DE2110A - Gelenkverbindung mit conischer Hülsenkuppelung für Bohrgestänge, zum Aufwinden ohne Auseinandernehmen des Gestänges - Google Patents
Gelenkverbindung mit conischer Hülsenkuppelung für Bohrgestänge, zum Aufwinden ohne Auseinandernehmen des GestängesInfo
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Description
Bei dem Aufholen und Einhängen der Bohrgestänge verursacht das Ab- und Anschrauben
der einzelnen Stangen bezw. Gestängezüge einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand; eine Ersparnifs
in dieser Hinsicht wird durch nachstehende Einrichtung bezweckt.
Jede Stange erhält in einer Entfernung von etwa ι m über ihrem unteren Ende ein Gabelgelenk,
Fig. i, dessen Dimensionen so stark bemessen werden, dafs die Festigkeit des gesammten
Gestänges durch die Einschaltung der Gelenke eine Einbufse nicht erleidet. Die Gelenkflächen
werden sorgfältig bearbeitet; je genauer dies geschieht, desto weniger wird beim Betriebe die
Gefahr des Schlotterns zu befürchten sein. Unterhalb des Gelenkes ist die Stange rund, oberhalb
ist sie vierkantig und trägt an ihrem oberen Ende, Fig. 2, wie gewöhnlich zwei Wülste und
die Schraubenspindel des Stangenschlosses. Die Schraubenspindel hat eine kurze zapfenförmige
Verlängerung z, welche einen vierkantigen kurzen Riegel r trägt; die Längsrichtung des letzteren
ist parallel der Bolzenaxe des Gelenkes. Das zu der Schraubenspindel passende Muttergewinde
befindet sich in einer Hülse, Fig. 3, welche auswendig sechskantig gestaltet ist, während die
Innenseite aus drei Theilen besteht. Der unterste Theil α enthält das Muttergewinde, der darauf
folgende Theil b bildet den Mantel eines Kegels, der oberste Theil c ist ringförmig gestaltet; der
innere Durchmesser des Ringes ist um ein Geringes gröfser, als der Durchmesser des unteren
Stangenendes. Die Hülse wird mit dem oberen Ende über das untere Stangenende gestreift und
kann bis an das Gelenk hinaufgeschoben werden; hierauf wird der unterste Theil der Stange gestaucht
und analog der Kegelfläche b der Hülse gestaltet. In der Unterfläche des Stangenendes
wird hierauf ein vierkantiger Einschnitt hergestellt, dessen Längsrichtung parallel der Bolzenaxe
des Gelenkes genommen wird, dessen Dimensionen im übrigen die Dimensionen des Riegels
am oberen Ende der Schraubenspindel um ein Geringes übertreffen, Fig. 4. Die Hülse kann
nun nur noch so weit über das untere Stangenende herabgezogen werden, dafs der das Gewinde
tragende Theil über die Stange herausragt. Bei der Verbindung zweier Stangen greift
der Riegel der unteren Stange in den entsprechenden Einschnitt der oberen Stange; ist aufserdem
die Länge des Zapfens ζ über die Schraubenspindel richtig bemessen, so wird beim
Anziehen der Schraube die Kegelfläche der Hülse fest gegen den unteren kegelförmigen Theil der
oberen Stange geprefst, und dadurch in Verbindung mit dem Eingriff des Riegels eine
sichere Verbindung der beiden Stangen hergestellt. Wird später beim Betriebe ein Anziehen
der Schrauben nothwendig, so ist eine leicht zu bewirkende kleine Verkürzung des Zapfens erforderlich.
Beim Aufholen des Gestänges werden die Schraubenverbindungen nicht gelöst; die Stangen
werden in ihren Gelenken über ein Gerüst, Fig. 5, bis zur Horizontalen gebogen. Wird demnächst
die Fortbewegung des Gestänges in einer horizontalen oder schwach geneigten Ebene durch
Anbringung von Rollen erleichtert, so können beliebig lange Gestängezüge zu Tage gehoben
werden. Das Gerüst wird in seiner einfachsten Form, etwa in der in Fig. 5 angegebenen Weise
herzustellen sein. Bei dieser einfachen Art des Gerüstes entstehen bei Förderung des Gestänges
Bewegungen der beiden letzten unmittelbar über Tage befindlichen Stangen, welche infolge der
Gelenke nicht schädlich wirken.
Pa ten τ -Anspruch: Die Anbringung eines Gelenkes an den Bohrstangen und die Anwendung
des Hülsenstangenschlosses mit kegelförmigen Flächen und Riegeleingriffen, wie in
der Zeichnung dargestellt.
Hierzu 1 Blatt Zeichnungen.
Claims (1)
1878.
K-lasse 5.
C. SACHSE in ORZESCHE.
Gelenkverbindung mit konischer Hülsenkuppelung für Bohrgestänge zum Aufwinden ohne Auseinandernehmen
des Gestänges.
Patentirt im Deutschen Reiche vom 7. Februar 1878 ab.
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