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DE102007051085A1 - Riesenrad - Google Patents

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DE102007051085A1
DE102007051085A1 DE200710051085 DE102007051085A DE102007051085A1 DE 102007051085 A1 DE102007051085 A1 DE 102007051085A1 DE 200710051085 DE200710051085 DE 200710051085 DE 102007051085 A DE102007051085 A DE 102007051085A DE 102007051085 A1 DE102007051085 A1 DE 102007051085A1
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DE
Germany
Prior art keywords
round trip
previous ones
trip business
high round
business
Prior art date
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Ceased
Application number
DE200710051085
Other languages
English (en)
Inventor
Christian Dietsch
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Individual
Original Assignee
Individual
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Publication date
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Publication of DE102007051085A1 publication Critical patent/DE102007051085A1/de
Ceased legal-status Critical Current

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    • AHUMAN NECESSITIES
    • A63SPORTS; GAMES; AMUSEMENTS
    • A63GMERRY-GO-ROUNDS; SWINGS; ROCKING-HORSES; CHUTES; SWITCHBACKS; SIMILAR DEVICES FOR PUBLIC AMUSEMENT
    • A63G27/00Russian swings; Great wheels, e.g. Ferris wheels

Landscapes

  • Toys (AREA)

Abstract

Die Erfindung bezieht sich auf ein Hochrundfahrgeschäft, das in Form eines Werbezeichens konstruiert ist bzw. als Tor genutzt wird, sowie Dekoelemtne für ein Hochrundfahrgeschäft bzw. ein Hochrundfahrgeschäft mit Dekoelementen, die diesen Effekt nachahmen bzw. als große Werbefläche fungieren.

