DE7133858U - Reibbelagsplatte - Google Patents
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Description
509 L«V
Reibbelag
Die Neuerung "betrifft einen Reibbelag für Bremsen, vorzugsweise
Scheibenbremsen, bei dem eine bessere Verankerung des Reibmaterials
an der Trägerplatte, "besonders bei großflächigen Reibbelägen,
gewährleistet ist, als es bei den bisher bekannten Bauarten üblich ist.
Bei der Mehrheit der heute eingesetzten Seibbeläge wird das Reibmaterial
teilweise unter zusätzlicher Anwendung eines Klebers direkt a?of die Trägerplatte aufgepreßt. Gegenüber der herkömmlichen
Art des Annietens der Beläge hat die vorgenannte Ausführung
den Yorteil einer besseren Ausnutzung des Reibmaterials und der einfacheren Fertigung.
Die Praxis hat gezeigt, daß insbesondere bei großflächigen und dicken Reibbelägen der beschriebenen Art häufig Ablösungen des
Reibmaterials von der Trägerplatte, insbesondere an den Enden, auftreten.
Diese Ablöseerscheinungen haben ihre Ursache in einer Volumenverminderung
infolge Schrumpfung bei der Härtung von organischen Stoffen. Die daraus resultierende Längenänderung ist proportional
der Länge und der Dicke. Sie kann sich wegen der Verbindung des Reibmaterials an der Trägerplatte nicht ausgleichen.
Um dem zu begegnen, hat man z.B. vorgeschlagen, Verankerungslöcher in der Trägerplatte anzubringen in der Form von Durchgangs-
oder Sackiöchern, in die das Reibmaterial beim Pressen stopfenförmig eindringt.
Ein anderer Vorschlag geht dahin, die nahe dem Rand liegenden
Bohrungen an diesem in der Breite ihres Durchmessers enden zu lassen. Dadurch wird eine Verstärkung der Verbindung Reibbelag-Trägerplatte
an den Rändern des Belages erreicht, d.h. an den Stellen, an denen die höchsten Ablösekräfte auftreten.
,,, II II «II« <
■ 509
-2-
Alle bisher gemachten Vorschläge haben den Nachteil, daß ein re- {
lativ hoher Anteil des Reibmaterials auch an Stellen, an denen keine Notwendigkeit besteht, die Festigkeit der Verbindung zwischen
Reibmaterial und Trägerplatte zu erhöhen, verbraucht wird.
Ziel der Neuerung ist es, die Trägerplatte derart auszubilden, daß die Festigkeit der Preß-Klebverbindung soweit wie möglich
der tatsächlichen Verteilung der durch Schrumpfung hervorgerufenen Ablö_s_ejcräfte bei geringstem Materialeinsatz entspricht. :
Die Ablösekräfte wirken in Richtung und senkrecht zur Hauptverbindungsfläche
Trägerplatte-Reibbelag und beanspruchen diese auf Zug und Schub. Eine Klebe-Preßverbindung - als solche muß die
Verbindung Reibmaterial-Trägerplatte betrachtet werden - ist ; jedoch gegen Schubbeanspruchungen wesentlich widerstandsfähiger
als gegen Zugbeanspruchungen. Aus diesem Grunde gehen die Bestrebungen
dahin, zusätzliche Kontaktflächen, die senkrecht zur Hauptverbindungsfläche verlaufen, an hierzu geeigneten Stellen
anzuordnen, in denen sich die auftretenden Ablösekräfte als Schubbeanspruchungen auswirken.
Is Sinne der Neuerung werden die senkrecht zur Hauptveibinäungsflache
verlaufenden Kontaktflächen so angeordnet, daß ihre Ausdehnung den in ihren? Bereich zugeordneten Ablösekräften entspricht.
Hierdurch wird eine bessere Verbindung erreicht (bei geringstem Materialeinsatz) und ein Abreißen von der Trägerplatte
vermieden.
TJm das zu erreichen, kann z.B. die Trägerplatte auf der dem
Reibmaterial zugewandten Seite mit Sacklöchern oder Durchgangslöchern von beliebiger Ausbildung versehen sein, in die Reibmaterial
eingepreßt wird, wobei die Tiefe γΗεηρ.τ RspTtI öphp-r i-η
Relation zn den jeweiligen örtlich auftretenden Ablösekräften
steht." ~
Diese durch Sehrumpfspannungen bedingten Ablösekräfte treten
ItI · , ι ι ι ι : \
t < I »
rflR · 509L^VEkKUSEN-SCHLEBUtCH
naturgemäß an den äußeren Rändern der Trägerplatte am stärksten auf und erreichen in der Mitte Tiefstwerte. Demgemäß sind die
Sacklochtiefen im Sinne der Neuerung von außen nach innen abnehmend angeordnet, und es ergeben sich an den Rändern längere
Kontaktflächen in Richtung der auftretenden Ablösekräfte.
In gewissen Fällen, in denen die in der Mitte der Hauptverbindungsfläche
auftretenden Ablösekräfte an Null grenzen, kann auch die Lochtiefe Null werden, d.h. daß hier ein Loch entfallen kann.
Die Löcher können runden, rechteckigen oder jeden anderen hierzu geeigneten Querschnitt haben.
Zur besseren Verankerung des Reibmaterials an der Trägerplatte können anstelle von Löchern auch Nuten vorgesehen sein, deren
Ausbildung in Relation zur flächenmäßigen Verteilung der Ablösekräfte steht. Diese Wirkung kann ebenfalls durch eine entsprechend_der
Spannungsverteilung zunehmende Nutenjjjefe, erreicht
werden.
Die gleiche Wirkung läßt sich auch durch Veränderung der Nuten-"breite
erreichen, wenn diese z.B. von innen nach außen abnimmt. Hierdurch ergibt sich zum Rand hin eine dichtere Verteilung der
zur Hauptverbindungsfläche senkrecht stehenden Kontaktflächen.
