DE10122506A1 - Zahlungsbeleg und Zahlungsbelegsystem - Google Patents
Zahlungsbeleg und ZahlungsbelegsystemInfo
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Abstract
Zahlungsbelege werden in elektronischer Form ausgestellt und in einer Chipkarte, Diskette, CD, Magnetband oder einem Mobilfunktelefon oder tragbaren Computer gespeichert. Im Falle des elektronischen Zahlungsverkehrs werden die Zahlungsbelege auf derselben Chipkarte gespeichert, die zur Autorisierung des elektronischen Zahlungsvorgangs dient. Alternativ oder zusätzlich werden die Zahlungsbelege im Falle des elektronischen Zahlungsverkehrs an das Kreditinstitut übermittelt und von dort an den Kunden weitergeleitet. Die elektronischen Zahlungsbelege können von der ausgebenden Stelle digital signiert, ggf. vom Kunden um weitere Angaben ergänzt und in elektronischer Form bei Finanzbehörden eingereicht werden.
Description
Die Erfindung betrifft das Gebiet der Erstellung von Zahlungsbelegen, insbe
sondere im Zusammenhang mit dem elektronischen Zahlungsverkehr.
Zahlungsvorgänge erfolgen zunehmend auf elektronischem Wege, insbe
sondere unter Verwendung von Chip- oder Magnetstreifenkarten, die der
Kunde dem Verkäufer oder Verkaufsautomaten, nachfolgend auch allgemein
als POS ("Point of Sale") bezeichnet, präsentiert. Die Karte wird in ein POS-
Terminal eingeführt und die persönlichen Daten des Kunden einschließlich
Bankverbindung werden aus der Karte ausgelesen. Das POS-Terminal ist
verbunden sowohl mit dem Kassensystem des POS als auch Online mit der
Bank, die die Karte ausgegeben hat, so daß der Zahlungsvorgang auf elek
tronischem Wege direkt zwischen der Bank und dem Kassensystem abge
wickelt wird. Anschließend erhält der Kunde eine Quittung über den er
folgten elektronischen Zahlungstransfer mit Angaben über die verwendete
Kreditkarte, den Zahlungsbetrag, Datum, Ort und dergleichen. Dieselben
Zahlungstransferdaten findet der Kunde jedenfalls teilweise später auf seiner
periodischen Bankabrechnung wieder, so daß er alle auf der Bankabrech
nung angegebenen Transaktionen anhand der ihm vorliegenden Quittungen
überprüfen kann.
Desweiteren erhält der Kunde vom POS einen ordentlichen Zahlungsbeleg
bzw. Kassenbeleg mit Angaben über die Menge und handelsübliche Be
zeichnung der Kaufsache oder sonstigen Leistung, den Kaufpreis (Entgelt
zzgl. Steuerbetrag), den darin enthaltene Steuerbetrag (Umsatzsteuer etc.),
den zugrundeliegenden Steuersatz, Angaben über die Verkaufsstelle bzw.
den leistenden Unternehmer, das Kaufdatum und dergleichen. Die Angaben
auf dem Zahlungsbeleg müssen bestimmten gesetzlichen oder anderen öf
fentlichen Bestimmungen genügen, damit der Zahlungsbeleg von den Fi
nanzbehörden für steuerliche Zwecke als Rechnung anerkannt wird. Je nach
Staat sind daher die an den Zahlungsbeleg zu stellenden Anforderungen
unterschiedlich und können sich im Laufe der Jahre durchaus ändern.
Dem Zahlungsbeleg kommen aber auch andere als rein steuerliche Bedeu
tungen zu. Beispielsweise wird der Zahlungsbeleg regelmäßig zum Zwecke
des Umtausches der Kaufsache benötigt oder als Nachweis gegenüber Drit
ten, wie z. B. gegenüber einer Versicherungsgesellschaft. Eine wesentliche
Bedeutung spielt der Zahlungsbeleg auch für die eigene Buchhaltung.
Allerdings ist die Handhabung herkömmlicher Zahlungsbelege umständlich,
und außerdem lassen sich Zahlungsbelege relativ leicht fälschen, so daß ihr
Beweiswert gering ist.
Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, die Handhabung von Zahlungs
belegen einfacher und vorzugsweise auch sicherer zu gestalten.
Diese Aufgabe wird durch einen Zahlungsbeleg und ein Zahlungsbelegsy
stem gemäß den Merkmalen der nebengeordneten Patentansprüche gelöst.
In davon abhängigen Patentansprüchen sind vorteilhafte Ausgestaltungen
und Weiterbildungen der Erfindung angegeben.
