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AT505864B1 - Tragetasche für gegenstände - Google Patents

Tragetasche für gegenstände Download PDF

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AT505864B1
AT505864B1 AT15002007A AT15002007A AT505864B1 AT 505864 B1 AT505864 B1 AT 505864B1 AT 15002007 A AT15002007 A AT 15002007A AT 15002007 A AT15002007 A AT 15002007A AT 505864 B1 AT505864 B1 AT 505864B1
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Ottakringer Brauerei Ag
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Abstract

Ein in sich geschlossener Tragegurt (5) für einen Gegenstand liegt eng an diesem Gegenstand an, da seine Länge dem Umfang des Gegenstandes entspricht. Da der Tragegurt (5) wenigstens in Teilabschnitten nur einmalig längenveränderbar ist, kann er gestreckt werden, ohne dass er nach der Streckung wieder seine ursprüngliche Länge einnimmt. In dieser Form ist der Tragegurt (5) ein stabiler Schultergurt.Der Tragegurt (5) ist nicht elastisch. Durch das Strecken wird ein irreversibler Vorgang ausgelöst, durch den der Tragegurt (5) im gestreckten Zustand eine gewisse Stabilität und Steifigkeit erlangt. Dieser Vorgang kann nicht wiederholt werden.

Description

österreichisches Patentamt AT505 864B1 2010-10-15
Beschreibung [0001] Die Erfindung betrifft einen Tragegurt für Gegenstände, wobei der Tragegurt von einem ungestreckten Zustand in einen gestreckten Zustand längenveränderbar ist.
[0002] Des weiteren betrifft die Erfindung die Verwendung eines streckbaren Tragegurtes zum Transportieren von Gegenständen, wobei der Tragegurt im ungestreckten Zustand am Gegenstand anliegt.
[0003] Darüber hinaus betrifft die Erfindung die Verwendung eines Gewirkes.
[0004] Gurte als Tragehilfen zum Tragen von Gegenständen sind an sich in vielen Varianten bekannt. Tragegurte finden insbesondere Verwendung bei Handtaschen, Sporttaschen und Rucksäcken, wobei sie die Aufgabe haben, den Gegenstand zu halten und eine Verbindung zum Körper des Tragenden, insbesondere zur Hand oder zur Schulter, herzustellen.
[0005] Manche dieser Gurte in Form von Schultergurten haben eine festgelegte Länge, die derart dimensioniert ist, dass der Gurt um die Schulter geschlungen und der zu tragende Gegenstand in ausreichendem Abstand zur Schulter gehalten werden kann. Solche Gurte sind entweder nicht streckbar oder nur in geringem Maße derart streckbar, dass sie nach dem Strecken wieder ihre ursprüngliche Länge einnehmen. Es sind auch Gurte bekannt, deren wirksame Länge über eine Vorrichtung, wie z.B. eine Verstellschnalle, verändert werden kann, ohne dass dadurch die tatsächliche Länge des Gurtes verändert wird.
[0006] Alle vorgenannten Gurte weisen zwei Enden auf, die entweder durch ein Verbindungselement miteinander verbunden werden oder die jeweils mit einem anderen Bauteil bzw. dem zu tragenden Gegenstand verbunden werden. Dieses Verbindungselement besteht in der Regel aus mehreren Einzelteilen, die sich mechanisch bewegen lassen, und ist meist mäßig komplex. Jedoch ist der fertigungstechnische und kostenmäßige Aufwand eines Verbindungselements sowie gegebenenfalls einer Vorrichtung zum Verändern der wirkenden Länge des Gurtes nur bei Gegenständen gerechtfertigt, die mehrfach gebraucht werden.
[0007] Ein weiteres Problem besteht darin, dass alle vorgenannten Gurte einen bestimmten Platzbedarf über die räumlichen Ausmaße des Gegenstandes hinaus haben. In dieser Hinsicht ist es bekannt, elastische Gurte zu verwenden, welche im ungedehnten Zustand am Gegenstand anliegen und zum Tragen des Gegenstandes bis zu einem gewissen Maß gedehnt werden können. Nachteilig bei elastischen Gurten, beispielsweise bei Gurten aus Elastan, ist, dass diese sehr teuer und in der Regel sehr glatt sind, so dass die Gefahr besteht, dass der Gurt von der Schulter abrutscht. Ein weiterer erheblicher Nachteil von elastischen Gurten ist, dass der zu tragende Gegenstand beim Tragen schwingt, was sehr unangenehm sein kann.