Das Prinzip der !Teuerung, die Festigkeit der Preß-Klebeverbindung
in der Verbindungsfläche soweit wie möglich der tatsächlichen Verteilung der Ablösekräfte anzupassen, kann sowohl in einer
Dimension als auch in zwei Dimensionen der Hauptverbindungsfläche durchgeführt werden.
An Hand der Figuren wird die Erfindung näher erläutert.
Fig. 1 zeigt einen Längsschnitt durch einen Reibbelag, dessen Trägerplatte im Sinne der Neuerung aufgebaut ist.
· 509 Lc.VE"3kUSEN-SCHLEBUCCH ' '
~^L
-A-
In Fig. 1 bedeuten (l) die erfindungsgemäße Trägerplatte,
(2) das aufgepreßte Reibmaterial, (3) die Angriffsrichtungen der Ablösekräfte.
Pig. 2 zeigt eine Draufsicht auf die in Fig. 1 im Schnitt dargestellte
Trägerplatte, bei der die Form der Sacklöcher der .jeweiligen Außenkontur der Trägerplatte angepaßt ist.
Fig. 3 zeigt eine Trägerplatte, bei der die den jeweils auftretenden
Ablösekräften entsprechende Festigkeit der Verbindung Trägerplatte-Reibmaterial durch nach außen hin enger werdende
Nuten erreicht wird.
Fig. 4 zeigt einen in der Mitte mit einer Nut versehenen Belag im Schnitt, bei dem maximale Ablösekräfte sowohl an den Rändern
als auch in der Mitte unterhalb der Nut auftreten. Die Trägerplatte, die auf der dem Reibmaterial zugewandten Seite mit einer
Verzahnung versehen ist, die die durch die Ablösekräfte erzeugten Spannungen ineine in Richtung der Hauptverbindungsfläche
und eine senkrecht hierzu zeigende Komponente zerlegt, hat deshalb im Sinne der Neuerung an den Rändern und unterhalb der
Nut die größte Zahntiefe.
In Fig. 4 bedeuten: (1) das Reibmaterial und (2) die Trägerplatte.
betreffend das Gcbraüshssüstex* 7 155 858
(hier: Anordnung der Löschung des Gebrauchsmusters)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent·
gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1976 unter Mitwirkung des Richters Förster als Vorsitzendem sowie der
Richter Dipl.-Ing. Dr. Pirzer und Dipl.-Ing. Koch beschlossen:
I.. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der.Beschluß
des Deutschen Patentamts - Gebrauchsmusterabteilung II vom 9. April 1975 aufgehoben.
II. Der einzige Schutzanspruch des Gebrauchsmusters 7 133 858 erhält im Wege der Teillöschung folgende Fassung:
Bremsbacke, vorzugsweise für Scheibenbremsen, bei der das organisch gebundene Reibmaterial
direkt auf. die Trägerplatte aufgepreßt und durch zur Hauptverbindungsfläche senkrechte oder schrägstehende
zusätzliche Kontaktflächen in Form von · Sacklöchern unterschiedlicher Tiefe verankert ist,
dadurch gekennzeichnet, daß die Tiefe der Sacklöcher von den Rändern zur Mitte
abnimmt.
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patentamt werden
gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt 4ie Antragstellerin zu 3/4, die Antragsgegnerin zu 1/4.
Gründe :
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 4. September 1971 angemeldeten
und am 25. Mai 1972 mit unveränderten Unterlagen in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 7 133 858 mit der Bezeichnung
"Reibbelag",
dessen Schutzdauer gemäß GbmG § 14, Abs 2, verlängert worden
ist.
Der Eintragung lagen 4 Schutzansprüche zugrunde, von denen der
Anspruch 1 lautete:
"1. Reibbelag für Bremsen, vorzugsweise Scheibenbremsen,
bei dem das Reibmaterial direkt auf die Trägerplatte aufgepreßt und durch die Anbringung von zur Hauptverbindungsfläche
senkrecht oder schräg stehenden zusätzlichen Kontaktflächen verankert ist, wobei
verschieden tiefe Ausnehmungen vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß zur Anpassung der
Festigkeit der Verbindung des Trägerplatten-Reibmaterials an die örtlich auftretenden Ablösekräfte
Durchgangs- und/oder Sacltlöcher an der dem Reibmaterial zugewandten Seite der Trägerplatte in
einer zu den jeweiligen örtlich auftretenden Ablösekräften in Relation stehenden Tiefe angeordnet sind,
wobei die Tiefen in Beanspruchungsrichtung des Reibbelages von den Rändern zur Mitte abnehmend angeordnet
sind."
Wegen der Unteransprüche 2 bis 4 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen wird auf die Eintragungsakte Bezug genommen.
Auf den am 16. Juni 1973 eingegangenen Antrag der Antragstellerin vom 12. Juni 1973» das deutsche Gebrauchsmuster 7 133 358 zu
löschen und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, haben mit Beschluß des Deutschen Patentamts Gebrauchsmusterabteilung
II - vom 9. April 1975 die Schutzansprüche im Wege der Teillöschung folgende Fassung erhalten:
1. Reibbelag für Bremsen, vorzugsweise Scheibenbremsen,
bei dem das Reibmaterial direkt auf die Trägerplatte aufgepreßt und durch die Anbringung
von zur Hauptverbindungsfläche senkrecht oder schräg stehenden zusätzlichen Kontaktflächen in
, 25?
Form von Ausnehmungen verankert ist, wobei die Tiefe der Ausnehmungen am 3nde des Reibbelages
größer als in der Mitte desselben ist» dadurch gekennzeichnet, daß die Ausnehmungen
an der dem Reibmaterial zugewandten Seite der Trägerplatte mehrstufig abnehmend in einer dem
SchrumpfSpannungsverlauf bzw. den Ablösekräften entsprechenden Tiefe angeordnet sind.
2. Reibbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausnehmungen Nuten sind.
J) .3. Reibbelag nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
daß auch die Nutenbreite in Richtung der zunehmenden
Ablösekräfte abnimmt.
Die Kosten des Verfahrens wurden zu 3/4 der Antragstellerin und zu 1/4 der Antragsgegnerin auferlegt.
Dieser Beschluß ist damit begründet worden, daß die Merkmale des Schutzanspruchs 1 in der ursprünglichen
Beschreibung auf Seite 1, Absatz 2, in Verbindung mit Seite 3> Absatz 1, als erfindungswesentlich
offenbart seien und daher dieser Anspruch in der geltenden Fassung formal zulässig sei. Sein Gegenstand
. sei gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik
(deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 957 751; deutsche
Auslegeschrift 1 750 350; deutsche Patentschrift
807 950; französische Patentschriften 1 242 605, 1 115 557, 991 497; US-Patentschrift 2 784 105)
nicht nur neu und fortschrittlich, sondern auch erfinderisch. Zwar sei die dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters
zugrunde liegende Aufgabe aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 957 751 herleitbar;
jedoch vermittelten weder diese Druckschrift noch die übrigen Entgegenhaltungen eine Anregung bzw einen
Hinweis, die gestellte Aufgabe gemäß dem Kennzeichen des Schutzanspruchs 1 zu lösen. Die Merkmale der auf
diesen zurückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 bildeten den Gegenstand des Anspruchs 1 vorteilhaft weiter.
Gegen den ihr am 3. Juli 1975 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 23. Juli 1975 unter gleichzeitiger
Einzahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühr Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin unter Vorlage einer Reibbelagträgerplatte mit je zwei
Sacklöchern nahe ihrer beiden Seitenränder, im wesentlichen ν folgendes vor:
Die bei einer aus Reibbelag und Trägerplatte bestehenden Bremsbacke auftretenden Ablösekräfte seien nicht allein
durch die Schrumpfung bei der Aushärtung der organischen Bindemittel gegeben. Zu berücksichtigen sei dabei die
Haftung des Reibbelags an der Trägerplatte durch seine Verankerung in Löchern der Trägerplatte und durch die
Klebekraft des verwendeten Klebers. Wie groß die Ahlösekräfte seien, sei aus den Unterlagen des Streitgebrauchsmusters
nicht zu entnehmen. Auch über den Schrumpfspannungs verlauf, den man nicht messen könne, sei in den Ursprung—
liehen Unterlagen niohts gesagt. Ein Formstück, wie der
Reibbelag ohne Trägerplatte schrumpfe allseitig. Parabelförmig verlaufe die Schrumpfspannung nur bei einem bestimmten
Reibbelag mit glatter Trägerplatte, Ein solcher Spannungsverlauf nehme aber bereits dann andere Wege, wenn an
den Rändern der Trägerplatte ein Loch angeordnet sei. Das gelte um so mehr für die Bremsbacke nach der deutschen
Gebrauchsmusterschrift 1 957 751, bei der in der Trägerplatte für den aufzupressenden Reibbelag Löcher mit unterschiedlicher
Tiefe vorgesehen seien. Diese bewirkten zwischen Reibbelag und Trägerplatte eine ganz bestimmte
Haftkraft, die auf alle Fälle größer sei als die Ablösekraft beim Schrumpfen. Es sei zuzugeben, daß am Rand des
Reibbelags die stärkeren Kräfte frei würden. Wie es aber schon wenige Millimeter vom Rand entfernt aussehe,
könne man nicht feststellen, weil schon das erste Loch die Auswirkung der Schrumpfungskräfte verändere und sich
die Schrumpfung entsprechend anpasse. Es genüge, innen Löcher mit geringer Tiefe oder keine Löcher vorzusehen
und außen Löcher mit größerer Tiefe anzuordnen. Zur Neuheit des Anmeldungsgegenstandes könne gesagt werden, daß die
stufenweise Abnahme der Lochtiefen von außen nach innen nicht bekannt sei. Als äquivalent zu den abnehmenden Lochtiefen seien ursprünglich aber auch Nuten mit zunehmender
Breite angegeben. Die Anordnung von Nuten in der Trägerplatte sei gegenüber der Bremsbacke nach der französischen Patentschrift
1 242 605 nicht mehr neu, nach deren Beschreibung, Seite 1, rechte Spalte, erster Absatz, die Nuten beliebige
Form haben könnten. Dies gelte auch hinsichtlich der Ausnehmungen in der Trägerplatte bei der Bremsbacke nach der
deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 957 751, die dort ein regelmäßiges Muster bilden sollen. Irgendwelcher Unterschied
zum Anmeldungsgegenstand sei nicht erkennbar. Einen technischen Fortschritt weise der Anmeldungsgegenstand
deshalb nicht auf, weil schon die Anordnung eines Loches an den Seitenrändern der Trägerplatte genüge, um Ablöseerscheinungen
zu vermeiden und dies keine Reibmaterialersparnis ergebe. Abgesehen davon, daß bereits die Äquivalenz
von Nuten gegenüber ,Löchern dem Anmeldungsgegenstand die Erfindungshöhe nehme, sei es auch nicht mehr erfinderisch,
weitere Löcher nach innen vorzusehen, wenn die Stärke der Trägerplatte nicht ausreiche, um in dieser am Rand des
Rei'bbelags Löcher .von solcher Tiefe vorzusehen, die allein
eine ausreichende Verankerung des Reibbelags gewälarleisteten.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Beschluß des Deutschen Patentamts - Gebrauchsinusterabteilung
II - vom 9. April 1975 aufzuheben
und die Löschung des Gebrauchsmusters anzuordnen, 2. die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin verteidigt ihr Gebrauchsmuster mit einem einzigen Schutzanspruch, dem sie auf Vorschlag des Senats den
folgenden Wortlaut gegeben hat:
"Bremsbacke, vorzugsweise für Scheibenbremsen, bei der das organisch gebundene Reibmaterial direkt auf die
Trägerplatte aufgepreßt und durch zur Hauptverbindungsfläche senkrechte oder schrägstehende zusätzliche Kontaktflächen
in Form von Sacklöchern unterschiedlicher Tiefe verankert ist, dadurch gekennzeichnet, daß die
Tiefe der Sacklöcher von den Rändern zur Mitte abnimmt".
