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Die
Neuerung betrifft eine Hebevorrichtung für flächige Gegenstände, insbesondere
für Sonnenkollektoren
oder Photovoltaikmodule, nach dem Oberbegriff des Schutzanspruches
1.
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Hebevorrichtungen
sind in verschiedensten Ausführungen
bekannt. Ihre Aufgabe ist, das Hochheben, Bewegen und Transportieren
von schwierig zu handhabenden Gegenständen zu erleichtern. Dabei
dürfen
diese Gegenstände
von der Hebevorrichtung nicht beschädigt werden, müssen aber
andererseits gegen Abrutschen oder Hinfallen gesichert sein. Abhängig von
der Beschaffenheit des zu transportierenden Gegenstandes, der üblichen
Handhabung und des Transportweges werden ganz unterschiedliche Funktionsprinzipien,
beispielsweise mit Haken, Gurten, Klemmen, Magneten oder pneumatischen Saugern
basierend, angewendet. Auch sind aus dem Bauwesen Drahtseile, Leinen
und Krangurte als sogenannte Endlosschlingen bekannt, wobei letztere meistens
aus reißfesten
Kunststoffen wie Nylon bestehen.
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Bei
der Handhabung von Solarkollektoren, Photovoltaikmodulen und vergleichbaren
flächigen Gegenständen muss
eine punktuelle Belastung der Kollektorfläche, also der transparenten,
in der Regel gläsernen
Abdeckung, vermieden werden. Auch das Gehäuse und der meistens vorhandene
umlaufende Rahmen, oft Kunststoffteile oder relativ dünne Bleche,
dürfen
nicht verwinden oder eingedrückt
werden. So werden die Solarkollektoren bzw. Photovoltaikmodule üblicherweise
durch Transportverpackungen, wie zum Beispiel Transportecken, geschützt. Diese
sind dann in der Regel auf der Baustelle auf der Palette bzw. am
Boden abzunehmen, bevor die Installation auf dem Dach erfolgt. Jedoch
kann sich der Transport der Solarkollektoren auf der Baustelle und
die Montage auf dem Dach als schwierig erweisen, zumal hier nicht
geringe Gewichte über
Leitern und Dachlatten als Laufwege auf die Dachflächen bewegt
werden müssen.
Dies wird daher beispielsweise meistens von zwei Personen auf zwei
parallelen Leitern erledigt.
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Dabei
werden als Hilfsmittel Dreipunktsauger aus dem Glaserbedarf oder
Griffe als Zubehör
für Solarkollektoren
verwendet. Beim Krantransport, welcher sich insbesondere bei großen Gebäudehöhen und
großen
Kollektor- bzw. Modulfeldern anbietet, nutzen Monteure in der Regel
auch Dreipunktsauger, selbst zurecht geschnürte Seile oder vorhandene Krangurte.
Also kein genau maßlich
passendes und vom Solarkollektor- bzw. Photovoltaikmodulhersteller
freigegebenes Werkzeug. Weiterhin ist die Anbringung mit einigem
Zeitaufwand verbunden sowie eventuell mit Unsicherheiten und Gefahren
behaftet, wenn relativ unerfahrenes Personal die schweren und wertvollen
Lasten befestigen soll.
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Aufgabe
der vorliegenden Neuerung ist es, eine Hebevorrichtung für flächige Gegenstände, insbesondere
für Sonnenkollektoren
oder Photovoltaikmodule, zu schaffen.
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Neuerungsgemäß wird dies
mit den Merkmalen des Schutzanspruches 1 gelöst. Vorteilhafte Weiterbildungen
sind den Unteransprüchen
zu entnehmen.
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Die
Hebevorrichtung ist gekennzeichnet durch mindestens ein verstellbares
Element, insbesondere einem Gurt, welcher den Gegenstand mit einem
ersten Bereich mindestens teilweise umgreift und an diesem anliegt,
und welcher in einem damit verbundenen zweiten Bereich eine Einhängevorrichtung
für einen
Kranhaken aufweist.
