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DE7133858U - Reibbelagsplatte - Google Patents

Reibbelagsplatte

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Publication number
DE7133858U
DE7133858U DE7133858U DE7133858DU DE7133858U DE 7133858 U DE7133858 U DE 7133858U DE 7133858 U DE7133858 U DE 7133858U DE 7133858D U DE7133858D U DE 7133858DU DE 7133858 U DE7133858 U DE 7133858U
Authority
DE
Germany
Prior art keywords
carrier plate
friction material
friction
friction lining
forces
Prior art date
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Expired
Application number
DE7133858U
Other languages
English (en)
Current Assignee (The listed assignees may be inaccurate. Google has not performed a legal analysis and makes no representation or warranty as to the accuracy of the list.)
Textar GmbH
Original Assignee
Textar GmbH
Publication date
Publication of DE7133858U publication Critical patent/DE7133858U/de
Expired legal-status Critical Current

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    • FMECHANICAL ENGINEERING; LIGHTING; HEATING; WEAPONS; BLASTING
    • F16ENGINEERING ELEMENTS AND UNITS; GENERAL MEASURES FOR PRODUCING AND MAINTAINING EFFECTIVE FUNCTIONING OF MACHINES OR INSTALLATIONS; THERMAL INSULATION IN GENERAL
    • F16DCOUPLINGS FOR TRANSMITTING ROTATION; CLUTCHES; BRAKES
    • F16D69/00Friction linings; Attachment thereof; Selection of coacting friction substances or surfaces
    • F16D69/04Attachment of linings
    • F16D69/0408Attachment of linings specially adapted for plane linings
    • FMECHANICAL ENGINEERING; LIGHTING; HEATING; WEAPONS; BLASTING
    • F16ENGINEERING ELEMENTS AND UNITS; GENERAL MEASURES FOR PRODUCING AND MAINTAINING EFFECTIVE FUNCTIONING OF MACHINES OR INSTALLATIONS; THERMAL INSULATION IN GENERAL
    • F16DCOUPLINGS FOR TRANSMITTING ROTATION; CLUTCHES; BRAKES
    • F16D69/00Friction linings; Attachment thereof; Selection of coacting friction substances or surfaces
    • F16D69/04Attachment of linings
    • F16D2069/0425Attachment methods or devices
    • F16D2069/0441Mechanical interlocking, e.g. roughened lining carrier, mating profiles on friction material and lining carrier
    • FMECHANICAL ENGINEERING; LIGHTING; HEATING; WEAPONS; BLASTING
    • F16ENGINEERING ELEMENTS AND UNITS; GENERAL MEASURES FOR PRODUCING AND MAINTAINING EFFECTIVE FUNCTIONING OF MACHINES OR INSTALLATIONS; THERMAL INSULATION IN GENERAL
    • F16DCOUPLINGS FOR TRANSMITTING ROTATION; CLUTCHES; BRAKES
    • F16D69/00Friction linings; Attachment thereof; Selection of coacting friction substances or surfaces
    • F16D69/04Attachment of linings
    • F16D2069/0425Attachment methods or devices
    • F16D2069/0483Lining or lining carrier material shaped in situ

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  • Engineering & Computer Science (AREA)
  • General Engineering & Computer Science (AREA)
  • Mechanical Engineering (AREA)
  • Braking Arrangements (AREA)

Description

509 L«V
Reibbelag
Die Neuerung "betrifft einen Reibbelag für Bremsen, vorzugsweise Scheibenbremsen, bei dem eine bessere Verankerung des Reibmaterials an der Trägerplatte, "besonders bei großflächigen Reibbelägen, gewährleistet ist, als es bei den bisher bekannten Bauarten üblich ist.
Bei der Mehrheit der heute eingesetzten Seibbeläge wird das Reibmaterial teilweise unter zusätzlicher Anwendung eines Klebers direkt a?of die Trägerplatte aufgepreßt. Gegenüber der herkömmlichen Art des Annietens der Beläge hat die vorgenannte Ausführung den Yorteil einer besseren Ausnutzung des Reibmaterials und der einfacheren Fertigung.
Die Praxis hat gezeigt, daß insbesondere bei großflächigen und dicken Reibbelägen der beschriebenen Art häufig Ablösungen des Reibmaterials von der Trägerplatte, insbesondere an den Enden, auftreten.
Diese Ablöseerscheinungen haben ihre Ursache in einer Volumenverminderung infolge Schrumpfung bei der Härtung von organischen Stoffen. Die daraus resultierende Längenänderung ist proportional der Länge und der Dicke. Sie kann sich wegen der Verbindung des Reibmaterials an der Trägerplatte nicht ausgleichen.
Um dem zu begegnen, hat man z.B. vorgeschlagen, Verankerungslöcher in der Trägerplatte anzubringen in der Form von Durchgangs- oder Sackiöchern, in die das Reibmaterial beim Pressen stopfenförmig eindringt.
Ein anderer Vorschlag geht dahin, die nahe dem Rand liegenden Bohrungen an diesem in der Breite ihres Durchmessers enden zu lassen. Dadurch wird eine Verstärkung der Verbindung Reibbelag-Trägerplatte an den Rändern des Belages erreicht, d.h. an den Stellen, an denen die höchsten Ablösekräfte auftreten.
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■ 509
-2-
Alle bisher gemachten Vorschläge haben den Nachteil, daß ein re- { lativ hoher Anteil des Reibmaterials auch an Stellen, an denen keine Notwendigkeit besteht, die Festigkeit der Verbindung zwischen Reibmaterial und Trägerplatte zu erhöhen, verbraucht wird.