Description

  • Problemstellung:
  • Der Markt im Schaustellergewerbe ist hart, und neben dem Kampf um die zahlenden Kunden geht es hier insbesondere um den Kampf um Standplätze.
  • Wenn ein Volksfestveranstalter sein Volksfest ausschreibt, kann es oft vorkommen, dass er z. B. gedenkt, einem Riesenrad den Zuschlag zu erteilen, sich aber 4 Riesenradbetreiber um einen solchen Standplatz bemühen.
  • Anders als in anderen Wirtschaftsbereichen üblich, bekommt dann weder der 1. noch der höchstbietende den Standplatz, sondern der schönste, ggf. der modernste neuste, einzigartigste oder beste.
  • Deshalb überbieten sich die Schausteller immer wieder damit, das höchste, schönste und komfortabelste Riesenrad zu bauen.
  • Im Streitfall kam es schon vor, dass ein unabhängiger Sachverständiger nachmessen musste, wer denn nun das höchste Riesenrad hat.
  • Weniger spektakuläre Fahrgeschäfte bekommen dann auf den interessanten und lukrativen Veranstaltungen keinen Standplatz mehr und wandern auf weniger lukrative Veranstaltungen ab, werden eingemottet, vergammeln oder werden ins Ausland verkauft, wenn sie nicht überarbeitet werden und wie neu ein neues Leben beginnen können.
  • Es besteht also großer Bedarf an Verbesserungen in einem bereits weit entwickelten Technikfeld.
  • Wenn sich jetzt ein Schausteller mit einem Riesenrad gem. der vorliegenden Patentanmeldung bewirbt, wird hoffentlich er den begehrten Standplatz bekommen, und sich somit auf dem Markt durchsetzen.
  • Zudem erschließt sich so für die Schausteller ein ganz weiter Markt im Bereich der Werbung, bei dem zusätzlichen Einnahmemöglichkeiten winken.
  • Lösung:
  • Die erfindungsgemäße Verbesserung besteht darin, dass sich das Riesenrad nicht wie bisher in einer Radnarbe dreht, sondern dass sich nur ein Aussenrad dreht, dass einen relativ großen Innendurchmesser haben kann.
  • Im Inneren kann sich wiederum ein Rad befinden, das sich gegenläufig oder unabhängig vom Außenrad dreht, was optisch sehr schön anzusehen wäre.
  • Insbesondere aber kann der Innenteil des Rades feststehend gebaut sein und relativ große Öffnungen besitzen. Dies ermöglicht es, durch das Rad durchzusehen, durchzufahren, zu gehen oder zu fliegen oder Bauwerke hindurchzubauen bzw. bestehende Bauwerke zu umbauen.
  • Insbesondere dürfte die Verwendung als (Eingangs-)Tor sinnvoll sein, wobei eine Brücke durch das Rad hindurch führt oder ein Teil des Fahrgeschäftes in einem unterirdischen- oder Unterwassertunnel verläuft.
  • Es können also auch Plätze bebaut werden, die vorher nicht bebaut wurden, und/oder es können mehrere Fahrgeschäfte auf dem gleichen Standplatz untergebracht werden, die dann durch das Riesenrad hindurchführen.
  • Das Innenteil braucht eben nicht rund zu sein. Im Extremfall würde eine Kontaktstelle mit dem Außenrad ausreichen.
  • Besonders interssant ist, das Rad so zu konstruieren, dass es die Form eines Firmenzeichens bildet.
  • Für die Nutzung als Firmenzeichen ist eine gewisse Höhe der Zeichenunterkante sinnvoll, damit das Zeichen nicht durch andere Gebäude verdeckt wird.
  • Für die Nutzung als Fahrgeschäft jedoch ist es sinnvoll, den Einstieg möglichst bodennah zu gestalten, damit die Fahrgäste nicht weit hochlaufen müssen.
  • Die Erfindung schlägt hierzu folgende Lösungen vor:
    • 1. Konstruktion eines unrunden Aussenrades, dass in seiner Form vom Dekorad abweichen kann.
    • 2. Konstruktion des Gondellaufs derart, dass diese das eigentliche Rad verlassen können, insbesondere Zwecks Bahnhofeinfahrt.
    • 3. Da eine Riesenradfahrt üblicherweise mehrere Runden dauert, insbesondere in Kombination mit Weichen, die sowohl eine Bahnhofdurch- als auch Umfahrt ermöglichen.
  • Die Kombination mit Weichen ermöglicht auch eine Kombination mit anderen Fahrtelementen, z. B. als Aufzug für eine (Achter-)Bahn oder als Zwischenrad in einer Bahn.
  • Die Konstruktion ermöglicht es, das Fahrgeschäft als Basis für ein weiteres Fahrgeschäft zu verwenden, insbesondere für eine Seilbahn, einen Seilgebundenen Freiflug bzw. für eine Besucherplattform.