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Dabei
besteht das mindestens eine verstellbare Element im Wesentlichen
aus einem Gurt, hergestellt aus einem reißfesten Gewebe. Zur Verstellung
eines Elementes ist ein Verschluss, insbesondere ein Klettverschluss
oder eine Rastverschlussvorrichtung, an einer den flächigen Gegenstand
umgreifenden Schlinge im ersten Bereich vorgesehen.
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In
der Mitte der den flächigen
Gegenstand umgreifenden Schlinge ist im ersten Bereich mindestens
ein weiterer Gurt als Steg angebracht, welcher an einer Stirnseite
des Gegenstandes zur Anlage kommt und ein Verschieben der Schlinge
zur Mitte des Gegenstandes hin verhindert.
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In
einer ersten Ausführungsform
ist an mindestens einem Knotenpunkt zwischen dem Steg und der Schlinge
im ersten Bereich mindestens ein Gurt befestigt ist, welcher den
zweiten Bereich mit einer Einhängevorrichtung
für einen
Kranhaken am freien Ende, insbesondere mit einer Schlaufe, bildet.
In diesem Fall sind zwei Elemente für das Heben eines flächigen Gegenstandes
an dessen gegenüberliegenden
Seiten anzuschlagen. Die Schlaufen werden dann gemeinsam in den
Kranhaken eingehängt.
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Eine
Abwandlung dieser ersten Ausführungsform
sieht vor, zwei den Gegenstand umgreifende erste Bereiche mit mindestens
einem Gurt, welcher den zweiten Bereich mit einer Einhängevorrichtung
für einen
Kranhaken bildet und in der Mitte eine Schlaufe oder Öse aufweist,
fest miteinander zu verbinden. Dabei ist der Gurt jeweils an mindestens einem Knotenpunkt
zwischen dem Steg und der Schlinge im ersten Bereich befestigt.
Hierbei bildet das gesamte erforderliche Hebegeschirr eine Einheit.
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Für einen
vertikales Anschlagen eines quaderförmigen Gegenstandes sind in
einer zweiten Ausführungsform
ein diesen umgreifender erster unterer Bereich sowie ein diesen
umgreifender zweiter oberer Bereich vorgesehen. Diese beiden Bereiche sind
auf zwei gegenüberliegenden
Längsseiten
mit mindestens einem vertikal verlaufenden Gurt verbunden. Dabei
ist der mindestens eine Gurt auf mindestens einer Längsseite
längenverstellbar
und trennbar ausgebildet, um die Hebevorrichtung gut am zu transportierenden
Objekt anzubringen. Nach der Oberseite hin, in Verlängerung
des jeweils mindestens einen Gurtes an den Längsseiten, ist der zweite Bereich
mit einer Einhängevorrichtung
für einen Kranhaken,
insbesondere eine Schlaufe oder eine Öse, ausgebildet.
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Mit
dieser Neuerung wird eine optimierte Hebevorrichtung für flächige Gegenstände, insbesondere
für Sonnenkollektoren
oder Photovoltaikmodule, geschaffen. Diese ist Produkt schonend
und sicher fixierbar. Eine punktuelle Belastung der Kollektorfläche und
des Gehäuses
wird vermieden. Gleichzeitig wird der Transport der Solarkollektoren
auf der Baustelle und die Montage auf dem Dach erleichtert, weil mit
der Neuerung ein fertiges, genau maßlich passendes und vom Solarkollektor-
bzw. Photovoltaikmodulhersteller freigegebenes Hilfsmittel zur Verfügung steht.
Unsicherheiten und Gefahren werden vermieden, weil die neuerungsgemäße Hebevorrichtung
sehr einfach, auch von relativ unerfahrenem Personal, an der Last
anzubringen ist.