[0008] Insbesondere bei Einsatzgebieten, deren Rahmenbedingungen dadurch bestimmt sind, dass der Gurt, insbesondere ein Schultergurt, einmalig verwendet wird und zudem an einem instabilen Gegenstand, beispielsweise eine Dosenpalette, angebracht wird, dessen räumliche Ausmaße derart ausgelegt sind, dass kein darüber hinaus gehender Platzbedarf praktikabel wäre, sind die bekannten Gurte nachteilig.
[0009] Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, einen Tragegurt für Gegenstände zur Verfügung zu stellen, mit dem die angesprochenen Probleme und Nachteile überwunden werden.
Gelöst wird diese Aufgabe erfindungsgemäß mit einem Tragegurt, welcher die Merkmale des Anspruches 1 aufweist.
[0010] Des Weiteren wird diese Aufgabe gelöst mit der Verwendung eines Tragegurtes mit den Merkmalen des Anspruches 18.
[0011] Darüber hinaus wird diese Aufgabe gelöst mit der Verwendung eines Gewirkes mit den Merkmalen des Anspruches 24.
[0012] Bevorzugte und vorteilhafte Ausführungsformen sind Gegenstand der Unteransprüche. 1/10 österreichisches Patentamt AT505 864B1 2010-10-15 [0013] Mit dem erfindungsgemäßen Tragegurt, der wenigstens in Teilabschnitten nur einmalig streckbar ist, wird ein Gurt zur Verfügung gestellt, der zwei unterschiedliche Längen haben kann, ohne elastisch zu sein. Ein weiterer besonderer Vorteil des erfindungsgemäßen Tragegurtes liegt in der Handhabung, zumal wenn er in einen bestehenden Produktionsprozess integriert wird.
[0014] Da in einer besonders bevorzugten Ausführungsform der Erfindung der Tragegurt im gestreckten Zustand eine höhere Steifigkeit aufweist als im ungestreckten Zustand, bleibt er nach der Streckung formstabil.
[0015] In einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung ist der Tragegurt einstückig, d.h. in sich geschlossen, weshalb auf jegliche Verbindungselemente zum Verbinden von Enden verzichtet werden kann.
[0016] Erfindungsgemäß ist bevorzugt, dass der Tragegurt in seinem ungestreckten Zustand vorzugsweise vollständig am zu tragenden Gegenstand anliegt, so dass kein darüber hinaus gehender Platz benötigt wird. Der Tragegurt wird dann wenigstens in Teilabschnitten von seinem ungestreckten Zustand in einen stabilen Zustand gestreckt.
[0017] Der erfindungsgemäße Tragegurt ist vorzugsweise ein Schultergurt. Im Rahmen der Erfindung kann er jedoch auch ein Handtragegurt sein. In der Ausführung als Handtragegurt ist der Grad der Längenveränderung im Vergleich zum Schultergurt geringer. Während beim Schultergurt eine Streckung des Gurtes auf beispielsweise das 1,5-fache seiner Länge vorgesehen sein kann, ist bei einem Handtragegurt eine Längenveränderung von ca. 10 % ausreichend, um eine Hand zwischen den Gurt und den zu tragenden Gegenstand zu schieben.
[0018] Weitere Einzelheiten, Merkmale und Vorteile der Erfindung ergeben sich aus der nachstehenden Beschreibung unter Bezugnahme auf die angeschlossenen Zeichnungen, in welchen bevorzugte Ausführungsformen dargestellt sind.
[0019] Es zeigt: Fig. 1 eine herkömmliche versandfertige Dosenpalette, Fig. 2 eine versandfertige Dosenpalette mit einer Ausführungsform des erfindungsgemäßen Tragegurtes, Fig. 3 die Dosenpalette aus Fig. 2 nach einer Streckung des Gurtes in die Form eines Schultergurtes, Fig. 4 und 5 jeweils eine schematische Darstellung mit dem Aufbau einer Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Tragegurtes, Fig. 6 einen Herstellungsprozess einer Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Tragegurtes in schematischer Darstellung, Fig. 7 einen weiteren Herstellungsprozess einer Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Tragegurtes in schematischer Darstellung, Fig. 8 eine Schnittansicht einer möglichen Faser zum Herstellen eines erfindungsgemäßen Tragegurtes, Fig. 9 eine schematische Darstellung des Aufbaus einer weitereren Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Tragegurtes, Fig. 10 bis 12 an einer Dosenpalette angeordnete Ausführungsformen des Tragegurtes als Handtragegurt und Fig. 13 eine Ausführungsform eines Tragegurtes aus mehreren Segmenten.