Sie beantragt,
die Beschwerde und den Löschungsantrag, soweit er sich gegen das Gebrauchsmuster in der noch aufrecht erhaltenen
Form richtet, zurückzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller-in aufzuerlegen.
Zur Begründung ihres Antrags führt sie zu dem Beschwerdevorbringen
der Antragstellerin unter Vorlage von zwei im praktischen Betrieb erprobten Bremsbacken und einer neuen Bremsbacke, die alle Ablöseerscheinungen des Reibbelags von der Trägerplatte zeigten, im
wesentlichen folgendes aus: Das Str-eitgebrauchsinuster gebe eine Lehre, wie das Ablösen des Reibbelags von seiner Trägerplatte,
das bei Schrumpfung von organisch gebundenen Reibwerkstoffen während der Härtung, auf trete, verhindert werden könne. ISa den
Ablösekräften entgegenzuwirken, sei es bekannt, an den Rändern der Bremsbacken Löcher oder Nuten in der Trägerplatte vorzusehen.
In den dadurch geschaffenen, zusätzlichen, senkrecht zur Hauptver-/bindungsfläche
Reibbelag-Trägerplatte verlaufenden Kontaktflächen ergebe sich eine auf Schub beanspruchte Verbindung, die wesentlich
widerstandsfähiger gegsn die Äblösekräfte sei als eine auf Zug
beanspruchte und daher auch eine größere Haftkraft des Reibbelags
.259
im Bereich der Löcher oder Nuten bewirke. Dies sei in der Beschreibung aber bereits als bekannter Stand der Technik
vorausgesetzt. Die Löcher oder Nuten am Rande reichten zwar für die meisten Bremsbacken aus, um den Ablöseerscheinungen wirksam
entgegenzutreten. Für bestimmte Bremsbacken genügten sie, wie das vorgelegte Muster zeige, dagegen nicht. Offenbart sei der
Erfindungsgedanke, die Festigkeit der Verbindung zwischen Reibbelag
und Trägerplatte dem tatsächlichen Schrumpfspanriungsver=
lauf anzupassen, dh entsprechend den Ablösekräften von außen nach innen abnehmend zu gestalten. Ss sei ursprünglich immer
nur von Ablösekräften durch Schrumpfung gesprochen worden. Aus ) den ursprünglichen Unterlagen sei für den Fachmann erkennbar,
wie die Schrumpfspannungen verliefen und welche Ablösekräfte tatsächlich aufträten. Gegenüber dem nachgewiesenen Stand der
Technik sei der Streitgegenstand gemäß dem geltenden Anspruch nicht nur neu und fortschrittlich, sondern auch erfinderisch.
Keiner der Entgegenhaltungen sei die gestellte Aufgabe zu entnehmen, so daß sie auch keine Anregung zu der beanspruchten
Lösung dieser Aufgabe geben könnten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die nach GbmG § 10, Abs 1 statthafte Beschwerde ist gemäß GbmG § 10, Abs 2 und 3 in Verbindung mit PatG § 36 1 Abs 2 unter
Entrichtung der entsprechenden Gebühr in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache ist
sie insoweit begründet, als das angefochtene Gebrauchsmuster 7 133 85.8 nur mit der in der Beschlußformel aufgeführten Fassung
des einzigen Schutzanspruchs, mit dem die Antragsgegnerin ihr Schutzrecht aufrecht erhält, Bestand hat.
Die Antragsgegnerin hat auf Vorschlag des Senats ihre bisherigen
Schutzansprüche durch einen einzigen Schutzanspruch ersetzt. Damit hat sie nicht nur ihre bisherigen Uhteransprüche fallen
gelassen, sondern auch ihrem Hauptanspruch eine neue Fassung
f-ßS.258
gegeben. Mit der Neuformulierung des Oberbegriffs ist keine
Änderung des der Gattung nach beschriebenen Gegenstands vorgenommen worden. Die Neufassung stellt richtig, daß der angemeldete
Gegenstand nicht nur aus einem "Reibbelag für Bremsen", sondern
aus einem solchen Belag und der dazugehörigen Trägerplatte,
also einer Bremsbacke, die zusammen den angemeldeten Gegenstand
bilden, besteht. Im übrigen enthält der Oberbegriff des Jetzt
geltend gemachten Schutzanspruchs inhaltlich die gleichen Merkmale, die bereits mit den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung I offenbart worden sind. |
Änderung des der Gattung nach beschriebenen Gegenstands vorgenommen worden. Die Neufassung stellt richtig, daß der angemeldete
Gegenstand nicht nur aus einem "Reibbelag für Bremsen", sondern
aus einem solchen Belag und der dazugehörigen Trägerplatte,
also einer Bremsbacke, die zusammen den angemeldeten Gegenstand
bilden, besteht. Im übrigen enthält der Oberbegriff des Jetzt
geltend gemachten Schutzanspruchs inhaltlich die gleichen Merkmale, die bereits mit den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung I offenbart worden sind. |
In dem kennzeichnenden Teil des neuen Schutzanspruchs hat die J Antragsgegnerin die Merkmale, daß (auch) Durchgangslöcher an- |
geordnet sind, fallen gelassen. Die darin liegende Beschränkung ι
ist zulässig. Durch die Weglassung der weiteren Merkmale, daß die j
Sacklöcher "an der dem Reibmaterial zugewandten Seite der Träger- j platte" angebracht sind, ist ebenfalls eine Änderung des Anmelde- j
gegenstandes nicht eingetreten, v/eil es sich bei dieser Maßnahme i
um eine Selbstverständlichkeit handelt. Schließlich hat die
Antragsgegnerin alle Angaben ihres bisherigen Schutzanspruchs,
die sich auf die "Anpassung der Festigkeit ... an die örtlichen
Ablösekräfte" beziehen, aus dem Schutzanspruch gestrichen. Auch j durch die damit vorgenommene Änderung des Schutzanspruchs ist
der Gegenstand der Anmeldung nicht in unzulässiger Weise erweitert
worden. Sie findet ihre Grundlage in den ursprünglichen Unter- 1 lagen. Dort hat die Antragsgegnerin in der Beschreibung (Blatt 2) ] ausgeführt, daß es Ziel der Neuerung sei, die Trägerplatte derart ; auszubi?den, daß die Festigkeit der Preß-Klebeverbindung soweit
wie möglich der tatsächlichen Verteilung der durch Schrumpfung i hervorgerufenen Ablösekräfte bei geringstem Materialeinsatz \ entspricht. Die Antragsgegnerin hatte zwar gemäß dem kennzeichnenden Teil des der Eintragung zugrundegelegten Hauptanspruches
auch Schutz dafür begehrt, daß "zur Anpassung der Festigkeit
der Verbindung des Trägerplatten-Reibmaterials an die örtlich
auftretenden Ablösekräfte Durchgangs- und/oder Sacklöcher ....