Ziel der Neuerung ist es, die Trägerplatte derart auszubilden, daß die Festigkeit der Preß-Klebverbindung soweit wie möglich der tatsächlichen Verteilung der durch Schrumpfung hervorgerufenen Ablö_s_ejcräfte bei geringstem Materialeinsatz entspricht. :
Die Ablösekräfte wirken in Richtung und senkrecht zur Hauptverbindungsfläche Trägerplatte-Reibbelag und beanspruchen diese auf Zug und Schub. Eine Klebe-Preßverbindung - als solche muß die Verbindung Reibmaterial-Trägerplatte betrachtet werden - ist ; jedoch gegen Schubbeanspruchungen wesentlich widerstandsfähiger als gegen Zugbeanspruchungen. Aus diesem Grunde gehen die Bestrebungen dahin, zusätzliche Kontaktflächen, die senkrecht zur Hauptverbindungsfläche verlaufen, an hierzu geeigneten Stellen anzuordnen, in denen sich die auftretenden Ablösekräfte als Schubbeanspruchungen auswirken.
Is Sinne der Neuerung werden die senkrecht zur Hauptveibinäungsflache verlaufenden Kontaktflächen so angeordnet, daß ihre Ausdehnung den in ihren? Bereich zugeordneten Ablösekräften entspricht. Hierdurch wird eine bessere Verbindung erreicht (bei geringstem Materialeinsatz) und ein Abreißen von der Trägerplatte vermieden.
TJm das zu erreichen, kann z.B. die Trägerplatte auf der dem Reibmaterial zugewandten Seite mit Sacklöchern oder Durchgangslöchern von beliebiger Ausbildung versehen sein, in die Reibmaterial eingepreßt wird, wobei die Tiefe γΗεηρ.τ RspTtI öphp-r i-η Relation zn den jeweiligen örtlich auftretenden Ablösekräften steht." ~
Diese durch Sehrumpfspannungen bedingten Ablösekräfte treten
ItI · , ι ι ι ι : \
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rflR · 509L^VEkKUSEN-SCHLEBUtCH
naturgemäß an den äußeren Rändern der Trägerplatte am stärksten auf und erreichen in der Mitte Tiefstwerte. Demgemäß sind die Sacklochtiefen im Sinne der Neuerung von außen nach innen abnehmend angeordnet, und es ergeben sich an den Rändern längere Kontaktflächen in Richtung der auftretenden Ablösekräfte.
In gewissen Fällen, in denen die in der Mitte der Hauptverbindungsfläche auftretenden Ablösekräfte an Null grenzen, kann auch die Lochtiefe Null werden, d.h. daß hier ein Loch entfallen kann.
Die Löcher können runden, rechteckigen oder jeden anderen hierzu geeigneten Querschnitt haben.
Zur besseren Verankerung des Reibmaterials an der Trägerplatte können anstelle von Löchern auch Nuten vorgesehen sein, deren Ausbildung in Relation zur flächenmäßigen Verteilung der Ablösekräfte steht. Diese Wirkung kann ebenfalls durch eine entsprechend_der Spannungsverteilung zunehmende Nutenjjjefe, erreicht werden.
Die gleiche Wirkung läßt sich auch durch Veränderung der Nuten-"breite erreichen, wenn diese z.B. von innen nach außen abnimmt. Hierdurch ergibt sich zum Rand hin eine dichtere Verteilung der zur Hauptverbindungsfläche senkrecht stehenden Kontaktflächen.
Das Prinzip der !Teuerung, die Festigkeit der Preß-Klebeverbindung in der Verbindungsfläche soweit wie möglich der tatsächlichen Verteilung der Ablösekräfte anzupassen, kann sowohl in einer Dimension als auch in zwei Dimensionen der Hauptverbindungsfläche durchgeführt werden.
An Hand der Figuren wird die Erfindung näher erläutert.
Fig. 1 zeigt einen Längsschnitt durch einen Reibbelag, dessen Trägerplatte im Sinne der Neuerung aufgebaut ist.
· 509 Lc.VE"3kUSEN-SCHLEBUCCH ' ' ~^L
-A-
In Fig. 1 bedeuten (l) die erfindungsgemäße Trägerplatte, (2) das aufgepreßte Reibmaterial, (3) die Angriffsrichtungen der Ablösekräfte.
Pig. 2 zeigt eine Draufsicht auf die in Fig. 1 im Schnitt dargestellte Trägerplatte, bei der die Form der Sacklöcher der .jeweiligen Außenkontur der Trägerplatte angepaßt ist.
Fig. 3 zeigt eine Trägerplatte, bei der die den jeweils auftretenden Ablösekräften entsprechende Festigkeit der Verbindung Trägerplatte-Reibmaterial durch nach außen hin enger werdende Nuten erreicht wird.
Fig. 4 zeigt einen in der Mitte mit einer Nut versehenen Belag im Schnitt, bei dem maximale Ablösekräfte sowohl an den Rändern als auch in der Mitte unterhalb der Nut auftreten. Die Trägerplatte, die auf der dem Reibmaterial zugewandten Seite mit einer Verzahnung versehen ist, die die durch die Ablösekräfte erzeugten Spannungen ineine in Richtung der Hauptverbindungsfläche und eine senkrecht hierzu zeigende Komponente zerlegt, hat deshalb im Sinne der Neuerung an den Rändern und unterhalb der Nut die größte Zahntiefe.
In Fig. 4 bedeuten: (1) das Reibmaterial und (2) die Trägerplatte.
betreffend das Gcbraüshssüstex* 7 155 858 (hier: Anordnung der Löschung des Gebrauchsmusters)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent· gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1976 unter Mitwirkung des Richters Förster als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Pirzer und Dipl.-Ing. Koch beschlossen:
I.. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der.Beschluß des Deutschen Patentamts - Gebrauchsmusterabteilung II vom 9. April 1975 aufgehoben.
