungsmitteln in Form der verschiedenen Käsesorten mit einem Wassergehalt von mindestens 36 Gewichtsprozenten, die zum direkten Verzehr geeignet sind, oder vor dem Verzehr noch einer Endbearbeitung bedürfen, oder Vorprodukte von Nahrungsmitteln darstellen, dadurch gekennzeichnet, dass 100 g dieser Lebensmittel mindestens eine Kalziummenge von 1 g enthalten. 39) Lebensmittel nach Anspruch 38, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 1,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 40) Lebensmittel nach Anspruch 38, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
41) Lebensmittel nach Anspruch 38, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
42) Lebensmittel nach Anspruch 38, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 3,0 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
43) Lebensmittel, aus der Untergruppe der auf Milchprodukten basierenden, oder aus ihnen zubereiteten Nahrungsmitteln in Form der verschiedenen Käsesorten mit einem Wassergehalt von weniger als 36 Gewichtsprozenten, die zum direkten Verzehr geeignet sind, oder vor dem Verzehr noch einer Endbearbeitung bedürfen, oder Vorprodukte von Nahrungsmitteln darstellen, dadurch gekennzeichnet, dass 100 g dieser Lebensmittel mindestens eine Kalziummenge von 1,5 g enthalten.
44) Lebensmittel nach Anspruch 43, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
45) Lebensmittel nach Anspruch 43, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
46) Lebensmittel nach Anspruch 43, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 3 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
47) Lebensmittel, aus der Untergruppe der auf tierischem Gewebe mit Ausnahme der Meeresfrüchte basierenden, oder aus ihnen zubereiteten Nahrungsmitteln, die zum direkten Verzehr geeignet sind, vor dem Verzehr noch einer Endbearbeitung bedürfen, oder Vorprodukte von Nahrungsmitteln darstellen, dadurch gekennzeichnet, dass 100 g dieser Lebensmittel mindestens eine Kalziummenge von 20 mg enthalten.
48) Lebensmittel nach Anspruch 47, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 50 mg bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
49) Lebensmittel nach Anspmch 47, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 100 mg bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
50) Lebensmittel, aus der Untergruppe der auf tierischem Gewebe basierenden, oder aus ihnen zubereiteten Nahrungsmitteln, die zum direkten Verzehr geeignet sind,
vor dem Verzehr noch einer Endbearbeitung bedürfen, oder Vorprodukte von Nahrungsmitteln darstellen, dadurch gekennzeichnet, dass 100 gr. dieser Lebensmittel mindestens eine Kalziummenge von 0,2 g enthalten. 51) Lebensmittel nach Anspmch 47 oder 50, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 0,25 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 52) Lebensmittel nach Anspmch 51, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 0,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 53) Lebensmittel nach Ansprach 51, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 0,75 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt. 54) Lebensmittel nach Anspmch 51, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 1,0 gr bezogen auf 100 gr des Lebensmittels beträgt. 55) Lebensmittel nach Ansprach 51, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 1,0 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
56) Lebensmittel nach Ansprach 51, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2,0 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
57) Lebensmittel nach Anspruch 51, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 2,5 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
58) Lebensmittel nach Anspmch 51, dadurch gekennzeichnet, dass der Kalziumgehalt im Lebensmittel mindestens 3,0 g bezogen auf 100 g des Lebensmittels beträgt.
59) Lebensmittel nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der .Kalziumgehalt in einem definierten Bereich liegt und deklariert ist.
60) Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 59, dadurch gekennzeichnet, dass die Einstellung des Kalziumgehalts im Lebensmittel durch Zugabe von Kalzium-Salzen einer Säure mit einem pKs größer als 5 erfolgt.
61) Verfahren zur Herstellung von Lebensmitteln nach Ansprach 60, dadurch gekennzeichnet, dass die Einstellung des Kalziumgehalts im Lebensmittel durch Zugabe von Kalzium-Salzen einer vom menschlichen Körper abbaubaren Säure erfolgt.
62) Verfahren nach Ansprach 60, dadurch gekennzeichnet, dass die Einstellung des Kalziumgehalts im Lebensmittel durch Zugabe von Kalzium-Karbonat- und/oder - Hydrogenkarbonat-Salzen erfolgt.
63) Verfahren nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 62, dadurch gekennzeichnet, dass die Einstellung des Kalziumgehalts im Lebensmittel auch durch Zugabe von Ingredienzien erfolgt, die einen hohen Kalziumgehalt aufweisen, wie z.B. Basilikum, geriebenem Hartkäse, Gewürze oder andere Pftanzenteile erzeugt wird.