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DE20213627U1 - Mobile Aufzeichnungsmedien - Google Patents

Mobile Aufzeichnungsmedien

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Publication number
DE20213627U1
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DE
Germany
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recording medium
mobile
medium according
protection
supplementary
Prior art date
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Expired - Lifetime
Application number
DE20213627U
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English (en)
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Original Assignee
Individual
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Publication date
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Priority to US10/651,142 priority patent/US20040210480A1/en
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Anticipated expiration legal-status Critical
Expired - Lifetime legal-status Critical Current

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    • G09EDUCATION; CRYPTOGRAPHY; DISPLAY; ADVERTISING; SEALS
    • G09FDISPLAYING; ADVERTISING; SIGNS; LABELS OR NAME-PLATES; SEALS
    • G09F23/00Advertising on or in specific articles, e.g. ashtrays, letter-boxes
    • GPHYSICS
    • G06COMPUTING OR CALCULATING; COUNTING
    • G06QINFORMATION AND COMMUNICATION TECHNOLOGY [ICT] SPECIALLY ADAPTED FOR ADMINISTRATIVE, COMMERCIAL, FINANCIAL, MANAGERIAL OR SUPERVISORY PURPOSES; SYSTEMS OR METHODS SPECIALLY ADAPTED FOR ADMINISTRATIVE, COMMERCIAL, FINANCIAL, MANAGERIAL OR SUPERVISORY PURPOSES, NOT OTHERWISE PROVIDED FOR
    • G06Q30/00Commerce
    • G06Q30/02Marketing; Price estimation or determination; Fundraising
    • G06Q30/0241Advertisements
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    • GPHYSICS
    • G06COMPUTING OR CALCULATING; COUNTING
    • G06QINFORMATION AND COMMUNICATION TECHNOLOGY [ICT] SPECIALLY ADAPTED FOR ADMINISTRATIVE, COMMERCIAL, FINANCIAL, MANAGERIAL OR SUPERVISORY PURPOSES; SYSTEMS OR METHODS SPECIALLY ADAPTED FOR ADMINISTRATIVE, COMMERCIAL, FINANCIAL, MANAGERIAL OR SUPERVISORY PURPOSES, NOT OTHERWISE PROVIDED FOR
    • G06Q30/00Commerce
    • G06Q30/02Marketing; Price estimation or determination; Fundraising
    • G06Q30/0241Advertisements
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Description

Mobile Aufzeichnungsmedien
Beschreibung
Die Erfindung betrifft mobile Aufzeichnungsmedien. Mobilen Aufzeichnungsmedien sind beispielsweise in Form optischer Aufzeichnungsmedien als CD-R, CD-RW, DVD-R, DVD-RW usw. bekannt. Der Benutzer kann solche mobilen Aufzeichnungsmedien als Massenspeicher verwenden. Er kann auf sie Daten aufzeichnen und somit Datenträger selbst erstellen.
Allen am Markt bekannten mobilen Aufzeichnungsmedien ist gemeinsam, dass sie entweder gar nicht oder nur mit sehr einfachen Standardinhalten grafisch gestaltet sind. Diese Standardinhalte beschränken sich im Allgemeinen auf das Logo des Herstellers, einen Hinweis auf Art und Speicherkapazität des Aufzeichnungsmediums sowie beispielsweise auf Linien oder einfache geometrische Muster, die eine eventuelle spätere Beschriftung vereinfachen sollen.
Vor diesem Hintergrund sind diese am Markt bekannten mobilen Aufzeichnungsmedien entweder gar nicht oder nur anhand der sehr einfachen Standardinhalte optisch voneinander zu unterscheiden. So ist es typischerweise möglich, mobile Aufzeichnungsmedien mit einem bestimmten Herstellerlogo optisch von mobilen Aufzeichnungsmedien mit einem anderen Herstellerlogo zu unterscheiden. Mobile Aufzeichnungsmedien mit gleichem Herstellerlogo lassen sich untereinander zumeist nur noch optisch unterscheiden, wenn beispielsweise unterschiedliche Typenbezeichnungen auf ihnen vermerkt sind.
Allgemein lässt sich sagen, dass die optischen Unterscheidungsmöglichkeiten der am Markt bekannten mobilen Aufzeichnungsmedien sehr eingeschränkt sind.
Es besteht regelmäßig der Wunsch, einzelne mobile Aufzeichnungsmedien so zu gestalten, dass es wahrscheinlich ist, sie schnell aus einer Menge solcher mobilen Aufzeichnungsmedien heraus optisch erkennen zu können.
Ein typischer Ansatz nach dem Stand der Technik besteht darin, dass die mobilen Aufzeichnungsmedien durch den Benutzer mit einer individualisierenden Beschriftung versehen werden. Beispielsweise ist vorstellbar, dass ein Anwender Liebeslieder auf ein mobiles Aufzeichnungsmedium aufzeichnet, welches er dann zum Beispiel mit der Bezeichnung „Liebeslieder" beschriftet.
Eine solche Kennzeichnung kann im Allgemeinen durch einen Menschen gelesen, verstanden und erkannt werden. Wird als Unterscheidungsinstanz jedoch ein technisches Bildverarbeitungssystem eingesetzt, ist nicht immer sichergestellt, dass diese Kennzeichnung ausreichend ist. Es kann beispielsweise erforderlich sein, dass das Bildverarbeitungssystem verschiedene Farbwerte als Unterscheidungskriterium erwartet.