II. Der einzige Schutzanspruch des Gebrauchsmusters 7 133 858 erhält im Wege der Teillöschung folgende Fassung:
Bremsbacke, vorzugsweise für Scheibenbremsen, bei der das organisch gebundene Reibmaterial direkt auf. die Trägerplatte aufgepreßt und durch zur Hauptverbindungsfläche senkrechte oder schrägstehende zusätzliche Kontaktflächen in Form von · Sacklöchern unterschiedlicher Tiefe verankert ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Tiefe der Sacklöcher von den Rändern zur Mitte abnimmt.
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patentamt werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt 4ie Antragstellerin zu 3/4, die Antragsgegnerin zu 1/4.
Gründe :
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 4. September 1971 angemeldeten und am 25. Mai 1972 mit unveränderten Unterlagen in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 7 133 858 mit der Bezeichnung
"Reibbelag",
dessen Schutzdauer gemäß GbmG § 14, Abs 2, verlängert worden ist.
Der Eintragung lagen 4 Schutzansprüche zugrunde, von denen der Anspruch 1 lautete:
"1. Reibbelag für Bremsen, vorzugsweise Scheibenbremsen, bei dem das Reibmaterial direkt auf die Trägerplatte aufgepreßt und durch die Anbringung von zur Hauptverbindungsfläche senkrecht oder schräg stehenden zusätzlichen Kontaktflächen verankert ist, wobei verschieden tiefe Ausnehmungen vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß zur Anpassung der Festigkeit der Verbindung des Trägerplatten-Reibmaterials an die örtlich auftretenden Ablösekräfte Durchgangs- und/oder Sacltlöcher an der dem Reibmaterial zugewandten Seite der Trägerplatte in einer zu den jeweiligen örtlich auftretenden Ablösekräften in Relation stehenden Tiefe angeordnet sind, wobei die Tiefen in Beanspruchungsrichtung des Reibbelages von den Rändern zur Mitte abnehmend angeordnet sind."
Wegen der Unteransprüche 2 bis 4 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen wird auf die Eintragungsakte Bezug genommen.
Auf den am 16. Juni 1973 eingegangenen Antrag der Antragstellerin vom 12. Juni 1973» das deutsche Gebrauchsmuster 7 133 358 zu löschen und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, haben mit Beschluß des Deutschen Patentamts Gebrauchsmusterabteilung II - vom 9. April 1975 die Schutzansprüche im Wege der Teillöschung folgende Fassung erhalten:
1. Reibbelag für Bremsen, vorzugsweise Scheibenbremsen, bei dem das Reibmaterial direkt auf die Trägerplatte aufgepreßt und durch die Anbringung von zur Hauptverbindungsfläche senkrecht oder schräg stehenden zusätzlichen Kontaktflächen in
, 25?
Form von Ausnehmungen verankert ist, wobei die Tiefe der Ausnehmungen am 3nde des Reibbelages größer als in der Mitte desselben ist» dadurch gekennzeichnet, daß die Ausnehmungen an der dem Reibmaterial zugewandten Seite der Trägerplatte mehrstufig abnehmend in einer dem SchrumpfSpannungsverlauf bzw. den Ablösekräften entsprechenden Tiefe angeordnet sind.
2. Reibbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausnehmungen Nuten sind.
J) .3. Reibbelag nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
daß auch die Nutenbreite in Richtung der zunehmenden Ablösekräfte abnimmt.
Die Kosten des Verfahrens wurden zu 3/4 der Antragstellerin und zu 1/4 der Antragsgegnerin auferlegt.
Dieser Beschluß ist damit begründet worden, daß die Merkmale des Schutzanspruchs 1 in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 1, Absatz 2, in Verbindung mit Seite 3> Absatz 1, als erfindungswesentlich offenbart seien und daher dieser Anspruch in der geltenden Fassung formal zulässig sei. Sein Gegenstand . sei gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik
(deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 957 751; deutsche Auslegeschrift 1 750 350; deutsche Patentschrift 807 950; französische Patentschriften 1 242 605, 1 115 557, 991 497; US-Patentschrift 2 784 105) nicht nur neu und fortschrittlich, sondern auch erfinderisch. Zwar sei die dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zugrunde liegende Aufgabe aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 957 751 herleitbar; jedoch vermittelten weder diese Druckschrift noch die übrigen Entgegenhaltungen eine Anregung bzw einen Hinweis, die gestellte Aufgabe gemäß dem Kennzeichen des Schutzanspruchs 1 zu lösen. Die Merkmale der auf
diesen zurückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 bildeten den Gegenstand des Anspruchs 1 vorteilhaft weiter.