  • Ein besonderer Reiz ist eine kipp- oder drehbare Lagerung des Fahrgeschäftes. Das Fahrgeschäft kann auch (teilweise) unterirdisch, im Dunkeln als so genannter Darkride fahren bzw. faszinierende Unterwasserblicke ermöglichen.
  • Denkbar ist auch die Kombination mehrerer Riesenräder, z. B. einem großen und einem kleinen (Kinder-)Riesenrad.
  • Eine erfindungsgemäße Erweiterung besteht im Verschachteln mehrerer derartiger Komponenten, etwa für ein Audi- oder Olympiazeichen.
  • Hierbei sollte die Farbe der (Innen-)Beleuchtung an die Farbwechsel des Zeichens angepasst werden.
  • Je nach Ausgestaltung können die Gondeln so ausgebildet werden, dass die Fahrgäste die Drehung steuern können aller auch mit einer automatischen Drehung, die z. B. an die Pendelbewegung der Gondel gekoppelt ist.
  • Die Gondeln können thematisch an die Firma angepasst werden, z. B. in Form eines Autos. Der Einbau von Lautsprechern, Bildschirmen sowie die Aromatisierung mit Gerüchen kann ein Multimediales Erlebnis abrunden.
  • Selbstverständlich kann es sich hierbei auch um ein Fahrgeschäft mit nur einer Gondel handeln.
  • Hier kann der Fahrweg auch so gewählt werden, dass die Gondeln möglichst alle Punkte der Symbolik abfahren, das Symbol nur umfahren (sinnvoll z. B. bei einem Ford-Zeichen), oder aber nur ein Teil des Zeichens als Fahrgeschäft ausgebaut ist, und der Rest anders, z. B. als Deko ausgestaltet ist.
  • Eine besondere Laufruhe wird durch gummibereifte Räder erreicht, die auch so ausgestaltet werden können, dass sie die Fahrbahn mehrseitig umfahren. Die Gondeln können zur einfacheren Führung auf Schienen bewegt werden.
  • Als Hochrundfahrgeschäft sollen hier insbesondere auch nicht Rad- bzw. kreisförmige Geschäfte bezeichnet werden.
  • Eine erfindungsgemäße Variante besteht in der Konstruktion eines Dekoelements, dass ans Fahrgeschäft montiert entweder die beschriebenen Effekte nachahmt, oder eine eigene Werbefläche darstellt.
  • Dieses Element kann auch zur Verdeckung eines anderen Zeichens dienen, was die Weiterverwendbarkeit eines solchen Geschäftes auch für andere Werbungen sichert. Eine der Erfindung wesentlich zugrundeliegenden Idee ist die Werbung für Nichtschausteller sowie die Erweiterung des Kundenkreises der Riesenradhersteller über die Schausteller hinaus auf Werbetreibende, auf Betreiber von Technikmuseen, oder auf Betreiber von Erlebniswelten wie z. B. die Wolfsburger Motorcity, auf Beschicker und Veranstalter von Werbeveranstaltungen wie Tage der offenen Tür bei Auto-Vertragshändlern.
  • Während die Anmeldung hauptsächlich große Ausführungen beschreibt, sind für Letztere hauptsächlich Klein- und Kleinstausführungen von Interesse, die z. B. von einer oder zwei Personen aufgebaut und betrieben werden können. Ein erfindungsgemäßes Fahrgeschäft kann sowohl feststehend als auch in einer mobilen Ausführung gebaut werden.
  • Selbstverständlich soll sich der Patentschutz auch auf Modelle, Spielzeug und Miniaturen erstrecken.
  • Somit liegt ein Schwerpunkt der Erfindung in der kommerziellen Werbung und stellt dadurch eine Weiterentwicklung der nach dem Stand der Technik bereits bekannten Möglichkeit dar, lediglich das eigene Betreiberzeichen oder nur der Verzierung dienende Dekoelemente relativ klein wiederzugeben.
  • Sinnvoll ist eine Konstruktion dergestalt, dass der radähnliche Teil ganz ohne Speichen auskommt. Dies kann insbesondere dadurch erreicht werden, dass er nur im unteren Teil gelagert wird und ansonsten frei steht, dass eine Stützkonstruktion gebaut wird, die vorzugsweise von der Deko oder dem eigentlichen radähnlichen Gebilde verdeckt wird bzw. Teil des Zeichens ist und/oder dadurch, dass der radähnliche Teil aufgehangen wird.
  • Besonders flexibel ist man, wenn die tragenden Teile veränderbar ausgeführt werden.
  • Vorteil dieser Konstruktionen ist, dass das Fahrgeschäft so veränderlich für verschiedene Zeichen eingesetzt werden kann, also z. B. heute für Mercedes, morgen für VW, übermorgen für Opel, später für BMW, andermal fürs Aufhängen von Großplakaten.