Um eine sichere Erkennung sowohl durch den Menschen als auch durch ein technisches Bildverarbeitungssystem wahrscheinlich zu machen, würde es sich anbieten, komplexe grafische Gestaltungen auf die mobilen Aufzeichnungsmedien aufzubringen. Diese sind typischerweise so differenziert, dass nicht nur der Mensch unter Zuhilfenahme seiner Verstandestätigkeit sondern auch Bilderkennungssysteme unter Berücksichtigung von Unterscheidungskriterien wie Farbwerten etc. eine sichere Unterscheidung verschiedener solcher Grafiken durchführen können.
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Der typische Privatanwender als Kleinst- oder Kleinmengennutzer hat das technische Problem, dass er nicht oder nur unter einem enorm hohen Kosten- und Zeitaulwand mobile Aufzeichnungsmedien mit solchen komplexen grafischen Gestaltungen versehen kann.
Ein nach dem Stand der Technik gängiger Lösungsansatz sind spezielle, der Form und Größe der mobilen Aufzeichnungsmedien entsprechende Aufkleber, welche durch den Benutzer zunächst gestaltet und beispielsweise mit einem Tintenstrahldrucker bedruckt werden können und welche dann auf jeweils ein mobiles Aufzeichnungsmedium aufgebracht werden. Hierdurch wird es dem Kleinst- und Kleinmengennutzer zwar grundsätzlich ermöglicht, komplexe grafische Gestaltungen als Grundlage zur optischen Unterscheidbarkeit auf mobile Aufzeichnungsmedien aufzubringen, allerdings birgt dieses Verfahren viele Nachteile in sich. Beispielsweise kann es bei fehlerhaftem Aufbringen des Aufklebers zu einer Unwucht bei der Rotation des Aufzeichnungsmediums kommen.
Alternativ ist es nach dem Stand der Technik möglich, eine komplexe grafische Gestaltung mit einem speziellen CD-Drucker auf das mobile Aufzeichnungsmedium zu drucken. Hierfür muss man jedoch hohe Anschaffungsund Betriebskosten in Kauf nehmen.
Darüber hinaus besteht bei beiden vorgenannten Lösungsansätzen das grundsätzliche Problem, dass eine komplexe grafische Gestaltung, welche zur optischen Unterscheidbarkeit durch Bilderkennungssysteme geeignet ist, zunächst erstellt, was für die meisten Privatanwender mangels Erfahrung schwierig ist, oder beschafft werden muss. In jedem Fall entsteht auch hierfür ein deutlicher Zeit- und unter Umständen auch ein Kostenaufwand.
Es gibt am Markt bisher keine Gesamtlösung für diese Problematik.
Der im Schutzanspruch 1 angegebenen Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einzelne mobile Aufzeichnungsmedien so zu gestalten, dass diese schnell anhand verschiedener komplexer grafischer Gestaltungen aus einer Menge von mobilen Aufzeichnungsmedien heraus optisch erkennbar sind.
Diese Aufgabe wird mit den im Schutzanspruch 1 aufgeführten Merkmalen gelöst.
Die mobilen Aufzeichnungsmedien weisen vorteilhafterweise mindestens bereichsweise eine Dekorbedeckung als grafische Darstellung aus mindestens zwei sich ergänzenden Schichten aus Farbaufträgen auf, die keine überwiegend eine Produkt-, eine Marken-, eine Hersteller- oder eine beschriftungsunterstützende Linienkennzeichnung ist. Ein besonderer Vorteil besteht darin, dass diese Dekorbedeckung auch eine komplexe grafische Gestaltung darstellt. Durch diese komplexe grafische Gestaltung wird zum einen den Unterscheidungsanforderungen eines technischen Bilderkennungssystems entsprochen, zum anderen kann das mobile Aufzeichnungsmedium auch vom Menschen schnell aus einer Menge von mobilen Aufzeichnungsmedien heraus optisch erkannt werden. Als besondere Ausgestaltung des Schutzanspruches 1 ist es möglich, dass sich auf einem anderen Bereich der Oberfläche des Aufzeichnungsmediums bzw. in einer nicht überwiegenden Weise beispielsweise Produkt-, Marken-, Hersteller- oder beschriftungsunterstützende Linienkennzeichnungen aufgebracht sind.
Damit können insbesondere einem Kleinst- oder Kleinmengennutzer mobile Aufzeichnungsmedien innerhalb einer Menge von solcher mobilen Aufzeichnungsmedien angeboten werden, welche durch eine entsprechende
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Beschichtung mit verschiedenen komplexen grafischen Gestaltungen versehen sind und welche sich anhand dieser verschiedenen komplexen grafischen Gestaltungen einzeln oder gruppenweise voneinander unterscheiden lassen.
Greift der Kleinst- oder Kleinmengennutzer auf eine solche Anordnung bei der Beschaffung der von ihm verwendeten mobilen Aufzeichnungsmedien zurück, können die von ihm benutzten Aufzeichnungsmedien schnell aus einer Menge von mobilen Aufzeichnungsmedien heraus optisch sowohl vom Menschen als auch von Bilderkennungssystemen erkannt bzw. unterschieden werden.
Vorteilhafte Ausgestaltungen der Erfindung sind in den Schutzansprüchen 2 bis 22 angegeben.