[0020] In Fig. 1 ist eine Palette 1 mit Dosenbier dargestellt, die in der Praxis meist mit 24 Dosen 2, welche auf einem Papptablett 3 stehen, umfasst. Zum Lagern und Transportieren wird das Papptablett 3 mit den Dosen 2 mit einer Folie 4 fest umwickelt. Wenn ein Kunde diese Dosenpalette 1 tragen will, kann er dies meist nur, indem er die Dosenpalette 1 auf seine Unterarme stellt. Diese Transportart ist unkomfortabel und erfordert beide Arme.
[0021] Fig. 2 zeigt eine Dosenpalette 1 mit einem erfindungsgemäßen Tragegurt 5. Der Tragegurt 5 ist in sich geschlossen, d.h. einstückig, und liegt eng an der Dosenpalette 1 an, da seine Länge dem Umfang der Dosenpalette 1, üblicherweise ca. 1,3 m, entspricht. In einem Geschäft kann der Kunde die Dosenpalette 1 nehmen und den Tragegurt 5 in einen gestreckten Zustand bis auf eine Länge von ca. 2m ziehen. Der Tragegurt 5 kann unter der Folie 4 angebracht sein, damit er beim Transport nicht stört und bei Verwendung gemäß Fig 3 nicht verrutscht.
[0022] Der gestreckte Zustand des Tragegurtes 5 ist in Fig. 3 dargestellt. Die Konstruktion des Tragegurtes 5 ist aufgrund seiner noch näher zu beschreibenden Materialeigenschaften derart beschaffen, dass er unelastisch streckbar ist, d.h. dass er nach der Streckung nicht wieder seine ursprüngliche Länge von ca. 1,3 m einnimmt. 2/10 österreichisches Patentamt AT505 864B1 2010-10-15 [0023] In dieser Form kann der Kunde die Dosenpalette 1 wie eine Handtasche an die Schulter hängen und hat weiters mindestens eine Hand frei, um andere Gegenstände, gegebenenfalls eine zweite Dosenpalette 1, zu tragen oder andere Handlungen zu vollziehen.
[0024] Der erfindungsgemäße Tragegurt 5 ist nicht elastisch. Durch das Ziehen bzw. Strecken wird ein zu den Fig. 4 bis 8 näher beschriebener, irreversibler Vorgang ausgelöst, durch den der Tragegurt 5 eine gewisse Stabilität und Steifigkeit erlangt. Dieser Vorgang kann nicht wiederholt werden.
[0025] Im Gegensatz zum erfindungsgemäßen Tragegurt 5 müsste ein herkömmlicher, nicht elastischer Schultergurt eine Länge von ca. 2m haben, um einerseits um die Dosenpalette 1 und um die Schulter geschlungen zu werden. Wenn die Dosenpalette 1 wie üblich nur einen Umfang von ca. 1,3 m hat müsste die Überlänge von ca. 0,7 m bei der Verpackung und während des innerbetrieblichen Transports und des Transports in die Regale mit Aufwand in die Dosenpalette 1 gesteckt oder speziell flach gefaltet an die Dosenpalette 1 angelegt und dort fixiert werden. Ein elastischer Gurt wäre beim Transport durch den Kunden im Laden sehr unkomfortabel, da die Dosenpalette 1, welche sehr instabil ist, am Gurt schwingt und auseinander fallen kann.
[0026] Die Fig. 4 und 5 zeigen schematisch den Aufbau einer Ausführungsform eines erfin-dungsgemäßen Tragegurtes 5 in seinem ursprünglichen, ungestreckten Zustand (oben) und in seinem gestreckten Zustand (unten). In diesen Ausführungsformen ist ein textiles Flächengewebe, vorzugsweise ein Gewirke 6 aus einem Polyester, mit einer thermoplastischen Kunststoffschicht 7, vorzugsweise einer EVA-Folie, versehen. Die Folie 7 dringt zum Teil in das Gewirke 6 ein. Dieses Eindringen kann beim Herstellen des erfindungsgemäßen Tragegurtes 5 durch einen Kaschiervorgang gesteuert werden. Die Stärken der Kunststoffschichten 7 und des Gewirkes 6 sind nicht proportional dargestellt.