Antragsgegnerin alle Angaben ihres bisherigen Schutzanspruchs,
die sich auf die "Anpassung der Festigkeit ... an die örtlichen
Ablösekräfte" beziehen, aus dem Schutzanspruch gestrichen. Auch j durch die damit vorgenommene Änderung des Schutzanspruchs ist
der Gegenstand der Anmeldung nicht in unzulässiger Weise erweitert
worden. Sie findet ihre Grundlage in den ursprünglichen Unter- 1 lagen. Dort hat die Antragsgegnerin in der Beschreibung (Blatt 2) ] ausgeführt, daß es Ziel der Neuerung sei, die Trägerplatte derart ; auszubi?den, daß die Festigkeit der Preß-Klebeverbindung soweit
wie möglich der tatsächlichen Verteilung der durch Schrumpfung i hervorgerufenen Ablösekräfte bei geringstem Materialeinsatz \ entspricht. Die Antragsgegnerin hatte zwar gemäß dem kennzeichnenden Teil des der Eintragung zugrundegelegten Hauptanspruches
auch Schutz dafür begehrt, daß "zur Anpassung der Festigkeit
der Verbindung des Trägerplatten-Reibmaterials an die örtlich
auftretenden Ablösekräfte Durchgangs- und/oder Sacklöcher ....
- 10 -
in einer zu den jeweiligen örtlich auftretenden Ablösekräften
in Relation stehenden Tiefe angeordnet sind". Die Weglassung dieser Merkmale in dem geltenden Schutzanspruch hat aber deshalb
keine (unzulässige) Erweiterung des Anmeldegegenstandes zur Folge, weil die Antragsgegnerin eine Anpassung der Sacklöcher
an die auftretenden Ablösekräfte in allen Unterlagen nur in dem Sinne vorgeschlagen hatte, daß die Tiefen der Sacklöcher
von den Rändern zur Mitte abnehmen sollen. Sie hat auch im Laufe des Löschungsverfahrens zugeben müssen, daß der genaue
Verlauf der Ablösungskräfte nur schwer zu berechnen sei und von vielen UnStänden, insbesondere von dem verwendeten Material
und dem Herstellungsverfahren, abhängig ist* Sie konnte desh&lb
zu den auftretenden Ablösekräften keine anderen Angaben machen als die, die sie bereits in der Beschreibung (S 2, letzte Z,
S 3 Z 1 und 2) gemacht hatte, nämlich, daß die durch Schrumpfspannungen
bedingten Ablösekräfte an den äußeren Rändern der Trägerplatte am stärksten auftreten und in der Mitte Tiefstwerte
erreichen. Die Offenbarungen, daß eine Anpassung der Festigkeit der Verbindung des Trägerplatten-Reibmaterials an die örtlich
auftretenden Ablösekräfte erfolgen soll, sind daher von Anfang an nur Teil der Aufgabe gewesen, für die kein Schutz begehrt
werden konnte, soweit nicht entsprechende Lösungsmittel vorgeschlagen worden sind. Da sich diese aber ausschließlich darauf
, beschränken, daß die Tiefen von den Rändern zur Mitte abnehmend angeordnet sein sollen, kann auch die mit der Anmeldung unter
Schutz gestellte Lehre sich nur auf solche Maßnahmen beziehen. Die Gebrr^chsmusterstelle hätte daher schon im Eintragungsverfahren
den Schutzanspruch 1 in der der Eintragung zugrundeliegenden Fassung beanstanden und die Antragsgegnerin zur Streichung
des lediglich die Aufgabe betreffenden Teils aus dem Kennzeichen veranlassen müssen.
Das Gebrauchsmuster ist daher, soweit es über das von der Antragsgegnerin noch aufrecht erhaltene Schutzbegehren hinausgeht, zu
löschen.
,259
- 11 -
!Mit dem in der Beschlußformel genannten Schutzanspruch besteht
dagegen das Gebrauchsmuster zu Recht.
Nach dem Oberbegriff des geltenden Schutzanspruchs bezieht sich der -Anmelöungsgegenstand auf eine
Bremsbacke, vorzugsweise für Scheibenbremsen, bei der das organisch gebundene Reibmaterial
direkt auf die Trägerplatte aufgepreßt und durch zur Hauptverbindungsfläche senkrechte oder schrägstehende
zusätzliche Kontaktflächen in Form von Sacklöchern unterschiedlicher Tiefe vefcankert ist.