Die im Schutzanspruch 2 angegebene Ausgestaltung bietet die Möglichkeit, das mobile Aufzeichnungsmedium bereichsweise mit einer weiteren Dekorbedeckung bestehend aus mindestens einer Farbschicht zu versehen. Als besondere Ausgestaltung des Schutzanspruches 2 ist es möglich, dass es sich dabei beispielsweise auch um eine Produkt-, Marken-, Hersteller- oder beschriftungsunterstützende Linienkennzeichnungen handelt.
Die im Schutzanspruch 3 angegebene Ausgestaltung bietet die Möglichkeit, das mobile Aufzeichnungsmedium mit einer Hülle zu versehen, wodurch das Aufzeichnungsmedium vor Umwelteinflüssen geschützt werden kann.
Die im Schutzanspruch 4 angegebene Ausgestaltung stellt eine Hülle für das mobile Aufzeichnungsmedium dar, die vorteilhafterweise mit einer komplexen grafischen Gestaltung versehen ist, anhand derer sich auch die Hülle schnell und sicher aus einer Menge von Hüllen heraus erkennen bzw. unterscheiden lässt. Als eine besondere Ausgestaltung des Schutzanspruchs 4 bietet es sich an, die komplexe grafische Gestaltung der Hülle vorteilhafterweise gleich oder ähnlich der komplexen grafischen Gestaltung des mobilen Aufzeichnungsmediums auszuführen. Die Hülle und das mobile Aufzeichnungsmedium bilden damit vorteilhafterweise eine Einheit. Weiterhin ist vorstellbar, dass die Hüllen auch beispielsweise mit einer Produkt-, Marken-, oder Herstellerkennzeichnung bedruckt sind. Ebenso ist vorstellbar, dass beispielsweise auf der Innenseite der Hülle ein beschriftungsunterstützendes Liniensystem aufgebracht ist. Die Hüllen können aus beliebigen Material oder beliebigen Materialkombinationen bestehen. Vorteilhaft ist beispielsweise eine Hülle bestehend aus einem aufklappbaren Kartonteil und einem eingeklebten Träger aus Kunststoff, welcher das mobile Aufzeichnungsmedium trägt. Ebenso vorstellbar sind Hüllen aus Kunststoff, Blech, textilem Material usw.
Die im Schutzanspruch 5 angegebene Ausgestaltung stellt vorteilhafterweise Hüllen dar, in denen sich weitere Aufzeichnungsmedien oder unterschiedlichste Ergänzungsgegenstände befinden. So ist beispielsweise ein Datenträger als ein Ergänzungsgegenstand vorstellbar, auf welchem sich eine Software befindet, die die Benutzung des Aufzeichnungsmediums vereinfacht.
Die im Schutzanspruch 6 angegebene Ausgestaltung ermöglicht es, auch die Ergänzungsgegenstände oder weiteren Aufzeichnungsmedien mit komplexen grafischen Gestaltungen zur schnellen Unterscheidung zu versehen. Als eine besondere Ausgestaltung des Schutzanspruchs 6 bietet es sich an, die komplexe grafische Gestaltung der Ergänzungsgegenstände oder der weiteren Aufzeichnungsmedien vorteilhafterweise gleich oder ähnlich der komplexen grafischen Gestaltung des mobilen Aufzeichnungsmediums oder der Hüllen auszuführen. Die Hülle bzw. das mobile Aufzeichnungsmedium und der Ergänzungsgegenstand bzw. das weitere Aufzeichnungsmedium bilden damit vorteilhafterweise eine Einheit. Weiterhin ist vorstellbar, dass die
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Ergänzungsgegenstände oder die weiteren Aufzeichnungsmedien auch beispielsweise mit einer Produkt-, Marken-, Hersteller- oder beschriftungsunterstützenden Linienkennzeichnung bedruckt sind.
Die Ausgestaltung des Schutzanspruchs 7 gewährleistet vorteilhafterweise einen festen Halt des wenigstens einen Ergänzungsgegenstandes in der Hülle. So ist beispielsweise eine Hülle mit Steckschlitz vorstellbar, in der eine Grußkarte als Ergänzungsgegenstand steckt.
Die Ausgestaltung des Schutzanspruchs 8 gewährleistet vorteilhafterweise einen festen Halt des wenigstens einen Aufzeichnungsmediums in der Hülle. So ist beispielsweise vorstellbar, dass sich in einer Klappkartonhülle zwei Kunststoffteile zur Aufnahme jeweils eines Aufzeichnungsmediums befinden.
Die im Schutzanspruch 9 angegebene Ausgestaltung bietet verschiedene Möglichkeiten, die Hüllen aufzuwerten. So ist beispielsweise eine Hülle wie eine Glückwunschkarte gestaltbar, so dass sie neben ihrer eigentlichen Funktion gleichzeitig die Funktion einer Glückwunschkarte erfüllt. Die Hülle kann beispielsweise vorteilhafterweise auch aus einem festen Bucheinband bestehen, in dem zur Aufnahme des mobilen Aufzeichnungsmediums ein Träger und darüber hinaus gegebenenfalls Buchseiten, welche durch den Nutzer beschriftet werden können oder bereits mit Inhalt versehen sind, angebracht ist oder sind.
Die im Schutzanspruch 10 angegebene Ausgestaltung bezeichnet besonders geeignete Ergänzungsgegenstände. Dem mobilen Aufzeichnungsmedium kann beispielsweise eine Grusskarte beiliegen. Weitere vorteilhafte Ergänzungsgegenstände sind beispielsweise Bonuskarten, Sammelkarten und / oder Kalender.