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Die
Zeichnung stellt ein Ausführungsbeispiel der
Neuerung dar. Jeweils in perspektivischer Darstellung zeigt eine
Hebevorrichtung:
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1:
angebracht an einem horizontal zu transportierenden flächigen Gegenstand,
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2:
in einer ersten Ausführungsform
als einseitig an die Last anbringbare Schlinge,
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3:
in einer zweiten Ausführungsform
als doppelte Schlinge gemäß 2.
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4:
in einer dritten Ausführungsform
als einseitig an die Last anbringbare Schlinge,
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5:
in einer dritten Ausführungsform
als doppelte Schlinge gemäß 4 und
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6:
angebracht an einem vertikal zu transportierenden flächigen Gegenstand.
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Die
Hebevorrichtung besteht im Wesentlichen aus mindestens einem verstellbaren
Element, insbesondere einem Gurt, welcher den Gegenstand mit einem
ersten Bereich 1 mindestens teilweise umgreift und an diesem
anliegt, und welcher in einem damit verbundenen zweiten Bereich 2 eine
Einhängevorrichtung 3 für einen
Kranhaken aufweist. Zur Verstellung des Gurtes ist mindestens ein
Verschluss 4, insbesondere ein Klettverschluss oder eine
Rastverschlussvorrichtung, vorgesehen.
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In
der Mitte der den flächigen
Gegenstand umgreifenden Schlinge ist im ersten Bereich 1 mindestens
ein weiterer Gurt als Steg 5 angebracht. Dieser kommt an
einer Stirnseite des Gegenstandes zur Anlage und verhindert ein
Verschieben der Schlinge zur Mitte des Gegenstandes hin.
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Gemäß 2 ist
an mindestens einem Knotenpunkt zwischen dem Steg 5 und
der Schlinge im ersten Bereich 1 ein Gurt befestigt, welcher
den zweiten Bereich 2 mit der Einhängevorrichtung 3 für einen Kranhaken
am freien Ende mit einer Schlaufe bildet. In diesem Fall sind zwei
Elemente gemäß 2 für das Heben
eines flächigen
Gegenstandes an dessen gegenüberliegenden
Seiten anzuschlagen. Die Schlaufen werden dann gemeinsam in den
Kranhaken eingehängt.
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Gemäß 3 sieht
eine Abwandlung der Ausführungsform
gemäß 2 vor,
zwei den Gegenstand umgreifende erste Bereiche 1 mit mindestens einem
den zweiten Bereich 2 mit einer Einhängevorrichtung 3 bildenden
Gurt fest miteinander zu verbinden. Dieser weist in der Mitte eine
Schlaufe oder Öse auf
und ist jeweils an einem Knotenpunkt zwischen dem Steg 5 und
der Schlinge im ersten Bereich 1 befestigt. Hierbei bildet
das gesamte Hebegeschirr eine Einheit.
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Gemäß 4 und 5 handelt
es sich um eine Schlinge mit zwei Stegen 5. Diese Ausführung kann
aus zwei einseitig anzuschlagenden Elementen gemäß 4 oder auch
aus einer Gesamteinheit mit zwei Schlingen, wie in 5 dargestellt,
bestehen.
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6 zeigt
das vertikale Anschlagen eines quaderförmigen Gegenstandes. Dazu sind
in ein diesen umgreifender erster unterer Bereich 1 sowie
ein zweiter oberer Bereich 1' vorgesehen.
Diese beiden Bereiche 1, 1' sind auf zwei gegenüberliegenden Längsseiten
mit einem vertikal verlaufenden Gurt 6 verbunden. Dabei
ist dieser Gurt 6 auf mindestens einer Längsseite
längenverstellbar
und trennbar ausgebildet, um die Hebevorrichtung gut am zu transportierenden
Objekt anzubringen. Zur der Oberseite hin, in Verlängerung
des Gurtes 6 an der Längsseite,
ist der zweite Bereich 2 mit einer Einhängevorrichtung 3 ausgebildet.