[0027] In Fig. 4 ist das Gewirke 6 auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit der Kunststoff-Schicht 7, die im weiteren auch als Folie 7 bezeichnet wird, versehen, wobei die Dicke der Folie 7 vorzugsweise im Bereich von 20 bis 40 μητι zu wählen ist. In Fig. 5 ist das Gewirke 6 nur einseitig mit der Folie 7 beschichtet, wobei eine Dicke der Folie vorzugsweise beim Bereich von 30 bis 60 μιτι zu wählen ist.
[0028] Erfindungsgemäß ist bevorzugt, dass das Gewirke 6 eine Längenveränderung auf ca. das 1,5 fache der ursprünglichen Länge ermöglicht, wobei der Aufbau des Gewirkes 6 derart gewählt ist, dass der Tragegurt 5 durch das Strecken zwar dünner aber nicht wesentlich schmaler wird. Nicht wesentlich schmaler bedeutet im Rahmen der Erfindung, dass der Tragegurt 5 um maximal 25 % schmaler wird.
[0029] Die Molekülketten in der Folie 7 liegen im ungestreckten Zustand des Tragegurtes 5 (in den Fig. 4 und 5 oben) ungeordnet in der Kunststoffmatrix. Der irreversible Streckungsvorgang führt dazu, dass sich diese Molekülketten im Wesentlichen parallel zur Streckrichtung ausrich-ten, wodurch die Folie 7 die elastische Eigenschaft eines thermoplastischen Kunststoffes verliert. Die Folie 7 alleine würde bei gleicher Belastung an der schwächsten Stelle reißen. Dies wird jedoch durch den Verbund mit dem Gewirke 6 verhindert.
[0030] Alternativ zur Folie 7 kann auch ein Spinvlies verwendet werden, welches in einem thermischen Kaschierprozess auf das Gewirke 6 aufgeschmolzen wird.
[0031] Fig. 6 zeigt schematisch einen Herstellungsprozess einer Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Tragegurtes 5, bei dem das Gewirke 6 auf einer Seite mit der Folie 7 und gegebenenfalls unter Zugabe eines Kaschiermittels kaschiert wird. Dabei werden das Gewirke 6, die Folie 7 sowie das Kaschiermittel in einer ersten Vorrichtung 17 unter Hitzeeinwirkung zu einem Verbund verarbeitet. In einer weiteren Vorrichtung 18 wird der Verbund abgekühlt. Durch Wiederholen dieses Prozesses mit einem bereits auf einer Seite kaschierten Gewirke 6, lassen sich Tragegurte 5 hersteilen, deren Gewirke 6 auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit einer Folie 7 kaschiert sind.
[0032] In den Fig. 7 bis 9 sind weitere Möglichkeiten gezeigt, wie der Tragegurt 5 seine erfin- 3/10 österreichisches Patentamt AT505 864B1 2010-10-15 dungswesentlichen Eigenschaften erlangen kann.
[0033] Fig. 7 zeigt schematisch den Herstellungsprozess einer Ausführungsform eines erfin-dungsgemäßen Tragegurtes 5, der wiederum einen Textilkern, vorzugsweise ein Gewirke 6, aufweist. Das Gewirke 6 wird in Produktionsrichtung (Pfeil 8) gesehen in einem Schritt in einer Imprägnierwanne 9 in eine Kunststofflösung getaucht und in einem weiteren Schritt der Vorrichtung 10 zugeführt. In dieser werden durch Erwärmen die Lösungsmittel abgedämpft und das imprägnierte Gewirke 6 gleichzeitig getrocknet. In dieser Ausführungsform sind die Fäden des Gewirkes 6 weitgehend komplett von der Kunststoffmatrix umhüllt.
[0034] Fig. 8 zeigt eine mögliche Faser 11 zum Herstellen eines erfindungsgemäßen Tragegurtes 5 in einer Schnittansicht. Vor dem Wirken der textilen Faser 11 wird ein Faden 12 mit einem Mantel 13 aus Kunststoff beschichtet. Die dargestellte Faser 11, welche an sich die erfindungsgemäße Eigenschaft hinsichtlich der Streckbarkeit hat, weist einen Faden 12 aus einem Polyester-Kern von ca. 0,1 mm Durchmesser und einen Mantel aus EVA mit ca. 0,1 bis 0,2 mm Dicke auf. Erfindungsgemäß ist vorgesehen, dass die Querschnittsfläche des Mantels 13 größer ist als die Querschnittsfläche des Fadens 12.