Die im Schutzanspruch 11 angegebene Ausgestaltung bezeichnet besonders geeignete Ergänzungsgegenstände. Dem mobilen Aufzeichnungsmedium kann vorteilhafterweise eine klappbare Glückwunschkarte beiliegen, was eine etwaige Geschenkanwendung positiv unterstützt. Weitere vorteilhafte Ergänzungsgegenstände sind beispielsweise kleine Hefte oder Hülleneinleger, welche durch den Benutzer beschriftet werden können.
Die im Schutzanspruch 12 angegebene Ausgestaltung bezeichnet besonders geeignete Ergänzungsgegenstände in Form zum Beispiel von verschiedenfarbigen Schreibstiften, welche beispielsweise zur Beschriftung der Hüllen geeignet sind.
Die im Schutzanspruch 13 angegebene Ausgestaltung bezeichnet besonders geeignete Ergänzungsgegenstände in Form eines Versand- oder Aufbewahrungsbehälters. So ist beispielsweise ein Ständer für mobile Aufzeichnungsmedien, ein Ordnungssystem wie beispielsweise ein Karteikarten- oder Abheftsystem oder aber auch eine Versandtasche, welche wiederum beispielsweise ähnlich einer Grußkarte gestaltet sein kann, vorstellbar.
Die im Schutzanspruch 14 angegebene Ausgestaltung ermöglicht vorteilhafterweise, die verschiedenen angebotenen Teile in Verkaufsverpackungen zu verpacken. Beispielsweise ist vorstellbar, dass ein mobiles Aufzeichnungsmedium zusammen mit einer Hülle in einer gemeinsamen Verkaufsverpackung aus Folie angeboten wird. Ebenso ist vorstellbar, dass drei mobile Aufzeichnungsmedien, die einzeln in einer separaten Verkaufsverpackung verpackt sein können und von denen eines beispielsweise auch ein Ergänzungsgegenstand
in Form eines herkömmlichen Aufzeichnungsmediums ohne besondere grafische Dekorbedeckung sein kann, zusätzlich in einer gemeinsamen Verkaufsverpackung verpackt sind. Als Verkaufsverpackungen sind beispielsweise Folieneinschweißungen, Blister, Kartonagen usw. vorstellbar. Als besondere Ausgestaltung des Schutzanspruches 14 ist vorstellbar, dass die das Aufzeichnungsmedium umgebende Hülle gleichzeitig die Verkaufsverpackung ist.
Die im Schutzanspruch 15 angegebene Ausgestaltung ermöglicht es, auch die Verkaufsverpackung mit komplexen grafischen Gestaltungen zur schnellen Unterscheidung zu versehen. Als eine besondere Ausgestaltung des Schutzanspruchs 15 bietet es sich an, die komplexe grafische Gestaltung der Verkaufsverpackung vorteilhafterweise gleich oder ähnlich der komplexen grafischen Gestaltung des mobilen Aufzeichnungsmediums, der Hülle, eines Ergänzungsgegenstandes oder eines weiteren mobilen Aufzeichnungsmediums auszuführen. Die Verkaufsverpackung und das mobile Aufzeichnungsmedium bzw. die Hülle bzw. ein Ergänzungsgegenstand bzw. ein weiteres mobiles Aufzeichnungsmedium bilden damit vorteilhafterweise eine Einheit. Weiterhin ist vorstellbar, dass die Verkaufsverpackungen auch beispielsweise mit einer Produkt-, Marken-, Hersteller-, oder beschriftungsunterstützenden Linienkennzeichnung bedruckt sind.
Die im Schutzanspruch 16 angegebene Ausgestaltung macht es möglich, Aufceichnungsmedien und / oder Hüllen und / oder Ergänzungsgegenstände und / oder Verkaufsverpackungen mit Gestaltungen zu versehen, anhand derer der betreffende Gegenstand einem gestalterischen und / oder künstlerischen und / oder musikalischen und / oder unterhaltendem Werk bzw. einer solchen Arbeit bzw. einem solchen Produkt, einer damit in Verbindung gebrachten Figur bzw. Person bzw. Personenmehrheit bzw. Firma zugeordnet werden kann. Beispielsweise ist es vorstellbar, mobile Aufzeichnungsmedien mit der Darstellung einer aus dem Bereich des Fernsehens bekannten Unterhaltungsfigur zu gestalten, wodurch eine verkaufsfördernde Wirkung erzielt werden kann. Dies kann vorteilhafterweise auch die Darstellung wenigstens einer Person sein, welche aus dem Bereich der Unterhaltungsmusik bekannt ist. Beispielsweise sind mobile Aufzeichnungsmedien vorstellbar, welche mit dem Bild eines bekannten Popmusikers oder einer Rockband gestaltet sind, wodurch eine verkaufsfördernde Wirkung erzielt werden kann. Gleichzeitig kann durch das Angebot so gestalteter mobiler Aufzeichnungsmedien eine indirekte Verkaufsförderung für die Produkte, welche mit der Darstellung in Verbindung gebracht werden, erreicht werden. So ist beispielsweise vorstellbar, dass in Zusammenhang mit so gestalteten Aufzeichnungsmedien auch aufzeichnungsfähige Daten verkauft werden, welche mit der Darstellung in Verbindung gebracht werden können.