Indem der Zahlungsbeleg erfindungsgemäß nicht (nur) in Papierform, son
dern (auch) in elektronischer Form ausgestellt wird, kann der Zahlungsbeleg
ohne Aufwand elektronisch weiterverarbeitet werden. Organisatorische Ab
läufe in der Buchhaltung des Zahlungsbelegempfängers oder an anderer
Stelle, insbesondere auch bei Steuerbehörden, lassen sich so optimieren und
beschleunigen. Die übliche, zeitaufwendige papiergebundene Belegverar
beitung kann im positivsten Fall vollständig vermieden werden. Dieser Vor
teil zieht sich durch von der Ablauforganisation des Zahlungsbelegempfän
gers bis zur Verwertung des Zahlungsbelegs durch die Finanzbehörden, de
nen der Zahlungsbeleg in elektronischer Form bzw. elektronisch lesbarer
Form weitergeleitet wird. Voraussetzung dafür ist lediglich, daß der elektro
nische Zahlungsbeleg diejenigen Angaben enthält, die aus rechtlichen Grün
den notwendig sind, um als Rechnung anerkannt zu werden.
Eine einheitliche Gestaltung des elektronischen Zahlungsbelegs durch DIN
oder ISO wäre möglich.
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht müssen Rechnungen, deren Gesamtbe
trag 200,- Deutsche Mark nicht übersteigt ("Rechnungen über Kleinbeträge")
mindestens die folgenden Angaben enthalten (§ 33 UStDV):
- 1. Den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, oder eine Bezeichnung, aufgrund der sich der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellen läßt (§ 31(2) UStDV);
- 2. Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
- 3. Das Entgelt (Nettopreis) und den Steuerbetrag für die Lieferung oder son stige Leistung in einer Summe (Bruttopreis);
- 4. Den Steuersatz (beispielsweise Umsatzsteuersatz).
Für Rechnungen über höhere Beträge müssen gemäß § 14 UStG zusätzlich
die folgenden Angaben auf der Rechnung enthalten sein:
- 1. Der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers, der wiederum durch eine eindeutige Bezeichnung ersetzt werden kann;
- 2. Der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung, wobei als Zeit punkt der Kalendermonat angegeben werden kann (§ 31(4) UStDV);
- 3. Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und der auf das Ent gelt entfallende Steuerbetrag als getrennte Posten, wobei in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen sind (§ 32 UStDV). Die Angabe des konkreten Steuersatzes kann in diesem Falle entfallen.
Für die Anerkennung des Zahlungsbelegs als Rechnung nach dem Deut
schen Umsatzsteuergesetz sind somit Angaben zu dem im Zahlungsbetrag
enthaltenen Steuerbetrag durch Angabe des konkreten Steuerbetrags oder
durch Angabe des Steuersatzes notwendig. In anderen Ländern oder für an
dere Zwecke kann es dagegen auf andere Angaben entscheidend ankommen.
Zur Identifikation der den Zahlungsbeleg ausgebenden Stelle kann der elek
tronische Zahlungsbeleg zusätzlich oder ausschließlich (§ 31(2) UStDV) eine
Händleridentifikationsnummer oder sofern die Zahlung mittels einer
Scheck- oder Kreditkarte über ein POS-Terminal erfolgt, die Identifikations
nummer des vom Kassensystem des Händlers verwendeten POS-Terminals
(in Deutschland die sogenannte ZKA-Nummer) enthalten. Eine solche Iden
tifikationsnummer erleichtert die automatische Zuordnung und Überprü
fung der Zahlungsbelege.
Ein besonderer Vorteil elektronischer Zahlungsbelege besteht darin, daß sie
durch geeignete Maßnahmen gegen Kopieren und Fälschen schützbar sind.