Gegen den ihr am 3. Juli 1975 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 23. Juli 1975 unter gleichzeitiger Einzahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühr Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin unter Vorlage einer Reibbelagträgerplatte mit je zwei Sacklöchern nahe ihrer beiden Seitenränder, im wesentlichen ν folgendes vor:
Die bei einer aus Reibbelag und Trägerplatte bestehenden Bremsbacke auftretenden Ablösekräfte seien nicht allein durch die Schrumpfung bei der Aushärtung der organischen Bindemittel gegeben. Zu berücksichtigen sei dabei die Haftung des Reibbelags an der Trägerplatte durch seine Verankerung in Löchern der Trägerplatte und durch die Klebekraft des verwendeten Klebers. Wie groß die Ahlösekräfte seien, sei aus den Unterlagen des Streitgebrauchsmusters nicht zu entnehmen. Auch über den Schrumpfspannungs verlauf, den man nicht messen könne, sei in den Ursprung— liehen Unterlagen niohts gesagt. Ein Formstück, wie der Reibbelag ohne Trägerplatte schrumpfe allseitig. Parabelförmig verlaufe die Schrumpfspannung nur bei einem bestimmten Reibbelag mit glatter Trägerplatte, Ein solcher Spannungsverlauf nehme aber bereits dann andere Wege, wenn an den Rändern der Trägerplatte ein Loch angeordnet sei. Das gelte um so mehr für die Bremsbacke nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 957 751, bei der in der Trägerplatte für den aufzupressenden Reibbelag Löcher mit unterschiedlicher Tiefe vorgesehen seien. Diese bewirkten zwischen Reibbelag und Trägerplatte eine ganz bestimmte Haftkraft, die auf alle Fälle größer sei als die Ablösekraft beim Schrumpfen. Es sei zuzugeben, daß am Rand des
Reibbelags die stärkeren Kräfte frei würden. Wie es aber schon wenige Millimeter vom Rand entfernt aussehe, könne man nicht feststellen, weil schon das erste Loch die Auswirkung der Schrumpfungskräfte verändere und sich die Schrumpfung entsprechend anpasse. Es genüge, innen Löcher mit geringer Tiefe oder keine Löcher vorzusehen und außen Löcher mit größerer Tiefe anzuordnen. Zur Neuheit des Anmeldungsgegenstandes könne gesagt werden, daß die stufenweise Abnahme der Lochtiefen von außen nach innen nicht bekannt sei. Als äquivalent zu den abnehmenden Lochtiefen seien ursprünglich aber auch Nuten mit zunehmender Breite angegeben. Die Anordnung von Nuten in der Trägerplatte sei gegenüber der Bremsbacke nach der französischen Patentschrift 1 242 605 nicht mehr neu, nach deren Beschreibung, Seite 1, rechte Spalte, erster Absatz, die Nuten beliebige Form haben könnten. Dies gelte auch hinsichtlich der Ausnehmungen in der Trägerplatte bei der Bremsbacke nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 957 751, die dort ein regelmäßiges Muster bilden sollen. Irgendwelcher Unterschied zum Anmeldungsgegenstand sei nicht erkennbar. Einen technischen Fortschritt weise der Anmeldungsgegenstand deshalb nicht auf, weil schon die Anordnung eines Loches an den Seitenrändern der Trägerplatte genüge, um Ablöseerscheinungen zu vermeiden und dies keine Reibmaterialersparnis ergebe. Abgesehen davon, daß bereits die Äquivalenz von Nuten gegenüber ,Löchern dem Anmeldungsgegenstand die Erfindungshöhe nehme, sei es auch nicht mehr erfinderisch, weitere Löcher nach innen vorzusehen, wenn die Stärke der Trägerplatte nicht ausreiche, um in dieser am Rand des Rei'bbelags Löcher .von solcher Tiefe vorzusehen, die allein eine ausreichende Verankerung des Reibbelags gewälarleisteten.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Beschluß des Deutschen Patentamts - Gebrauchsinusterabteilung II - vom 9. April 1975 aufzuheben
und die Löschung des Gebrauchsmusters anzuordnen, 2. die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin verteidigt ihr Gebrauchsmuster mit einem einzigen Schutzanspruch, dem sie auf Vorschlag des Senats den folgenden Wortlaut gegeben hat:
"Bremsbacke, vorzugsweise für Scheibenbremsen, bei der das organisch gebundene Reibmaterial direkt auf die Trägerplatte aufgepreßt und durch zur Hauptverbindungsfläche senkrechte oder schrägstehende zusätzliche Kontaktflächen in Form von Sacklöchern unterschiedlicher Tiefe verankert ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Tiefe der Sacklöcher von den Rändern zur Mitte abnimmt".
Sie beantragt,
die Beschwerde und den Löschungsantrag, soweit er sich gegen das Gebrauchsmuster in der noch aufrecht erhaltenen Form richtet, zurückzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller-in aufzuerlegen.
Zur Begründung ihres Antrags führt sie zu dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin unter Vorlage von zwei im praktischen Betrieb erprobten Bremsbacken und einer neuen Bremsbacke, die alle Ablöseerscheinungen des Reibbelags von der Trägerplatte zeigten, im wesentlichen folgendes aus: Das Str-eitgebrauchsinuster gebe eine Lehre, wie das Ablösen des Reibbelags von seiner Trägerplatte, das bei Schrumpfung von organisch gebundenen Reibwerkstoffen während der Härtung, auf trete, verhindert werden könne. ISa den Ablösekräften entgegenzuwirken, sei es bekannt, an den Rändern der Bremsbacken Löcher oder Nuten in der Trägerplatte vorzusehen. In den dadurch geschaffenen, zusätzlichen, senkrecht zur Hauptver-/bindungsfläche Reibbelag-Trägerplatte verlaufenden Kontaktflächen ergebe sich eine auf Schub beanspruchte Verbindung, die wesentlich widerstandsfähiger gegsn die Äblösekräfte sei als eine auf Zug beanspruchte und daher auch eine größere Haftkraft des Reibbelags
.259
im Bereich der Löcher oder Nuten bewirke. Dies sei in der Beschreibung aber bereits als bekannter Stand der Technik vorausgesetzt. Die Löcher oder Nuten am Rande reichten zwar für die meisten Bremsbacken aus, um den Ablöseerscheinungen wirksam entgegenzutreten. Für bestimmte Bremsbacken genügten sie, wie das vorgelegte Muster zeige, dagegen nicht. Offenbart sei der Erfindungsgedanke, die Festigkeit der Verbindung zwischen Reibbelag und Trägerplatte dem tatsächlichen Schrumpfspanriungsver= lauf anzupassen, dh entsprechend den Ablösekräften von außen nach innen abnehmend zu gestalten. Ss sei ursprünglich immer nur von Ablösekräften durch Schrumpfung gesprochen worden. Aus ) den ursprünglichen Unterlagen sei für den Fachmann erkennbar, wie die Schrumpfspannungen verliefen und welche Ablösekräfte tatsächlich aufträten. Gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik sei der Streitgegenstand gemäß dem geltenden Anspruch nicht nur neu und fortschrittlich, sondern auch erfinderisch. Keiner der Entgegenhaltungen sei die gestellte Aufgabe zu entnehmen, so daß sie auch keine Anregung zu der beanspruchten Lösung dieser Aufgabe geben könnten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die nach GbmG § 10, Abs 1 statthafte Beschwerde ist gemäß GbmG § 10, Abs 2 und 3 in Verbindung mit PatG § 36 1 Abs 2 unter Entrichtung der entsprechenden Gebühr in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt worden und damit zulässig. In der Sache ist sie insoweit begründet, als das angefochtene Gebrauchsmuster 7 133 85.8 nur mit der in der Beschlußformel aufgeführten Fassung des einzigen Schutzanspruchs, mit dem die Antragsgegnerin ihr Schutzrecht aufrecht erhält, Bestand hat.