Die im Schutzanspruch 17 angegebene Ausgestaltung ermöglicht vorteilhafterweise, die Aufzeichnungsmedien, Hüllen, Ergänzungsgegenstände oder Verkaufsverpackungen mit einem besonderen Effekt zu versehen, indem sie stellenweise lumineszierend gestaltet werden. Beispielsweise ist eine Karte als Ergänzungsgegenstand vorstellbar, auf der ein Mond abgebildet ist, welcher mit einer lumineszierenden Schicht versehen ist, so dass er im Dunkeln leuchtet. Weiterhin kann beispielsweise eine Hülle vorhanden sein, die teilweise aus reflektierendem Material besteht, wodurch sich die Umgebungsfarben in ihr spiegeln.
Die im Schutzanspruch 18 angegebene Ausgestaltung ermöglicht vorteilhafterweise, die Aufzeichnungsmedien, Hüllen, Ergänzungsgegenstände oder Verkaufsverpackungen mit einem besonderen Effekt zu versehen, indem sie stellenweise holografisch gestaltet werden, beispielsweise ist so eine Echtheitskennzeichnung als verkaufsfördernde Produktaufwertung vorstellbar.
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Die im Schutzanspruch 19 angegebene Ausgestaltung ermöglicht vorteilhafterweise, die Aufzeichnungsmedien, Hüllen, Ergänzungsgegenstände oder Verkaufsverpackungen mit einem besonderen Effekt zu versehen, indem sie mindestens stellenweise mit Duftstoffen versehen werden. Beispielsweise kann eine Hülle, die mit einem Rosenmotiv bedruckt ist, mit Rosenduft, welcher dann beispielsweise durch Reibung freigesetzt werden kann, beduftet werden.
Die im Schutzanspruch 20 angegebene Ausgestaltung ermöglicht vorteilhafterweise, die Aufzeichnungsmedien, Hüllen, Ergänzungsgegenstände oder Verkaufsverpackungen mit einem besonderen Effekt zu versehen, indem sie mindestens stellenweise mit einer selbstklebenden Schicht versehen werden. Beispielsweise kann ein plattenförmiger Ergänzungsgegenstand nach Schutzanspruch 10 so als ein Aufkleber ausgestaltet sein, welcher die gleiche Form und Größe wie das Aufzeichnungsmedium aufweist und welcher durch den Benutzer nach Bedruckung auf das Aufzeichnungsmedium aufbringbar ist. Hierdurch kann der Benutzer beispielsweise Fehler korrigieren, die ihm bei einer handschriftlichen Beschriftung des Aufzeichnungsmediums unterlaufen sind.
Die im Schutzanspruch 21 angegebene Ausgestaltung ermöglicht vorteilhafterweise, die Aufzeichnungsmedien, Hüllen, Ergänzungsgegenstände oder Verkaufsverpackungen mit einem besonderen Effekt zu versehen, indem sie mindestens stellenweise mit einer Fläche versehen werden, wie sie beispielsweise von so genannten Rubbellosen bekannt sind. Beispielsweise ist vorstellbar, dass Hüllen mit Losnummern, Passwörtern oder Sprüchen versehen werden, welche durch den Nutzer freigerubbelt werden können. Ebenfalls ist vorstellbar, dass eine Karte als Ergänzungsgegenstand mit einem Überraschungsmotiv oder Überraschungsspruch versehen wird, welches oder welcher durch den Nutzer erst freigerubbelt werden muss.
Die im Schutzanspruch 22 angegebene Ausgestaltung ermöglicht vorteilhafterweise, die Oberflächen der Aufzeichnungsmedien, Hüllen, Ergänzungsgegenstände oder Verkaufsverpackungen so zu gestalten, dass eine Beschriftung und / oder Bedruckung vereinfacht wird. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die aufgebrachten Farbschichten durch entsprechende Materialwahl oder beispielsweise durch Aufrauhung günstige Oberflächeneigenschaften aufweisen. Es ist auch vorstellbar, dass die aufgebrachten Dekorschichten bereichsweise einfarbig ausgeführt sind, um an diesen Stellen einen günstigen Platz für eine Beschriftung bereitzustellen.
Ausführungsbeispiele der Erfindung werden nachfolgend näher erläutert.
Ein mobiles Aufzeichnungsmedium, beispielsweise mit einer optischen Aufzeichnungsschicht wie eine CD-R, CD-RW, DVD-R oder DVD-RW, welches auf der Oberfläche, beispielsweise auf der der optischen Aufzeichnungsschicht gegenüberliegenden Seite, wenigstens bereichsweise mindestens zwei sich zu einer keine überwiegend eine Produkt-, eine Marken-, eine Hersteller- oder eine beschrifungsunterstützende Linienkennzeichnung darstellenden Dekorbedeckung als grafische Darstellung ergänzenden Schichten aus Farbaufträgen aufweist. Auf einem anderen Bereich der Oberfläche des Aufzeichnungsmediums oder in nicht überwiegender Weise kann auch beispielsweise eine Produkt-, Marken-, Hersteller oder beschriftungsunterstützende Linienkennzeichnung aufgebracht sein. Diese kann auch als Dekorbedeckung bestehend aus einer Farbschicht ausgeführt sein.
Das mobile Aufzeichnungsmedium kann mit einer Hülle bestehend aus beliebigem Material oder einer beliebigen Materialkombination versehen sein. Die Hülle kann beispielsweise aus einem aufklappbaren Kartonteil und einem eingeklebten Kunststoffträger, welcher das mobile Aufzeichnungsmedium aufnehmen kann, bestehen. Die Hülle
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kann durch eine oder mehrere Farbschichten mit einer Dekorbedeckung versehen sein. Diese Dekorbedeckung kann beispielsweise eine komplexe grafische Darstellung und / oder eine Produkt-, Marken-, Hersteller- oder beschriftungsunterstützende Linienkennzeichnung sein. Es ist möglich, dass die Dekorbedeckung der Hülle der Dekorbedeckung des mobilen Aufzeichnungsmediums gleich oder ähnlich ist, so dass die Hülle und das mobile Aufzeichnungsmedium eine Einheit bilden.