Beispielsweise kann dem Datensatz eine MAC-Prüfnummer ("Message-
Authentication-Code") oder vorzugsweise eine elektronische Unterschrift
("digitale Signatur") angehängt sein, die die Authentizität des Zahlungsbe
legs bestätigen. Bei einem MAC handelt es sich um eine kryptographische
Prüfsumme über den Datensatz oder gegebenenfalls über den beispielsweise
mittels einer Hash-Funktion komprimierten Datensatz. Jede Partei, die den
zur Erzeugung des MAC verwendeten geheimen Schlüssel besitzt, kann aus
dem Datensatz bzw. komprimierten Datensatz ihrerseits einen MAC ablei
ten, der mit dem dem Zahlungsbeleg angehängten MAC übereinstimmt, so
fern der Datensatz des Zahlungsbelegs nicht verändert wurde. Besonders
vorteilhaft ist es allerdings, wenn dem Datensatz eine digitale Signatur an
gehängt wird, da bei der digitalen Signatur ein asymmetrisches Verschlüs
selungsverfahren zur Anwendung kommt. Das heißt, die elektronische Un
terschrift wird aus dem Datensatz bzw. komprimierten Datensatz mittels ei
nem nur der den Zahlungsbeleg ausstellenden Stelle bekannten geheimen
Schlüssel erzeugt, und diese elektronische Unterschrift kann mittels einem
jedermann zugänglichen öffentlichen Schlüssel auf Authentizität geprüft
werden. Im Falle der Verwendung der digitalen Signatur ist es also nicht
notwendig, dem Empfänger des elektronischen Zahlungsbelegs den gehei
men Schlüssel zur Verfügung zu stellen, mit dem die digitale Signatur er
stellt wurde. Vielmehr kann ohne Sicherheitsverlust sowohl der eigentliche
Zahlungsbelegempfänger als auch später die Steuerbehörde die Authentizi
tät des Zahlungsbelegs prüfen.
Zur Erzeugung der elektronischen Signatur können Signaturchipkarten ver
wendet werden.
Der elektronische Zahlungsbeleg kann auf verschiedenste Weise auf einem
von der ausgebenden Stelle getrennten und davon organisatorisch unabhän
gigen Speichermedium gespeichert und zur Verfügung gestellt werden. Ge
eignet als Speichermedium sind beispielsweise Chipkarten, Disketten, CDs,
Magnetbänder oder auch Mobiltelefone und tragbare Computer. Zu diesem
Zweck ist die den Zahlungsbeleg ausgebende Stelle bzw. der POS mit einem
entsprechenden Terminal ausgestattet, über den der elektronische Zahlungs
beleg auf das jeweilige Speichermedium übertragen wird. Im Falle der Chip
karten kann es sich um reine Speicherchipkarten handeln. Im Falle eines Mo
biltelefons oder tragbaren Computers kann die Übertragung kontaktlos, bei
spielsweise durch Infrarot-Übertragung, erfolgen. Der Zahlungsbelegemp
fänger kann dann die auf dem Speichermedium gesammelten elektronischen
Zahlungsbelege auf einen Server, beispielsweise einen Home-PC, überspie
len, und von diesem Server können die elektronischen Zahlungsbelege zur
Weiterverarbeitung oder beispielsweise zur Weiterleitung an die Finanzbe
hörden jederzeit abgerufen werden.
Als besonders geeignet erweist sich die Erfindung im Zusammenhang mit
einem POS-Terminal, gegenüber welchem sich der Kunde, wie eingangs er
wähnt, mittels einer Magnetstreifenkarte oder vorzugsweise einer Chipkarte
ausweist, und welches den Zahlungstransfer auf elektronischem Wege un
mittelbar zwischen der Bank und dem Kassensystem der den Zahlungsbeleg
ausgebenden Stelle abwickelt. Denn in diesem Falle liegen die wesentlichen
technischen Voraussetzungen und ein Teil der im Zusammenhang mit der
Erfindung benötigten Daten ohnehin schon vor. Die Daten werden lediglich
noch aufbereitet, z. B. mit Mehrwertsteuersatz und -anteil, und gegebenen
falls mit Angaben zur Kaufsache, den beteiligten Personen und dergleichen
ergänzt. An die vom POS-Terminal an die Bank online übermittelten Zah
lungstransferdaten werden die elektronischen Zahlungsbelegdaten ange
koppelt, wobei hierfür spezielle Bitmaps der ISO-8583-Nachrichten nutzbar
sind, und auf einem Server der Bank gespeichert. Anstelle einer Bank kann es
sich auch um jedes andere Institut, nachfolgend auch "Kreditinstitut" ge
nannt, handeln, welches an dem vorbeschriebenen elektronischen Zah
lungstransfer teilnimmt. Das Kreditinstitut übermittelt die Zahlungsbelege
einzeln oder gesammelt beispielsweise mit jeder Monatsabrechnung, an den
Server des Kunden, so daß auch dem Kunden die Zahlungsbelege in elektro
nischer Form vorliegen. Die Übertragung kann online über ein Datenverar
beitungsnetz erfolgen, wie zum Beispiel über das world-wide-web. Die
Zahlungsbelege können aber auch offline auf einer Diskette, CD oder einem
Magnetband an den Kunden übermittelt werden, der diese dann auf seinen
eigenen Server lädt und gegebenenfalls weiterverarbeitet.