Die Antragsgegnerin hat auf Vorschlag des Senats ihre bisherigen Schutzansprüche durch einen einzigen Schutzanspruch ersetzt. Damit hat sie nicht nur ihre bisherigen Uhteransprüche fallen gelassen, sondern auch ihrem Hauptanspruch eine neue Fassung
f-ßS.258
gegeben. Mit der Neuformulierung des Oberbegriffs ist keine
Änderung des der Gattung nach beschriebenen Gegenstands vorgenommen worden. Die Neufassung stellt richtig, daß der angemeldete
Gegenstand nicht nur aus einem "Reibbelag für Bremsen", sondern
aus einem solchen Belag und der dazugehörigen Trägerplatte,
also einer Bremsbacke, die zusammen den angemeldeten Gegenstand
bilden, besteht. Im übrigen enthält der Oberbegriff des Jetzt
geltend gemachten Schutzanspruchs inhaltlich die gleichen Merkmale, die bereits mit den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung I offenbart worden sind. |
In dem kennzeichnenden Teil des neuen Schutzanspruchs hat die J Antragsgegnerin die Merkmale, daß (auch) Durchgangslöcher an- | geordnet sind, fallen gelassen. Die darin liegende Beschränkung ι ist zulässig. Durch die Weglassung der weiteren Merkmale, daß die j Sacklöcher "an der dem Reibmaterial zugewandten Seite der Träger- j platte" angebracht sind, ist ebenfalls eine Änderung des Anmelde- j gegenstandes nicht eingetreten, v/eil es sich bei dieser Maßnahme i um eine Selbstverständlichkeit handelt. Schließlich hat die
Antragsgegnerin alle Angaben ihres bisherigen Schutzanspruchs,
die sich auf die "Anpassung der Festigkeit ... an die örtlichen
Ablösekräfte" beziehen, aus dem Schutzanspruch gestrichen. Auch j durch die damit vorgenommene Änderung des Schutzanspruchs ist
der Gegenstand der Anmeldung nicht in unzulässiger Weise erweitert
worden. Sie findet ihre Grundlage in den ursprünglichen Unter- 1 lagen. Dort hat die Antragsgegnerin in der Beschreibung (Blatt 2) ] ausgeführt, daß es Ziel der Neuerung sei, die Trägerplatte derart ; auszubi?den, daß die Festigkeit der Preß-Klebeverbindung soweit
wie möglich der tatsächlichen Verteilung der durch Schrumpfung i hervorgerufenen Ablösekräfte bei geringstem Materialeinsatz \ entspricht. Die Antragsgegnerin hatte zwar gemäß dem kennzeichnenden Teil des der Eintragung zugrundegelegten Hauptanspruches
auch Schutz dafür begehrt, daß "zur Anpassung der Festigkeit
der Verbindung des Trägerplatten-Reibmaterials an die örtlich
auftretenden Ablösekräfte Durchgangs- und/oder Sacklöcher ....
- 10 -
in einer zu den jeweiligen örtlich auftretenden Ablösekräften in Relation stehenden Tiefe angeordnet sind". Die Weglassung dieser Merkmale in dem geltenden Schutzanspruch hat aber deshalb keine (unzulässige) Erweiterung des Anmeldegegenstandes zur Folge, weil die Antragsgegnerin eine Anpassung der Sacklöcher an die auftretenden Ablösekräfte in allen Unterlagen nur in dem Sinne vorgeschlagen hatte, daß die Tiefen der Sacklöcher von den Rändern zur Mitte abnehmen sollen. Sie hat auch im Laufe des Löschungsverfahrens zugeben müssen, daß der genaue Verlauf der Ablösungskräfte nur schwer zu berechnen sei und von vielen UnStänden, insbesondere von dem verwendeten Material und dem Herstellungsverfahren, abhängig ist* Sie konnte desh&lb zu den auftretenden Ablösekräften keine anderen Angaben machen als die, die sie bereits in der Beschreibung (S 2, letzte Z, S 3 Z 1 und 2) gemacht hatte, nämlich, daß die durch Schrumpfspannungen bedingten Ablösekräfte an den äußeren Rändern der Trägerplatte am stärksten auftreten und in der Mitte Tiefstwerte erreichen. Die Offenbarungen, daß eine Anpassung der Festigkeit der Verbindung des Trägerplatten-Reibmaterials an die örtlich auftretenden Ablösekräfte erfolgen soll, sind daher von Anfang an nur Teil der Aufgabe gewesen, für die kein Schutz begehrt werden konnte, soweit nicht entsprechende Lösungsmittel vorgeschlagen worden sind. Da sich diese aber ausschließlich darauf , beschränken, daß die Tiefen von den Rändern zur Mitte abnehmend angeordnet sein sollen, kann auch die mit der Anmeldung unter Schutz gestellte Lehre sich nur auf solche Maßnahmen beziehen. Die Gebrr^chsmusterstelle hätte daher schon im Eintragungsverfahren den Schutzanspruch 1 in der der Eintragung zugrundeliegenden Fassung beanstanden und die Antragsgegnerin zur Streichung des lediglich die Aufgabe betreffenden Teils aus dem Kennzeichen veranlassen müssen.