Bern Anmeldungsgegenstand liegt gemäß der Beschreibung, Seite 2,
Absatz 2, die Aufgabe zugrunde, die Trägerplatte derart auszubilden,
daß die Festigkeit der Preß-Klebverbindung so weit wie möglich der tatsächlichen Verteilung der durch Schrumpfung
hervorgerufenen Ablösekräfte bei geringstem Materialeinsatz entspricht.
Die Lösung dieser Aufgabe besteht gemäß dem Kennzeichen des geltenden einzigen Schutzanspruchs darin,
- \ daß die Tiefe der Sacklöcher von den Rändern
zur Mitte abnimmt.
1. Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 ist gegenüber
dem aufgezeigten Stand der Technik neu.
Durch die deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 957 751 ist lediglich eine Bremsbacke nach dem Oberbegriff des Schutzanspruchs bekannt.
Das kennzeichnende Merkmal dieses Anspruchs ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
Die übrigen Entgegenhaltungen zeigen feeine Bremsbacke nach dem
Oberbegriff des Anspruchs. Dessen kennzeichnendes Merkmal geht auch aus diesen Druckschriften nicht als bekannt hervor.
- 12 -
Gegenstand der deutschen Patentschrift 807 950 ist ein Bremsklotz,
insbesondere zum Bremsen von Sisenbahnfahrzeugrädem, mit einem
Reibbacken aus Kohle und einem aus Gußeisen, wobei auch ein oder mehrere Kohlereibbacken durch Umgießen in einer Halterung
aus Gußeisen eingebettet sein können.
Bei der Bremsbacke für Reibungsbremsen, insbesondere Scheibenbremsen,
nach der deutschen Auslegeschrift 1 750 350 sollen
Brems- bzw Quietschgeräusche dadurch verhindert werden, daß die Bremsbelagträgerplatte wenigstens teilweise aus Sinterwerkstoff
besteht.
Die französischen Patentschriften 1 242 605 und 991 497 zeigen und beschreiben Bremsbacken für Trommelbrems en, bei denen zur
Erhöhung der Haftkraft des auf den Belagträger (Bremsbackenflansch) aufgegossenen Reibbelags in den Belagträger quer oder schräg zur
Längserstreckung der Bremsbacke gerichtete Nuten oder Rillen mit beliebigem Querschnitt aber gleicher Tiefe eingearbeitet
sind.
Aus der französischen Patentschrift 1 115 557 sind Reibbacken für Bremsen und Kupplungen bekannt, die aus einer Mehrzahl
von in Zellen einer Trägerplatte gelagerten Reibelementen be-) stehen. Die Zellen sind durch radial und in Umfangsrichtung
verlaufende, mit der Trägerplatte fest verbundene metallische Wände gebildet. Diese Maßnahme soll die Festigkeit der Bremsbeläge
gegen mechanische Reibungskräfte sicherstellen.
Die US-Patentschrift 2 784 105 behandelt eine anorganische
Reibbelagzusammensetzung oder -mischung für Kupplungen und Bremsen, bei der als hauptsächlichster Reibwerkstoff Mullit
verwendet wird und die einen gleichbleibenden Reibungskoeffizi3nten
aufweisen sowie widerstandsfähig gegen hohe Temperaturen sein soll. Die pulverförmige Belagmischung wird in flache topfförmige
Träger gefüllt, unter hohem Druck verfestigt und dann
- 13 -
gesintert. Die so erhaltenen Reibelemente werden an Kupplungs-
oder Bremsscheiben befestigt.
Die genannten Druckschriften können daher dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters die Neuheit nicht nehmen.
Die übrigen Entgegenhaltungen (DIN-Blatt Nr 53 464, November
1962; Chemie-Monographie von W. Hellerich "Kunststoffe, Eigenschaften
und Prüfung", Frankh'sche Verlagshandlung, Stuttgart, 1968, S 132 und 134, insbes Bild 5; Publikation "Verarbeitung
von Kunststoffen", Carl Hanser-Verlag München, 1957, S 88 bis
C 94, insbes Abb 8 auf S 93; Buch: "A CONCISE GUIDE to PLASTICS" von H.R. Simonds, Reinold Publishing Corporation, New York,
3. Aufl, 1960, S 50, Tabelle 2.13; Citroen-Katalogblätter
CDB 1 und CDB 3 liegen vom Gegenstand des Streitgebrauchsmusters
noch weiter ab als die vorstehend abgehandelten Druckschriften. Abgesehen davon, daß dies auch für die Liefervorschriften
für Scheibenbremsbacken der Firma Alfred Teves GmbH, Frankfurt, Blatt 1 und 2, gilt, tragen diese das Datum vom
27. September 1974; sie sind daher nicht vorveröffentlicht und müssen schon deshalb außer Betracht bleiben.
2. Der Gegenstand der Streitgebrauchsmusterschrift weist auch
einen technischen Fortschritt auf.
Dieser kann nur an einer solchen Bremsbacke gemessen werden, wie sie gemäß dem Oberbegriff des Schutzanspruchs nach der
deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 957 751 ausgebildet ist.
Ihr gegenüber besteht der durch den Gegenstand des Schutzanspruchs
erzielte technische Fortschritt darin, daß eine Bremsbacke geschaffen worden ist, bei der die Festigkeit der
Preß-Klebverbindung zwischen einem organisch gebundenen
Reibbelag und dessen Trägerplatte weitgehend dem Verlauf der vermutlichen Verteilung der durch Schrumpfung hervorgerufenen
Ablösekräfte entspricht, wodurch "bei geringstem Materialeinsatz ein Ablösen des Reibbelags von der Trägerplatte
während des Schrumpfvorgangs vermieden wird. Bei der Bremsbacke nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 957 751 sind sowohl
die in einem regelmäßigen Muster in der Trägerplatte angeordneten Ausnehmungen mit länglich-rechteckiger Form als auch die dort
ebenfalls regelmäßig ohne Rücksicht auf die Ausnehmungen verteilten Vertiefungen (vgl die Beschreibung, S 2, Z 3 von unten
bis S3, Z 1) gleich tief. Da - was unbestritten ist - die größte
Schrumpfspannung an den Seitenrändern auftritt und zur Mitte zu abnimmt, reicht bei der bekannten Bremsbacke entweder die
Tiefe der Ausnehmungen bzw der Vertiefungen an diesen Rändern nicht aus, oder sie sind zur Mitte hin überdimensioniert. Damit
' ist aber in beiden Fällen mehr Reibbelagmaterial erforderlich als beim Anmeldungsgegenstand.