Besonders geeignet ist die Erfindung im Zusammenhang mit dem elektroni
schen Zahlungsverkehr, bei dem eine Mikroprozessor-Chipkarte zum Ein
satz kommt. In diesem Falle wird der elektronische Zahlungsbeleg nicht
(nur) an das Kreditinstitut übermittelt, sondern (auch) in einem Speicherbe
reich derselben Chipkarte gespeichert, mit der der elektronische Zah
lungstransfer autorisiert wurde. Zur Speicherung der Zahlungsbelege ist die
Chipkarte mit einer geeigneten Unterstruktur (beispielsweise "DF-Belege")
ausgestattet, welche durch die POS-Systeme beschreibbar aber nur durch
den Karteninhaber lesbar und gegebenenfalls löschbar ist.
Von den gesammelten elektronischen Zahlungsbelegen, die der Zahlungs
belegempfänger vorzugsweise auf seinem PC abgelegt hat, wählt der Zah
lungsempfänger am Ende des Jahres diejenigen Zahlungsbelege aus, die er
für steuerliche Zwecke beispielsweise im Zusammenhang mit seiner Steuer
erklärung den Finanzbehörden vorlegen muß. Die Übermittlung an die Fi
nanzbehörden kann in elektronischer Form online oder in elektronisch lesba
rer Form per Diskette, CD oder Magnetband oder als automatisch erfassba
rer, ausgedruckter Barcode erfolgen, wobei der Barcode von der Finanzbe
hörde automatisch eingelesen und wieder in elektronische Daten zurückge
wandelt wird. Selbstverständlich ist es auch möglich, daß die elektronischen
Zahlungsbelege im Klartext ausgedruckt werden, wobei allerdings deren
Authentizität ab dem Moment des Ausdruckens nicht mehr überprüfbar ist.
Soweit vorstehend der Begriff "Kaufsache" verwendet wird, ist dieser weit
auszulegen. Er soll auch Dienstleistungen und alle anderen Leistungen im
geschäftlichen Verkehr erfassen zu denen ein Zahlungsbeleg ausgestellt
wird, wie beispielsweise eine Restaurantabrechnung.
Handelt es sich bei dem elektronischen Zahlungsbeleg um eine Restauran
tabrechnung und sollen mit dem Beleg beispielsweise Bewirtungskosten
steuerlich geltend gemacht werden, so werden der Bewirtungsanlaß und die
Namen der bewirteten Personen vom Zahlungsbelegempfänger am eigenen
PC ergänzt.
Selbstverständlich sind unter dem Begriff Zahlungsbeleg auch sämtliche art
verwandte Belege, wie z. B. Spendenbescheinigungen/-quittungen oder ähn
liches zu verstehen.
In der anhängenden einzigen Figur sind die vorbeschriebenen Alternativen
noch einmal schematisch zusammengefaßt. Demnach wird ein von einem
Kassensystem 2, 21 eines POS 1 erstellter elektronischer Zahlungsbeleg über
ein POS-Terminal 2 auf eine Chipkarte 3, ein Mobiltelefon 4 oder einen trag
baren Computer 5 des Kunden übertragen und dort gespeichert. Diese elek
tronischen Datenbelege werden nachfolgend auf einen Server 6 des Kunden,
beispielsweise einen Home-PC oder Buchhaltungs-PC heruntergeladen, dort
verwaltet und gegebenenfalls weiterbearbeitet und zu einem geeigneten
Zeitpunkt entweder ebenfalls in digitaler Form oder in ausgedruckter Bar
codeform 7 an das Finanzamt und den Finanzamtserver 8 weitergeleitet.
Ein Ausdruck kann über einen Drucker 12 erfolgen, der vorzugsweise an der
Kasse 21 oder dem POS-Terminal 2 angeschlossen sein kann.
Im Falle, daß der Zahlungsverkehr mit einer Magnetstreifen-, Chipkarte
oder sonstigen Kreditkarte über das POS-Terminal 2 autorisiert wird, kann
der elektronische Zahlungsbeleg (gegebenenfalls zusätzlich) auch online an
einen Server 9 des die Kreditkarte ausgebenden Kreditinstituts übermittelt
und von dort online oder per Diskette 10 oder CD 11 offline an den Kunden
zur Weiterverarbeitung weitergeleitet werden.
Claims (24)
1. Zahlungsbeleg, der die für einen Zahlungsbeleg typischen Mindestinfor
mationen enthält, die nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften
für dessen Anerkennung als Rechnung erforderlich sind, dadurch gekenn
zeichnet, daß es sich um einen in Form eines elektronischen Datensatzes
ausgestellten Zahlungsbeleg handelt.
2. Zahlungsbeleg nach Anspruch 1, wobei der elektronische Datensatz eine
digitale Signatur der den Zahlungsbeleg ausgebenden Stelle umfaßt.