Das Gebrauchsmuster ist daher, soweit es über das von der Antragsgegnerin noch aufrecht erhaltene Schutzbegehren hinausgeht, zu löschen.
,259
- 11 -
!Mit dem in der Beschlußformel genannten Schutzanspruch besteht dagegen das Gebrauchsmuster zu Recht.
Nach dem Oberbegriff des geltenden Schutzanspruchs bezieht sich der -Anmelöungsgegenstand auf eine
Bremsbacke, vorzugsweise für Scheibenbremsen, bei der das organisch gebundene Reibmaterial direkt auf die Trägerplatte aufgepreßt und durch zur Hauptverbindungsfläche senkrechte oder schrägstehende zusätzliche Kontaktflächen in Form von Sacklöchern unterschiedlicher Tiefe vefcankert ist.
Bern Anmeldungsgegenstand liegt gemäß der Beschreibung, Seite 2, Absatz 2, die Aufgabe zugrunde, die Trägerplatte derart auszubilden, daß die Festigkeit der Preß-Klebverbindung so weit wie möglich der tatsächlichen Verteilung der durch Schrumpfung hervorgerufenen Ablösekräfte bei geringstem Materialeinsatz entspricht.
Die Lösung dieser Aufgabe besteht gemäß dem Kennzeichen des geltenden einzigen Schutzanspruchs darin,
- \ daß die Tiefe der Sacklöcher von den Rändern
zur Mitte abnimmt.
1. Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.
Durch die deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 957 751 ist lediglich eine Bremsbacke nach dem Oberbegriff des Schutzanspruchs bekannt. Das kennzeichnende Merkmal dieses Anspruchs ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
Die übrigen Entgegenhaltungen zeigen feeine Bremsbacke nach dem Oberbegriff des Anspruchs. Dessen kennzeichnendes Merkmal geht auch aus diesen Druckschriften nicht als bekannt hervor.
- 12 -
Gegenstand der deutschen Patentschrift 807 950 ist ein Bremsklotz, insbesondere zum Bremsen von Sisenbahnfahrzeugrädem, mit einem Reibbacken aus Kohle und einem aus Gußeisen, wobei auch ein oder mehrere Kohlereibbacken durch Umgießen in einer Halterung aus Gußeisen eingebettet sein können.
Bei der Bremsbacke für Reibungsbremsen, insbesondere Scheibenbremsen, nach der deutschen Auslegeschrift 1 750 350 sollen Brems- bzw Quietschgeräusche dadurch verhindert werden, daß die Bremsbelagträgerplatte wenigstens teilweise aus Sinterwerkstoff besteht.
Die französischen Patentschriften 1 242 605 und 991 497 zeigen und beschreiben Bremsbacken für Trommelbrems en, bei denen zur Erhöhung der Haftkraft des auf den Belagträger (Bremsbackenflansch) aufgegossenen Reibbelags in den Belagträger quer oder schräg zur Längserstreckung der Bremsbacke gerichtete Nuten oder Rillen mit beliebigem Querschnitt aber gleicher Tiefe eingearbeitet sind.
Aus der französischen Patentschrift 1 115 557 sind Reibbacken für Bremsen und Kupplungen bekannt, die aus einer Mehrzahl von in Zellen einer Trägerplatte gelagerten Reibelementen be-) stehen. Die Zellen sind durch radial und in Umfangsrichtung verlaufende, mit der Trägerplatte fest verbundene metallische Wände gebildet. Diese Maßnahme soll die Festigkeit der Bremsbeläge gegen mechanische Reibungskräfte sicherstellen.
Die US-Patentschrift 2 784 105 behandelt eine anorganische Reibbelagzusammensetzung oder -mischung für Kupplungen und Bremsen, bei der als hauptsächlichster Reibwerkstoff Mullit verwendet wird und die einen gleichbleibenden Reibungskoeffizi3nten aufweisen sowie widerstandsfähig gegen hohe Temperaturen sein soll. Die pulverförmige Belagmischung wird in flache topfförmige Träger gefüllt, unter hohem Druck verfestigt und dann
- 13 -
gesintert. Die so erhaltenen Reibelemente werden an Kupplungs- oder Bremsscheiben befestigt.
Die genannten Druckschriften können daher dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters die Neuheit nicht nehmen.
Die übrigen Entgegenhaltungen (DIN-Blatt Nr 53 464, November 1962; Chemie-Monographie von W. Hellerich "Kunststoffe, Eigenschaften und Prüfung", Frankh'sche Verlagshandlung, Stuttgart, 1968, S 132 und 134, insbes Bild 5; Publikation "Verarbeitung von Kunststoffen", Carl Hanser-Verlag München, 1957, S 88 bis C 94, insbes Abb 8 auf S 93; Buch: "A CONCISE GUIDE to PLASTICS" von H.R. Simonds, Reinold Publishing Corporation, New York, 3. Aufl, 1960, S 50, Tabelle 2.13; Citroen-Katalogblätter CDB 1 und CDB 3 liegen vom Gegenstand des Streitgebrauchsmusters noch weiter ab als die vorstehend abgehandelten Druckschriften. Abgesehen davon, daß dies auch für die Liefervorschriften für Scheibenbremsbacken der Firma Alfred Teves GmbH, Frankfurt, Blatt 1 und 2, gilt, tragen diese das Datum vom 27. September 1974; sie sind daher nicht vorveröffentlicht und müssen schon deshalb außer Betracht bleiben.