Claims (67)

  1. Hochrundfahrgeschäft dadurch gekennzeichnet, dass es als große Werbefläche genutzt wird und/oder dadurch gekennzeichnet, dass es in Form eines Zeichens bzw. Zeichenteiles, insbesondere eines Marken- oder Firmenzeichens konstruiert ist bzw. eine Fläche darstellt, die insbesondere zum Zweck der Werbung, des durchfahrens, durchgehens, durchfliegens durchbauens oder umbauens nutzbar ist. Oder eine nicht zwangsläufig mitbewegte Werbefläche, die vor- oder hinter ein konventionelles Hochrundfahrgeschäft montiert in zumindest einer Ausdehnungsrichtung im wesentlichen den Großteil/den gesamten Raum ausnutzt, der durch den Innendurchmesser der Ringstruktur definiert ist.
  2. Hochrundfahrgeschäft nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass es sich um ein Riesenrad mit beweglichem Aussenrad handelt.
  3. Hochrundfahrgeschäft nach Anspruch 1 oder 2 dadurch gekennzeichnet, dass es als Tor verwendet wird.
  4. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass ein durchgehen durch das Rad auch während der Drehung des Rades möglich ist.
  5. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass ein durchfahren durch das Rad auch während der Drehung des Rades ermöglicht wird.
  6. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass ein Durchfliegen des Rades auch während der Drehung des Rades möglich ist.
  7. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass Bauwerke durch das Rad hindurchgebaut werden können.
  8. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass ein oder mehrere Wege hindurchgebaut sind.
  9. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass mehrere ineinander verschachtelt sind.
  10. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es in Form eines Zeichens, insbesondere eines Firmen- oder Markenzeichens, konstruiert ist.
  11. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es nicht ganz rund ist, sondern das „Außenrad" an einer oder mehreren Stellen abgeflacht ist.
  12. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass mehrere so ineinander verschachtelt sind, dass dies Wiederrum ein Zeichen, etwa ein Audi- oder Olympiazeichen ergibt.
  13. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Gondeln auch kompliziertere Formen eines Zeichens abfahren.
  14. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Gondeln sonstige Formen abfahren.
  15. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es mit unterschiedlichen tragenden/konstruktiven Teilen aufgebaut werden kann.
  16. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass dieses leicht schräggestellt ist.
  17. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass bei verschachtelten Symbolen nur ein Teil der Symbole als Fahrgeschäft ausgebaut sind.
  18. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es zwei Außenräder besitzt, eines vor- und eines hinter der Stützkonstruktion.
  19. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es eine doppelte Stützkonstruktion gibt, eine vor- und eine hinter dem Außenrad.
  20. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es nur eine Stützkonstruktion und nur ein Außenrad gibt.
  21. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es keine Speichen besitzt.
  22. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es mit nur sehr wenigen Speichen auskommt.
  23. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass sich die Gondeln darum bewegen, ohne dass sich das gesamte Rad bewegt.
  24. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es seitlich drehbar (lenkbar) gelagert ist.
  25. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es kippbar ist.
  26. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass dich die Gondeln mit Hilfe gummibereifter Räder bewegen.
  27. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Räder die Fahrbahn mehrseitig umfahren.
  28. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Gondeln auf Schienen bewegt werden.
  29. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es als Basis für ein weiteres Fahrgeschäft dient.
  30. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es als Basis für eine Seilbahn oder einen seilgebundenen Freiflug dient.
  31. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es eine oder mehrere (Besucher-)Plattformen enthält.
  32. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass der Bahnhof oben bzw. seitlich angebracht ist.
  33. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es mehrere Bahnhöfe enthält.
  34. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es teilweise unterirdisch verläuft.
  35. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es zumindest teilweise als Darkride ausgestaltet ist.
  36. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es durch ein Gewässer, insbesondere ein Aquarium verläuft.
  37. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es als Aufzug verwendet wird.
  38. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es als Aufzug für Gondeln, Fahrzeuge oder ähnliche Transporteinheiten verwendet wird.
  39. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es sich dabei um ein Modell handelt.
  40. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es sich dabei um ein (Kinder-)Spielzeug handelt.
  41. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Gondeln ein- bzw. ausgeklinkt werden können.
  42. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass das Ein- bzw. Ausklinken in einer Art Weichenfunktion erfolgt.
  43. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es als Teil einer anderen Bahn genutzt wird.
  44. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Gondeln automatisch (motorisch) angetrieben gedreht werden können.
  45. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Drehung der Gondeln von den Fahrgästen gesteuert werden kann.
  46. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Gondeln automatisch gedreht werden, indem die Pendelbewegung der Gondeln in eine Drehbewegung umgesetzt wird.
  47. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die (Innen-)Beleuchtung der Gondeln wechselt.
  48. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Gondeln thematisch an das Zeichen angepasst sind.
  49. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Gondeln in Form von Autos ausgestaltet sind.
  50. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Gondeln mit Lautsprechern ausgerüstet sind.
  51. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Gondeln mit Bildschirmen ausgerüstet sind.
  52. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Gondeln mit Gerüchen aromatisiert werden.
  53. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es nur eine einzige Gondel enthält.
  54. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass der Wechsel der (Innen-)Beleuchtung der Gondeln sich nach dem dargestellten Zeichen richtet.
  55. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass seine tragenden Elemente so konstruiert sind, dass sie von dem Zeichen zumindest teilweise verdeckt werden.
  56. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass seine tragenden Elemente so konstruiert sind, dass sie vom Zeichen, zumindest ab etwa der Unterkante des Zeichens, (fast) vollständig verdeckt werden.
  57. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass sich Stützelemente direkt hinter dem Radähnlichen Gebilde befinden.
  58. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass das radähnliche Gebilde derart stabil ausgeführt ist, dass es nur im unteren Bereich gelagert zu werden braucht.
  59. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass es in aufgehangener Weise konstruiert wird.
  60. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Stützung bzw. Hängung an verschiedenen stellen erfolgen kann.
  61. Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass seine Konturen einen Rahmen für eine Werbefläche bilden.
  62. Dekoelement, insbesondere Werbezeichen oder Werbehalter, dadurch gekennzeichnet, dass es die in einem der vorhergehenden Ansprüche genannten Effekte nachahmt.
  63. Werbehalter oder Werbefläche für ein Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass er für die Wechselnde Aufnahme von Werbung konzipiert ist, ohne sich mitzudrehen.
  64. Werbehalter oder Werbefläche für ein Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es einzeln oder in Kombination mit dem Fahrgeschäft eine Werbebotschaft oder ein Werbezeichen zeigt.
  65. Werbehalter oder Werbefläche für ein Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass er einen feststehenden Rahmen vor- oder hinter dem eigentlichen Hochfahrrundgeschäft bildet.
  66. Werbehalter oder Werbefläche für ein Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es im bestimmungsgemäßen Zustand im wesentlichen oder in zumindest einer Ausdehnungsrichtung den gesamten Raum ausnutzt, der durch den Innendurchmesser der Ringstruktur gegeben ist.
  67. Werbehalter oder Werbefläche für ein Hochrundfahrgeschäft nach einem der vorhergehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass dieser so wesentliche oder alle konstruktiven Merkmale der Konstruktion als Werbezeichen verdeckt, dass dies die Nutzung für eine andere Werbebotschaft ermöglicht.
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