[0035] Das so nach dem Wirkprozess entstehende textile Gebilde wird in einem weiteren Prozess, beispielsweise durch einen Heißluftföhn, eine heiße Walze oder heiße Platten, thermisch fixiert, wodurch die einzelnen Fasern einen festen Verbund bilden, welcher bei der im Rahmen der Erfindung auftretenden Streckung des Tragegurtes 5 nicht reißt. Eine zusätzliche, flächige Beschichtung des Gewirkes ist bei dieser Ausführungsform nicht erforderlich.
[0036] Fig. 9 zeigt einen weiteren möglichen Aufbau eines erfindungsgemäßen Tragegurtes 5. Das textile Flächengebilde umfasst zwei unterschiedliche Mono-Filamente 14, 15, von denen ein Mono-Filament 14 aus einem streckbaren Faden und das andere Mono-Filament 15 aus einem nicht streckbaren Faden gebildet ist.
[0037] In den Fig. 10 bis 12 sind Ausführungsformen eines Tragegurtes 5 als Handtragegurt gezeigt, wobei die zu den Fig. 4 bis 9 beschriebenen Merkmale hier ebenfalls anwendbar sind.
[0038] Fig. 10 zeigt eine Dosenpalette 1 mit einem Tragegurt 5, dessen Länge im ungestreckten Zustand dem Umfang der Dosenpalette 1 entspricht. In einem Geschäft kann der Kunde die Dosenpalette 1 nehmen und den Tragegurt 5 in einem Bereich bis in den dargestellten, gewölbten Zustand strecken. Der Tragegurt 5 kann unter der Folie 4 angebracht sein. Der Bereich, in welchem der Tragegurt 5 einmalig streckbar ist, wird durch ein Fenster 21 in der Folie 4 frei gelassen. Dabei bildet das Fenster 21 in der Folie 4 den Anfang und das Ende der Wölbung 22, in welche eine Hand gesteckt werden kann.
[0039] In den Fig. 11 und 12 ist eine Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Tragegurtes 5 dargestellt, bei welcher der Tragegurt 5 nicht komplett um die Dosenpalette 1 gelegt ist. Der Tragegurt 5 weist zwei Enden auf, die an zwei gegenüberliegenden Seiten der Dosenpalette 1 befestigt, insbesondere verschweißt, sind. Der Tragegurt 5 kann von seinem ungestreckten Zustand (Fig. 11) in den in Fig. 12 dargestellten, gewölbten Zustand gestreckt werden.
[0040] Obwohl alle bisher beschriebenen Beispiele sich auf einstückige Tragegurte 5 bezogen haben, kann im Rahmen der Erfindung ebenfalls vorgesehen sein, dass der Tragegurt 5 mehrere Segmente 19, 20 aufweist. Dazu kann beispielsweise ein nicht dehnbarer Gurt 19, gegebenenfalls ein Textilgurt, mit wenigstens einem erfindungsgemäßen, einmalig streckbaren Segment 20 kombiniert werden.
[0041] In Fig. 13 sind die beiden Enden eines einmalig streckbaren Segments 20, das wie die bisherigen Ausführungsformen aufgebaut und hergestellt sein kann, jeweils mit einem Ende eines undehnbaren Gurtes unlösbar verbunden, insbesondere verklebt oder verschweißt. Im Rahmen der Erfindung können auch mehrere erfindungsgemäße Segmente 20 und/oder mehrere Segmente 19 vorgesehen sein.
[0042] Zusammenfassend kann ein Ausführungsbeispiel der Erfindung wie folgt beschrieben werden: 4/10

Claims (24)

  1. österreichisches Patentamt AT505 864B1 2010-10-15 [0043] Ein in sich geschlossener Tragegurt 5 für einen Gegenstand liegt eng an diesem Gegenstand an, da seine Länge dem Umfang des Gegenstandes entspricht. Da der Tragegurt 5 wenigstens in Teilabschnitten nur einmalig längenveränderbar ist, kann er gestreckt werden, ohne dass er nach der Streckung wieder seine ursprüngliche Länge einnimmt. In dieser Form ist der Tragegurt 5 ein stabiler Schultergurt. [0044] Der Tragegurt 5 ist nicht elastisch. Durch das Strecken wird ein irreversibler Vorgang ausgelöst, durch den der Tragegurt 5 im gestreckten Zustand eine gewisse Stabilität und Steifigkeit erlangt. Dieser Vorgang kann nicht wiederholt werden. Patentansprüche 1. Tragegurt für Gegenstände, wobei der Tragegurt (5) von einem ungestreckten Zustand in einen gestreckten Zustand längenveränderbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Tragegurt (5) wenigstens in Teilabschnitten nur einmalig streckbar ist.