2. Der Gegenstand der Streitgebrauchsmusterschrift weist auch einen technischen Fortschritt auf.
Dieser kann nur an einer solchen Bremsbacke gemessen werden, wie sie gemäß dem Oberbegriff des Schutzanspruchs nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 957 751 ausgebildet ist.
Ihr gegenüber besteht der durch den Gegenstand des Schutzanspruchs erzielte technische Fortschritt darin, daß eine Bremsbacke geschaffen worden ist, bei der die Festigkeit der Preß-Klebverbindung zwischen einem organisch gebundenen Reibbelag und dessen Trägerplatte weitgehend dem Verlauf der vermutlichen Verteilung der durch Schrumpfung hervorgerufenen Ablösekräfte entspricht, wodurch "bei geringstem Materialeinsatz ein Ablösen des Reibbelags von der Trägerplatte
während des Schrumpfvorgangs vermieden wird. Bei der Bremsbacke nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 957 751 sind sowohl die in einem regelmäßigen Muster in der Trägerplatte angeordneten Ausnehmungen mit länglich-rechteckiger Form als auch die dort ebenfalls regelmäßig ohne Rücksicht auf die Ausnehmungen verteilten Vertiefungen (vgl die Beschreibung, S 2, Z 3 von unten bis S3, Z 1) gleich tief. Da - was unbestritten ist - die größte Schrumpfspannung an den Seitenrändern auftritt und zur Mitte zu abnimmt, reicht bei der bekannten Bremsbacke entweder die Tiefe der Ausnehmungen bzw der Vertiefungen an diesen Rändern nicht aus, oder sie sind zur Mitte hin überdimensioniert. Damit ' ist aber in beiden Fällen mehr Reibbelagmaterial erforderlich als beim Anmeldungsgegenstand.
3.Schließlich ist dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auch Srfindungshöhe zuzuerkennen.
Aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist die Aufgabe zu entnehmen, die Trägerplatte einer Bremsbacke so auszubilden, daß die Festigkeit der Preß-Klebverbindung so -weit wie möglich der tatsächlichen Verteilung der durch Schrumpfung hervorgerufenen Ablösekräfte bei geringstem Materialeinsatz entspricht. Mit der Neuheit der Aufgabe ist bereits auch ein gewisses Indiz für die Srfindungshöhe des Gebrauchsmustergegenstands gegeben.
Tfie schon aus der Beurteilung der Neuheit des Anmeldungsgegenstandes hervorgeht, zeigen von den Entgegenhaltungen lediglich die deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 957 751 eine Bremsbacke nach dem Oberbegriff des Schutzanspruchs. Dieser Gebrauchsmusterschrift liegt gemäß der Beschreibung, Seite 1, Zeile 6 bis Seite 2, Zeile 5, die Aufgabe zugrunde, eine Bremsbacke mit einem organisch gebundenen Reibmaterial so auszubilden, daß ein eine erhöhte Rißanfälligkeit des Reibbelags ermöglichender Belagträger oder der teuere Klebstoff eingespart und der Reibbelag vollständig aufgebraucht werden kann. Gelöst wird diese Aufgabe dadurch, daß der Bremsbelag unmittelbar auf die Bremsbacke (Trägerplatte)
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aufgepreßt und in Ausnehmungen sowie in zusätzlichen Vertiefungen verankert wird, deren Tiefe größer ist als diejenige der Ausnehmungen. Dabei sind nicht nur die Ausnehmungen in einem regelmäßigen Muster angeordnet, sondern auch die Vertiefungen ohne Rücksicht auf die bei der Härtung auftretenden Ablösekräfte regelmäßig über die Fläche der Bremsbacke (Trägerplatte) verteilt. Nur dies ist der. die Ausführungsbeispiele erläuternden Beschreibung, insbesondere Seite 2, Zeile bis Seite 3, Zeile 1, zu entnehmen, auch wenn in den Figuren selbst, insbesondere in der Figur 1, die Vertiefungen nur am radial inneren und äußeren Rand des Bremsbelags dargestellt sind. Ausgehend von einer Bremsbacke nach dem Oberbegriff des Schutzanspruchs, wie er der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 957 751 als bekannt zu entnehmen ist, konnte diese Druckschrift dem Fachmann nur die Lehre vermitteln, einen auf eine Bremsbacke (Trägerplatte) aufgepreßten Bremsbelag in regelmäßig über die Fläche der Bremsbacks (Trägerplatte) verteilten Ausnehmungen und Vertiefungen unterschiedlicher Tiefe zu verankern, wobei die Ausnehmungen und Vertiefungen unter sich jedoch gleiche Tiefe haben. Von einer Materialeinsparung durch eine den Ablösekräften beim Härten des Reibmaterials entsprechenden Anordnung der Vertiefungen ist dort dementsprechend auch nicht die Rede.
Auch die Bremsbacken für Trommelbremsen nach den französischen Patentschriften 1 242 605 und 991 497 geben keine Anregung für die Gestaltung einer Bremsbacke gemäß dem Kennzeichen des Schutzanspruchs, um die Festigkeit der Preß-Klebeverbindung so weit wie möglich der tatsächlichen Verteilung der durch Schrumpfung hervorgerufenen Ablösekräfte bei geringstem Materialeinsatz anzupassen. Denn dort sind zur Verankerung des auf die Trägerplatte aufgeklebten, aufgegossenen oder sonstwie direkt an dieser befestigten Reibbelags in der Trägerplatte nur Rillen oder Nuten beliebigen Querschnitts aber gleicher Tiefe vorgesehen, die quer oder schräg zur Längsrichtung der Bremsbacke verlaufen. Gleiches gilt auch für die Reibbacke für Bremsen
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und Kupplungen nach der französischen Patentschrift 1 115 557, bei der das Reibmaterial in gleichtiefe wabenartige Zellen der Trägerplatte, die noch durch Stifte durchquert werden können, eingegossen ist.