3.Schließlich ist dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auch
Srfindungshöhe zuzuerkennen.
Aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist die Aufgabe zu entnehmen, die Trägerplatte einer Bremsbacke so auszubilden,
daß die Festigkeit der Preß-Klebverbindung so -weit wie möglich
der tatsächlichen Verteilung der durch Schrumpfung hervorgerufenen
Ablösekräfte bei geringstem Materialeinsatz entspricht. Mit der Neuheit der Aufgabe ist bereits auch ein gewisses Indiz für die
Srfindungshöhe des Gebrauchsmustergegenstands gegeben.
Tfie schon aus der Beurteilung der Neuheit des Anmeldungsgegenstandes
hervorgeht, zeigen von den Entgegenhaltungen lediglich
die deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 957 751 eine Bremsbacke nach dem Oberbegriff des Schutzanspruchs. Dieser Gebrauchsmusterschrift
liegt gemäß der Beschreibung, Seite 1, Zeile 6 bis Seite 2, Zeile 5, die Aufgabe zugrunde, eine Bremsbacke mit einem organisch
gebundenen Reibmaterial so auszubilden, daß ein eine erhöhte Rißanfälligkeit des Reibbelags ermöglichender Belagträger oder
der teuere Klebstoff eingespart und der Reibbelag vollständig aufgebraucht werden kann. Gelöst wird diese Aufgabe dadurch,
daß der Bremsbelag unmittelbar auf die Bremsbacke (Trägerplatte)
- 15 -
aufgepreßt und in Ausnehmungen sowie in zusätzlichen Vertiefungen verankert wird, deren Tiefe größer ist als diejenige
der Ausnehmungen. Dabei sind nicht nur die Ausnehmungen in einem regelmäßigen Muster angeordnet, sondern auch die
Vertiefungen ohne Rücksicht auf die bei der Härtung auftretenden Ablösekräfte regelmäßig über die Fläche der Bremsbacke
(Trägerplatte) verteilt. Nur dies ist der. die Ausführungsbeispiele erläuternden Beschreibung, insbesondere Seite 2, Zeile
bis Seite 3, Zeile 1, zu entnehmen, auch wenn in den Figuren selbst, insbesondere in der Figur 1, die Vertiefungen nur am
radial inneren und äußeren Rand des Bremsbelags dargestellt sind. Ausgehend von einer Bremsbacke nach dem Oberbegriff des
Schutzanspruchs, wie er der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 957 751 als bekannt zu entnehmen ist, konnte diese Druckschrift
dem Fachmann nur die Lehre vermitteln, einen auf eine Bremsbacke (Trägerplatte) aufgepreßten Bremsbelag in regelmäßig
über die Fläche der Bremsbacks (Trägerplatte) verteilten Ausnehmungen und Vertiefungen unterschiedlicher Tiefe zu verankern,
wobei die Ausnehmungen und Vertiefungen unter sich jedoch gleiche Tiefe haben. Von einer Materialeinsparung durch
eine den Ablösekräften beim Härten des Reibmaterials entsprechenden Anordnung der Vertiefungen ist dort dementsprechend auch
nicht die Rede.
Auch die Bremsbacken für Trommelbremsen nach den französischen
Patentschriften 1 242 605 und 991 497 geben keine Anregung für die Gestaltung einer Bremsbacke gemäß dem Kennzeichen
des Schutzanspruchs, um die Festigkeit der Preß-Klebeverbindung
so weit wie möglich der tatsächlichen Verteilung der durch Schrumpfung hervorgerufenen Ablösekräfte bei geringstem Materialeinsatz
anzupassen. Denn dort sind zur Verankerung des auf die Trägerplatte aufgeklebten, aufgegossenen oder sonstwie direkt
an dieser befestigten Reibbelags in der Trägerplatte nur Rillen oder Nuten beliebigen Querschnitts aber gleicher Tiefe vorgesehen,
die quer oder schräg zur Längsrichtung der Bremsbacke verlaufen. Gleiches gilt auch für die Reibbacke für Bremsen
- 16 -
und Kupplungen nach der französischen Patentschrift 1 115 557, bei der das Reibmaterial in gleichtiefe wabenartige Zellen der
Trägerplatte, die noch durch Stifte durchquert werden können, eingegossen ist.
Der Bremsklotz nach der deutschen Patentschrift 807 950 sowie die Bremsbacken nach der deutschen Auslegeschrift 1 750 350,
nach der US-Patentschrift 2 764 105 und nach den Citroen-Kataloge
blättern CDB 1 und CDB 3 liegen vom Anmeldungsgegenstand noch weiter entfernt eis die Bremsbacken nach den vorhergenannten
Druckschriften. Sie können daher dem Anmeldungsgegenstand die
Erfindungshöhe gleichfalls nicht nehmen. Dies gilt noch mehr für die übrigen Entgegenhaltungen (DIN-Blatt Nr. 53464; Chemie-Monographie,
Kunststoffe, Eigenschaften und Prüfung"; Publikation "Verarbeitung von Kunststoffen"; Buch: "A CONCISE GUIDE to
PLASTICS), die sich nicht einmal mit Bremsbacken beschäftigen.
Die Entgegenhaltungen konnten demnach einzeln nicht zum Anmeldungsgegenstand
führen und auch bei Betrachtung in der Gesamtheit den beanspruchten Gegenstand nicht nahelegen, weil keine der
Entgegenhaltungen sich damit befaßt, die Trägerplatte einer Bremsbacke so auszubilden, daß die Festigkeit der Preß-Klebeverbindung
der Verteilung d@r durch Schrumpfung hervorgerufenen
Ablösekräfte bei geringstem Materialaufwand entspricht.
Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs des deutschen Gebrauchsmusters 7 133 858 ist daher schutzfähig.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist daher der angefochtene
Beschluß aufzuheben und unter Zurückweisung der Beschwerde im
übrigen das Gebrauchsmuster 7 133 858 im Wege der Teillöschung mit dem in der Beschlußformel genannten einzigen Schutzanspruch
aufrechtzuerhalten.
- 17 -
Gleichzeitig ist zu "bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens
vor dem Deutschen Patentamt gegeneinander aufgehoben werden. Dabei wird berücksichtigt, daß das Löschungsbegehren der Antragstellerin
etwa zur Hälfte Erfolg hat (GbmG § 9 Abs 3 Satz 2, ZPO § 92). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren
beruht auf GbaG § 10 Abs 3, PatG § 36 q Abs 1 Satz 1 und 2 und berücksichtigt, daß die Beschwerde etwa im Umfang eines Viertels
ihres Begehrens begründet, im übrigen erfolglos geblieben ist.
Förster
Pirzer
Koch
«kUrkundsl
Beglaubigt
, JusiizcngestetH·
imieTder GesdiäSssfell·.
imieTder GesdiäSssfell·.
1S59
betreffend das Gebrauchsmuster 7 15^ 858
(hier: .Anordnung der Löschung des Gebrauchsmusters)
erläßt der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
durch die Richter Förster, Dipl.-Ing. Dr. Pirzer und Dipl.-Ing. Koch am 29. Dezember 1976 folgenden Beschluß:
Der Beschluß des erkennenden Senats vom 16. September 1976 wird wie folgt berichtigt:
1. Nach Absatz II des Beschlußtenors ist einzufügen:
"III. Im übrigen werden die Beschwerde und der
Löschungsantrag zurückgewiesen."
2« Der bisherige Absatz III wird Absatz IV.
Gründe :
Wie aus den Zusammenhang des Beschlußtenors und aus den Gründen
des Beschlusses ersichtlich ist, haben die Beschwerde und der Löschungsantrag nur teilweisen ürfolg. Durch ein Versehen ist
im Beschlußtenor der Ausspruch, daß die Beschwerde und der Lcschungsantrag, soweit sie darüber hinausgehen, zurückgewiesen
werden, unterblieben. Das ist gemäß ZPO § 319 zu berichtigen.
Förster
Pirzer
Koch
Beglaubig!
itfi/te/? . i "■'■"-ils
Urkundsbecmter c-r ο ti
Claims (5)
1) Reibbelag für Bremsen, vorzugsweise Scheibenbremsen, bei dem
das Reibmaterial direkt auf die Trägerplatte aufgepreßt und durch die Anbringung von zur Hauptverbindungsfläche senkrecht
oder schräg stehenden zusätzlichen Kontaktflächen verankert ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Festigkeit der
Verbindung Trägerplatte-Reibmaterial den jeweils örtlich auftretenden Ablösekräften entspricht./
2) Reibbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Anpassung der Festigkeit der Verbindung Trägerplatte-Reibmaterial
an die örtlich auftretenden Ablösekräfte in beiden Dimensionen der Hauptverbindungsflache durchgeführt wird. ,
3) Reibbelag nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet,daß
die Anpassung der Festigkeit der Verbindung Trägerplatte-Reibmaterial an die örtlich auftretenden Ablösekräfte durch
die Anbringung von Durchgangs- und/oder Sacklöchern unterschiedlicher Tiefe an der dem Reibmaterial zugewandten Seite
der Trägerplatte erreicht wird. /
4) Reibbelag nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Anpassung der Festigkeit der Verbindung Trägerplatte-Reibmaterial
an die örtlich auftretenden Ablö^kräfte durch die Anbringung von Nuten unterschiedlicher Tiefe an
der dem Reibmaterial zugewandten Seite der Trägerplatte erreicht wird./
5) Reibbelag nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet,
daß die Anpassung der Festigkeit der Verbindung Trägerplatte-Reibmaterial an die örtlich auftretenden Ablösekräfte
dadurch erreicht wird, daß die Nutenbreite mit zunehmenden Ablösekräften abnimmtJ
Publications (1)
| Publication Number | Publication Date |
|---|---|
| DE7133858U true DE7133858U (de) | 1972-05-25 |
Family
ID=1271844
Family Applications (1)
| Application Number | Title | Priority Date | Filing Date |
|---|---|---|---|
| DE7133858U Expired DE7133858U (de) | Reibbelagsplatte |
Country Status (1)
| Country | Link |
|---|---|
| DE (1) | DE7133858U (de) |
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| EP0267561A1 (de) * | 1986-11-14 | 1988-05-18 | ZWN ZAHNRADWERK NEUENSTEIN GMBH & CO. | Verfahren zum Herstellen von Synchronisierungskörpern in Stufengetrieben von Kraftfahrzeugen |
| DE102011001562A1 (de) * | 2011-03-25 | 2012-09-27 | Dömer GmbH & Co. KG | Reibbelagträgerplatte |
| CN104769308A (zh) * | 2012-11-13 | 2015-07-08 | 住友电木株式会社 | 制动片和卡钳装置 |
| EP2952772A4 (de) * | 2013-02-01 | 2016-10-05 | Sumitomo Bakelite Co | Bremsbelag- und sattelvorrichtung |
| EP2952769A4 (de) * | 2013-02-01 | 2016-10-12 | Sumitomo Bakelite Co | Bremsbelag- und sattelvorrichtung |
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- DE DE7133858U patent/DE7133858U/de not_active Expired
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| DE102011001562B4 (de) * | 2011-03-25 | 2012-12-13 | Dömer GmbH & Co. KG | Reibbelagträgerplatte |
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