  2. 2. Tragegurt nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass er im gestreckten Zustand eine höhere Steifigkeit aufweist als im ungestreckten Zustand.
  3. 3. Tragegurt nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass er einstückig ist.
  4. 4. Tragegurt nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass er aus wenigstens zwei Segmenten (19, 20) gebildet ist und dass das wenigstens eine Segment (20) nur einmalig streckbar ist.
  5. 5. Tragegurt nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass er eine Schicht aus einem textilen Flächengewebe aufweist.
  6. 6. Tragegurt nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass das textile Flächengewebe ein Gewirke (6), vorzugsweise aus Polyester, ist.
  7. 7. Tragegurt nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass das textile Flächengewebe einseitig oder auf zwei gegenüberliegenden Seiten beschichtet ist.
  8. 8. Tragegurt nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Beschichtung ein thermoplastischer Kunststoff (7), vorzugsweise in Form einer Folie, ist.
  9. 9. Tragegurt nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass Bereiche des textilen Flächengewebes und Bereiche der Beschichtung einander wenigstens teilweise durchdringend angeordnet sind.
  10. 10. Tragegurt nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Durchdringungsbereich durch Kaschieren hergestellt ist.
  11. 11. Tragegurt nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass das textile Flächengewebe durch Tauchen in eine Kunststofflösung und nachfolgendes Trocknen behandelt ist.
  12. 12. Tragegurt nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass er aus textilen Fasern (11), umfassend einen Polyester-Kern (12) und einen Mantel (13) aus thermoplastischem Kunststoff, gewirkt ist.
  13. 13. Tragegurt nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsfläche des Mantels (13) größer ist als die Querschnittsfläche des Kerns (12).
  14. 14. Tragegurt nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass er thermisch behandelt ist.
  15. 15. Tragegurt nach einem der Ansprüche 8 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausrichtung des molekularen Aufbaus des Kunststoffs vor dem Strecken ungleichmäßig ist.
  16. 16. Tragegurt nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausrichtung des molekularen Aufbaus des Kunststoffs nach dem Strecken im Wesentlichen parallel zur Streckrichtung ist. 5/10 österreichisches Patentamt AT505 864B1 2010-10-15
  17. 17. Tragegurt nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Beschichtung ein Vlies ist.
  18. 18. Verwendung eines streckbaren Tragegurtes (5) zum Transport von Gegenständen, wobei der Tragegurt (5) im ungestreckten Zustand am Gegenstand anliegt, dadurch gekennzeichnet, dass der Tragegurt (5) vor einem Transportieren des Gegenstandes wenigstens in Teilabschnitten von seinem ungestreckten Zustand in einen stabilen gestreckten Zustand gestreckt wird.
  19. 19. Verwendung nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge des Tragegurtes (5) im ungestreckten Zustand beim Anbringen am Gegenstand der Länge der Auflagefläche auf dem Gegenstand entspricht.
  20. 20. Verwendung eines streckbaren Tragegurtes (5) für Gegenstände nach Anspruch 18 oder 19, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge des Tragegurtes (5) im ungestreckten Zustand beim Anbringen am Gegenstand dem Umfang des Gegenstandes entspricht.
  21. 21. Verwendung eines streckbaren Tragegurtes (5) für Gegenstände nach Anspruch 18 oder 19, dadurch gekennzeichnet, dass der Tragegurt (5) im ungestreckten Zustand den Gegenstand nur teilweise umgibt.
  22. 22. Verwendung eines streckbaren Tragegurtes (5) für Gegenstände nach einem der Ansprüche 18 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass der Gegenstand mit einer Folie (4) umwickelt ist und dass der Tragegurt (5) wenigstens in Teilabschnitten unter der Folie (4) angeordnet ist.
  23. 23. Verwendung eines streckbaren Tragegurtes (5) für Gegenstände nach einem der Ansprüche 18 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass der Gegenstand mit einer Folie (4) umwickelt ist und dass der Tragegurt (5) in Teilabschnitten an der Folie (4) befestigt ist.
  24. 24. Verwendung eines Gewirkes als einmalig streckbarer Tragegurt. Hierzu 4 Blatt Zeichnungen 6/10
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