Der Bremsklotz nach der deutschen Patentschrift 807 950 sowie die Bremsbacken nach der deutschen Auslegeschrift 1 750 350, nach der US-Patentschrift 2 764 105 und nach den Citroen-Kataloge blättern CDB 1 und CDB 3 liegen vom Anmeldungsgegenstand noch weiter entfernt eis die Bremsbacken nach den vorhergenannten Druckschriften. Sie können daher dem Anmeldungsgegenstand die Erfindungshöhe gleichfalls nicht nehmen. Dies gilt noch mehr für die übrigen Entgegenhaltungen (DIN-Blatt Nr. 53464; Chemie-Monographie, Kunststoffe, Eigenschaften und Prüfung"; Publikation "Verarbeitung von Kunststoffen"; Buch: "A CONCISE GUIDE to PLASTICS), die sich nicht einmal mit Bremsbacken beschäftigen.
Die Entgegenhaltungen konnten demnach einzeln nicht zum Anmeldungsgegenstand führen und auch bei Betrachtung in der Gesamtheit den beanspruchten Gegenstand nicht nahelegen, weil keine der Entgegenhaltungen sich damit befaßt, die Trägerplatte einer Bremsbacke so auszubilden, daß die Festigkeit der Preß-Klebeverbindung der Verteilung d@r durch Schrumpfung hervorgerufenen Ablösekräfte bei geringstem Materialaufwand entspricht.
Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs des deutschen Gebrauchsmusters 7 133 858 ist daher schutzfähig.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen das Gebrauchsmuster 7 133 858 im Wege der Teillöschung mit dem in der Beschlußformel genannten einzigen Schutzanspruch aufrechtzuerhalten.
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Gleichzeitig ist zu "bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patentamt gegeneinander aufgehoben werden. Dabei wird berücksichtigt, daß das Löschungsbegehren der Antragstellerin etwa zur Hälfte Erfolg hat (GbmG § 9 Abs 3 Satz 2, ZPO § 92). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf GbaG § 10 Abs 3, PatG § 36 q Abs 1 Satz 1 und 2 und berücksichtigt, daß die Beschwerde etwa im Umfang eines Viertels ihres Begehrens begründet, im übrigen erfolglos geblieben ist.
Förster
Pirzer
Koch
«kUrkundsl
Beglaubigt
, JusiizcngestetH·
imieTder GesdiäSssfell·.
1S59
betreffend das Gebrauchsmuster 7 15^ 858
(hier: .Anordnung der Löschung des Gebrauchsmusters)
erläßt der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Richter Förster, Dipl.-Ing. Dr. Pirzer und Dipl.-Ing. Koch am 29. Dezember 1976 folgenden Beschluß:
Der Beschluß des erkennenden Senats vom 16. September 1976 wird wie folgt berichtigt:
1. Nach Absatz II des Beschlußtenors ist einzufügen:
"III. Im übrigen werden die Beschwerde und der Löschungsantrag zurückgewiesen."
2« Der bisherige Absatz III wird Absatz IV.
Gründe :
Wie aus den Zusammenhang des Beschlußtenors und aus den Gründen des Beschlusses ersichtlich ist, haben die Beschwerde und der Löschungsantrag nur teilweisen ürfolg. Durch ein Versehen ist im Beschlußtenor der Ausspruch, daß die Beschwerde und der Lcschungsantrag, soweit sie darüber hinausgehen, zurückgewiesen werden, unterblieben. Das ist gemäß ZPO § 319 zu berichtigen.
Förster
Pirzer
Koch
Beglaubig!
itfi/te/? . i "■'■"-ils Urkundsbecmter c-r ο ti

Claims (5)

ΓΑΒ ■ 509 Schutzansprüche
1) Reibbelag für Bremsen, vorzugsweise Scheibenbremsen, bei dem das Reibmaterial direkt auf die Trägerplatte aufgepreßt und durch die Anbringung von zur Hauptverbindungsfläche senkrecht oder schräg stehenden zusätzlichen Kontaktflächen verankert ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Festigkeit der Verbindung Trägerplatte-Reibmaterial den jeweils örtlich auftretenden Ablösekräften entspricht./
2) Reibbelag nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Anpassung der Festigkeit der Verbindung Trägerplatte-Reibmaterial an die örtlich auftretenden Ablösekräfte in beiden Dimensionen der Hauptverbindungsflache durchgeführt wird. ,
3) Reibbelag nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet,daß die Anpassung der Festigkeit der Verbindung Trägerplatte-Reibmaterial an die örtlich auftretenden Ablösekräfte durch die Anbringung von Durchgangs- und/oder Sacklöchern unterschiedlicher Tiefe an der dem Reibmaterial zugewandten Seite der Trägerplatte erreicht wird. /
4) Reibbelag nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Anpassung der Festigkeit der Verbindung Trägerplatte-Reibmaterial an die örtlich auftretenden Ablö^kräfte durch die Anbringung von Nuten unterschiedlicher Tiefe an der dem Reibmaterial zugewandten Seite der Trägerplatte erreicht wird./
5) Reibbelag nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Anpassung der Festigkeit der Verbindung Trägerplatte-Reibmaterial an die örtlich auftretenden Ablösekräfte dadurch erreicht wird, daß die Nutenbreite mit zunehmenden Ablösekräften abnimmtJ
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