In einer Ausführungsform kann an oder in der Hülle eine Befestigungseinrichtung für mindestens ein weiteres Aufzeichnungsmedium oder mindestens einen Ergänzungsgegenstand angeordnet sein. Das kann beispielsweise ein Steckschlitz sein, in welchem eine Grußkarte befestigt werden kann. Die Hülle kann auch wie eine Glückwunschkarte gestaltet sein, so dass sie neben ihrer eigentlichen Funktion gleichzeitig die Funktion einer Glückwunschkarte besitzt. Es ist ebenso vorstellbar, dass die Hülle beispielsweise aus einem festen Bucheinband besteht, in dem zur Aufnahme des Aufzeichnungsmediums ein Träger und darüber hinaus gegebenenfalls Buchseiten, welche durch den Nutzer beschriftet werden können oder bereits mit Inhalt versehen sind, angebracht ist bzw. sind.
Die Ergänzungsgegenstände können auch so ausgestaltet sein, dass mehrere Ergänzungsgegenstände miteinander kombinierbar sind. Das können beispielsweise puzzleförmige Grußkarten als Ergänzungsgegenstände sein, welche zu einem Gesamtmotiv zusammengelegt werden können. Ebenso vorstellbar wäre als Ergänzungsgegenstände eine Versandtasche, in der als weiterer Ergänzungsgegenstand eine Grußkarte liegt. Der Ergänzungsgegenstand kann auch eine Hülle mit Rosenmotiv, ein kleines Buch mit Liebesgedichten oder ein Buch mit leeren Seiten, in welches der Nutzer schreiben kann, sein. In der gleichen Art sind kleine Hefte oder Hülleneinleger vorstellbar. Auch Bonusmarken, welche durch den Benutzer gesammelt und später in eine Gegenleistung getauscht werden können, können als Ergänzungsgegenstände beiliegen. Weitere Ergänzungsgegenstände können als Aufkleber beiliegen, welche die gleiche Form und Größe wie das Aufzeichnungsmedium aufweisen und welche durch den Benutzer nach Bedruckung auf das jeweilige Aufzeichnungsmedium aufgebracht werden können. Hierdurch kann der Benutzer beispielsweise Fehler korrigieren. Auch Schreibstifte können als Ergänzungsgegenstände beigefügt sein. Vorteilhafte nutzbare Ergänzungsgegenstände sind auch Aufbewahrungs- oder Ordnungssysteme, so zum Beispiel Bestandteile eine Karteikartensystems bestehend aus Karteikartenkasten nebst Karteikarten, auf welchen der Benutzer beispielsweise ein Verzeichnis seiner aufgezeichneten Daten anlegen kann.
Beispielsweise könnten in Zusammenhang mit dem mobilen Aufzeichnungsmedien auch Software angeboten werden, welche zur Steuerung eines Aufzeichnungsgerätes verwendet werden kann. Ebenso ist vorstellbar, dass eine Software angeboten wird, mit welcher der Nutzer ein Verzeichnis seiner aufgezeichneten Daten anlegen kann. Es ist darüber hinaus vorstellbar, dass in Zusammenhang mit dem Aufzeichnungsmedium beispielsweise über das Internet Daten angeboten werden, welche der Benutzer auf das Aufzeichnungsmedium aufzeichnen kann. Es können auch ähnliche Nutzungsrechte an solchen Daten oder an einer Auswahl solcher Daten in Zusammenhang mit dem Aufzeichnungsmedium angeboten werden.
In einer weiteren Ausführungsform befindet sich das Mobile Aufzeichnungsmedium in einer Verkaufsverpackung, die vorteilhafterweise die gleiche oder eine ähnliche grafische Darstellung wie das Aufzeichnungsmedium und dessen Hülle aufweist. Als Verkaufsverpackungen sind beispielsweise Folieneinschweißungen, Blister, Kartonagen usw. einsetzbar, die auch teilweise transparent ausgestaltet sein können.
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Wenigstens Hülle, Ergänzungsgegenstand und Verkaufsverpackung können auch mit Glimmermaterial, dekorativem Material wie beispielsweise Plüsch, textilem Material, einer lumineszierenden, reflektierenden oder glitzernden Schicht oder einem Hologramm versehen sein. Wenigstens Hüllen, Ergänzungsgegenstand und Verkaufsverpackung können auch stellenweise mit Duftstoffen versehen werden. Beispielsweise ist vorstellbar, dass eine Hülle, die mit einem Rosenmotiv bedruckt ist, mit Rosenduft beduftet ist.
Die Aufzeichnungsmedien, Hüllen, Ergänzungsgegenstände oder Verkaufsverpackungen können auch mit einem besonderen Effekt versehen sein, indem sie mindestens stellenweise mit einer Fläche versehen werden, wie sie beispielsweise von so genannten Rubbellosen bekannt sind. Beispielsweise ist vorstellbar, dass Hüllen mit Losnummern, Passwörtern oder Sprüchen versehen werden, welche durch den Nutzer freigerubbelt werden können. Ebenfalls ist vorstellbar, dass eine Karte als Ergänzungsgegenstand mit einem Überraschungsmotiv oder Überraschungsspruch versehen wird, welches bzw. welcher durch den Nutzer erst freigerubbelt werden muss.