3. Zahlungsbeleg nach Anspruch 1, wobei der elektronische Datensatz einen
Message-Authentication-Code (MAC) umfaßt.
4. Zahlungsbeleg nach einem der Ansprüche 1 bis 3, der Angaben zu dem im
Zahlungsbetrag enthaltenen Steuerbetrag enthält.
5. Zahlungsbeleg nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei der Zahlungsbe
leg auf einer Chipkarte gespeichert ist.
6. Zahlungsbeleg nach Anspruch 5, wobei der Zahlungsbeleg auf derselben
Chipkarte gespeichert ist, mittels der ein dem Zahlungsbeleg zugrundelie
gender Zahlungsvorgang autorisiert wurde.
7. Zahlungsbeleg nach Anspruch 5, wobei die Chipkarte eine reine Speicher
chipkarte ist.
8. Zahlungsbeleg nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei der Zahlungsbe
leg in einem von der den Zahlungsbeleg ausgebenden Stelle unabhängigen
Server gespeichert ist.
9. Zahlungsbeleg nach Anspruch 8, wobei der Zahlungsbeleg auf einem Ser
ver eines Kreditinstituts gespeichert ist.
10. Zahlungsbeleg nach Anspruch 8, wobei der Zahlungsbeleg auf einem
Server des Zahlungsbelegempfängers gespeichert ist.
11. Zahlungsbeleg nach Anspruch 8, wobei der Zahlungsbeleg auf einem
Server einer Finanzbehörde gespeichert ist.
12. Zahlungsbeleg nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei der Zahlungs
beleg im Speicher eines Mobiltelefons oder eines tragbaren Computers ge
speichert ist.
13. Zahlungsbeleg nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei der Zahlungs
beleg auf einer Diskette, einer CD oder einem Magnetband gespeichert ist.
14. Zahlungsbelegsystem umfassend eine den Zahlungsbeleg ausgebende
Stelle, wie zum Beispiel einen Verkaufsautomaten oder ein Kassensystem,
die einen elektronischen Zahlungsbeleg in Form eines elektronischen Daten
satzes erstellt, der die für einen Zahlungsbeleg typischen Mindestinforma
tionen enthält, die nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften für
dessen Anerkennung als Rechnung erforderlich sind, und desweiteren um
fassend ein von der ausgebenden Stelle getrenntes Speichermedium, auf dem
der von der Stelle ausgebenden elektronische Zahlungsbeleg gespeichert
wird.
15. Zahlungsbelegsystem nach Anspruch 14, wobei das Speichermedium ei
ne Chipkarte, Diskette, CD oder ein Magnetband ist.
16. Zahlungsbelegsystem nach Anspruch 14, wobei das Speichermedium Be
standteil eines Mobiltelefons oder tragbaren Computers ist.
17. Zahlungsbelegsystem nach Anspruch 16, wobei die Übertragung zum
Mobiltelefon oder tragbaren Computer kontaktlos erfolgt.
18. Zahlungsbelegsystem nach Anspruch 14, umfassend desweiteren ein
Terminal für den elektronischen Zahlungsverkehr, welches einerseits mit der
den Zahlungsbeleg ausgebenden Stelle und andererseits mit einem Server
eines Kreditinstituts kommuniziert.
19. Zahlungsbelegsystem nach Anspruch 18, wobei als Speichermedium der
Server des Kreditinstituts fungiert.
20. Zahlungsbelegsystem nach Anspruch 18 oder 19, desweiteren umfassend
eine Chipkarte, die als Speichermedium fungiert.
21. Zahlungsbelegsystem nach Anspruch 20, wobei die als Speichermedium
fungierende Chipkarte dieselbe Chipkarte ist, mittels der ein dem Zahlungs
beleg zugrundeliegender Zahlungsvorgang über das elektronische Zah
lungsverkehrsterminal autorisiert wird.
22. Zahlungsbelegsystem nach einem der Ansprüche 14 bis 21, umfassend
desweiteren eine Ausgabeeinheit zum Ausdrucken des Zahlungsbelegs in
Barcodeform.
23. Zahlungsbelegsystem nach einem der Ansprüche 14 bis 22, umfassend
desweiteren einen Zahlungsbelegverwaltungsserver, auf den die Zahlungs
belege vom Speichermedium übertragen und gesammelt werden.
24. Verwaltungsserver für ein Zahlungsbelegsystem nach Anspruch 23, der
von der den Zahlungsbeleg ausgebenden Stelle unabhängig ist und in dem
die elektronischen Zahlungsbelege gesammelt und verwaltet werden.
Priority Applications (4)
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Family Applications (1)
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