Wenigstens die grafische Dekorbedeckung der Hülle oder des Aufzeichnungsmediums kann so gestaltet sein, dass der betreffende Gegenstand einem gestalterischen, künstlerischen, musikalischen oder unterhaltenden Werk bzw. einer solchen Arbeit bzw. einem solchen Produkt, einer damit in Verbindung gebrachten Sache bzw. Figur bzw. Person bzw. Personenmehrheit bzw. Firma bzw. einem damit in Verbindung gebrachten Ereignis zugeordnet werden kann. So ist es beispielsweise auch vorstellbar, dass ein Aufzeichnungsmedium mit einer Gestaltung versehen ist, die in Zusammenhang mit einem bestimmten Popmusiker steht und dass in Zusammenhang mit diesem Aufzeichnungsmedium auch Musikdaten dieses Popmusikers zur Auswahl, zum Kauf oder zur freien Verwendung zum Beispiel über das Internet angeboten werden.
Es ist auch vorstellbar, dass beim Kauf des Aufzeichnungsmediums bestimmte auswählbare Daten auch zum Beispiel unter Verwendung des Internets oder einer stationären technischen Vorrichtung auf dem Aufzeichnungsmedium gespeichert werden. Dies kann auch in Form eines Abonnements geschehen.
Es ist weiterhin vorstellbar, dass die Oberfläche des Aufzeichnungsmediums, der Hülle oder einer der zugehörigen Sachen wenigstens bereichsweise so gestaltet ist, dass eine spätere Beschriftung und / oder Bedruckung des betreffenden Gegenstandes vereinfacht wird. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die aufgebrachten Farbschichten durch entsprechende Materialwahl oder beispielsweise durch Aufrauhung günstige Oberflächeneigenschaften aufweisen. Es ist auch vorstellbar, dass die aufgebrachten Dekorschichten bereichsweise einfarbig ausgeführt oder ausgespart sind, um an diesen Stellen einen günstigen Platz für eine Beschriftung bereitzustellen.
Für die komplexen grafischen Gestaltungen sind neben den in Schutzanspruch 16 angeführten Möglichkeiten beispielsweise auch Darstellungen von Schrift und / oder Zeichen ( beispielsweise Gruß- oder Glückwunschformeln, Sprüche usw. ) oder Darstellungen, anhand derer der betreffende Gegenstand einem Ort, einer Sache, einer Figur, einer Person, einer Personenmehrheit, einer Firma oder einem Ereignis zugeordnet werden kann, vorstellbar. Es ist auch vorstellbar, dass das Aufzeichnungsmedium oder die zugehörigen Sachen und Gegenstände Bestandteil einer Serie als Sammelserie sind. Dies kann beispielsweise durch eine entsprechende Gestaltung der Dekorbedeckungen unterstützt werden. So ist beispielsweise vorstellbar, dass die Dekorbedeckungen der Rücken mehrerer verschiedener gattungsgemäßer Hüllen aus dieser Sammelserie aneinandergereiht eine zusammenhängende grafische Gestaltung ergeben. Ebenso ist vorstellbar, dass mehrere gattungsgemäße Aufzeichnungsmedien, Hüllen, Ergänzungsgegenstände oder Verkaufsverpackungen durch den Einsatz vergleichbarer Gestaltungsmittel als zusammenhängende Serie erkennbar sind. Solche vergleichbaren Gestaltungsmittel können beispielsweise Puzzle- oder Mosaikeffekte sein. Ebenso sind Gestaltungen vorstellbar, die aufeinander aufbauen.

Claims (22)

1. Mobiles Aufzeichnungsmedium, beispielsweise optisches Aufzeichnungsmedium wie CD-R, CD-RW, DVD-R, DVD-RW usw., dadurch gekennzeichnet, dass sich auf der Oberfläche des Aufzeichnungsmediums wenigstens bereichsweise mindestens zwei sich zu einer keine überwiegend eine Produkt- und/oder eine Marken- und/oder eine Herstellerkennzeichnung und/oder eine beschriftungsunterstützende Linienkennzeichnung darstellenden Dekorbedeckung als grafische Darstellung ergänzende Schichten aus Farbaufträgen befinden.
2. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach Schutzanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sich auf der Oberfläche des Aufzeichnungsmediums bereichsweise eine Dekorbedeckung bestehend aus wenigstens einem Farbauftrag befindet.
3. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach Schutzanspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufzeichnungsmedium mit einer Hülle versehen ist.
4. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach Schutzanspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche der das Aufzeichnungsmedium aufnehmenden Hülle wenigstens bereichsweise eine Dekorbedeckung bestehend aus mindestens einem Farbauftrag und/oder wenigstens bereichsweise wenigstens zwei sich zu einer Dekorbedeckung ergänzende Schichten aus Farbaufträgen aufweist.
5. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach Schutzanspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass sich wenigstens ein weiteres Aufzeichnungsmedium und/oder wenigstens ein Ergänzungsgegenstand an und/oder in der Hülle befindet.
6. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach Schutzanspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche wenigstens eines Ergänzungsgegenstandes und/oder wenigstens eines weiteren Aufzeichnungsmediums wenigstens bereichsweise eine Dekorbedeckung bestehend aus mindestens einem Farbauftrag und/oder wenigstens bereichsweise wenigstens zwei sich zu einer Dekorbedeckung ergänzende Schichten aus Farbaufträgen aufweist.
7. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach einem der Schutzansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, das sich an und/oder in der Hülle wenigstens eine Befestigungsvorrichtung zur lösbaren Anordnung eines Ergänzungsgegenstandes befindet.
8. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach einem der Schutzansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass sich an und/oder in der Hülle wenigstens eine Befestigungsvorrichtung zur lösbaren Anordnung des wenigstens einen Aufzeichnungsmediums befindet.
9. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach einem der Schutzansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Hülle buchförmig oder klappkartenförmig ausgebildet ist.
10. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach Schutzanspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Ergänzungsgegenstand plattenförmig ausgebildet ist und dass der Ergänzungsgegenstand aus einem festen und/oder flexiblem Material besteht.
11. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach Schutzanspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Ergänzungsgegenstand buch- oder klappkartenförmig ausgebildet ist.
12. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach Schutzanspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Ergänzungsgegenstand ein Schreib-, Mal- oder Zeichengerät ist.
13. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach Schutzanspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Ergänzungsgegenstand ein Versand- und/oder ein Aufbewahrungsbehälter ist.
14. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach einem der Schutzansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass sich wenigstens das Aufzeichnungsmedium in einem Verkaufsbehältnis befindet.
15. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach Schutzanspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche des Verkaufsbehältnisses wenigstens bereichsweise eine Dekorbedeckung bestehend aus mindestens einem Farbauftrag und/oder wenigstens bereichsweise wenigstens zwei sich zu einer Dekorbedeckung ergänzende Schichten aus Farbaufträgen aufweist.
16. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach einem der Schutzansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass auf wenigstens einer der Oberflächen des Aufzeichnungsmediums und/oder der Hülle und/oder eines Ergänzungsgegenstandes und/oder eines weiteren Aufzeichnungsmediums und/oder des Verkaufsbehältnisses wenigstens bereichsweise mindestens eine Farbschicht als grafische Darstellung oder mindestens zwei sich zu einer Dekorbedeckung als grafische Darstellung ergänzende Schichten aus Farbaufträgen aufgebracht ist bzw. sind, anhand derer der betreffende Gegenstand durch den Einsatz eines geeigneten Bildverarbeitungssystems einem gestalterischen und/oder künstlerischen und/oder musikalischen und/oder unterhaltendem Werk bzw. einer solchen Arbeit bzw. einem solchen Produkt, einer damit in Verbindung gebrachten Sache bzw. Figur bzw. Person bzw. Personenmehrheit bzw. Firma bzw. einem damit in Verbindung gebrachtem Ereignis zugeordnet werden kann.
17. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach einem der Schutzansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass auf wenigstens einer der Oberflächen des Aufzeichnungsmediums und/oder der Hülle und/oder eines Ergänzungsgegenstandes und/oder eines weiteren Aufzeichnungsmediums und/oder des Verkaufsbehältnisses wenigstens bereichsweise eine lumineszierende und/oder reflektierende und/oder fluoreszierende und/oder phosphoreszierende Schicht aufgebracht ist.
18. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach einem der Schutzansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass auf wenigstens einer der Oberflächen des Aufzeichnungsmediums und/oder der Hülle und/oder eines Ergänzungsgegenstandes und/oder eines weiteren Aufzeichnungsmediums und/oder des Verkaufsbehältnisses wenigstens bereichsweise eine holografische Darstellung wenigstens eines Gegenstandes und 1 oder wenigstens eines Zeichens aufgebracht ist.
19. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach einem der Schutzansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass auf wenigstens einer der Oberflächen des Aufzeichnungsmediums und/oder der Hülle und/oder eines Ergänzungsgegenstandes und/oder eines weiteren Aufzeichnungsmediums und/oder des Verkaufsbehältnisses wenigstens bereichsweise eine Schicht mit durch Bestreichen freisetzbaren Duftstoffen aufgebracht ist.
20. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach einem der Schutzansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass auf wenigstens einer der Oberflächen des Aufzeichnungsmediums und/oder der Hülle und/oder eines Ergänzungsgegenstandes und/oder eines weiteren Aufzeichnungsmediums und/oder des Verkaufsbehältnisses wenigstens bereichsweise eine selbstklebende Schicht aufgebracht ist.
21. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach einem der Schutzansprüche 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass auf wenigstens einer der Oberflächen des Aufzeichnungsmediums und/oder der Hülle und/oder eines Ergänzungsgegenstandes und/oder eines weiteren Aufzeichnungsmediums und/oder des Verkaufsbehältnisses wenigstens bereichsweise ein Schichtsystem aufgebracht ist.
22. Mobiles Aufzeichnungsmedium nach einem der Schutzansprüche 1 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine der Oberflächen des Aufzeichnungsmediums und/oder der Hülle und/oder eines Ergänzungsgegenstandes und/oder eines weiteren Aufzeichnungsmediums und/oder des Verkaufsbehältnisses wenigstens bereichsweise durch entsprechende Materialwahl und/oder entsprechende Anordnung der aufgebrachten Farbschichten und/oder die Durchführung einer Oberflächenbehandlung so ausgeführt ist, ist, dass eine spätere Beschriftung und/oder Bedruckung des betreffenden Gegenstandes durch den Benutzer vereinfacht wird.
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