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ccTLDs

EURid feiert 20 Jahre Domain-Streitbeilegung mit dem ADR-Verfahren

Die .eu-Verwalterin EURid blickt mit Stolz auf 20 Jahre ihres außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens „Alternative Dispute Resolution (ADR)“ zurück.

Seit seiner Einführung im Jahr 2006 wurden mit dem Verfahren fast zweitausend Fälle bearbeitet, wodurch Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen in ganz Europa ihre Namen und Markenrechte online schützen konnten. Ein Grund für die anhaltende Beliebtheit ist die Schnelligkeit; während Zivilgerichtsverfahren Jahre dauern können, werden die meisten .eu-ADR-Fälle in etwa zwei Monaten beigelegt. Marta Jusztin, Legal Administrator bei EURid, sagte:

Over the past two decades, we’ve seen how important a clear and accessible dispute resolution process is for rights holders. To mark the 20th anniversary of .eu ADR, we’ve put together a new Guide to .eu ADR that gives readers a clear overview of how the system works, its value for rights holders, and how to start a case and understand how decisions are made.

Das Verfahren steht Parteien im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum offen und kann in allen 24 Amtssprachen der EU durchgeführt werden. Die Verfahren werden von zwei erfahrenen Schiedsgerichten durchgeführt: dem Czech Arbitration Court und der WIPO. Gemeinsam gewährleisten sie die effiziente und fachkundige Beilegung von Streitigkeiten um .eu-Domains.

Statistik

EURid feiert 20 Jahre .eu beim Stand von 3,6 Mio. Domains-Registrierungen

Es wird Frühling, die Domain-Namen schlagen aus: während .com im Monat März 2026 fast eine Million netto an Registrierungen hinzugewinnt, kann mit .xyz erstmals eine 2012 neu eingeführte Top Level Domain die Marke von zehn Millionen registrierten Domains knacken. Und dann war da noch ein Geburtstagskind.

Happy Birthday, .eu! Die Europa-Domain feierte am 07. April 2026 ihren bereits 20. Geburtstag. Bei ihrer Einführung 2006 stieß .eu in ganz Europa und in der globalen Domain-Branche auf enormes Interesse. Innerhalb der ersten 24 Stunden wurden mehr als eine Million .eu-Domains registriert, was die große Nachfrage nach einer einheitlichen europäischen digitalen Identität widerspiegelte. Zwei Jahre später hat sich der Namensraum unter .eu auf einem stabilen Niveau von rund 3,6 Mio. Domains eingependelt. Der höchste dokumentierte Registrierungsbestand scheint Ende 2025 erreicht worden zu sein, als EURid 3.790.453 Registrierungen meldete. Für .com sind solche Zahlen nur die berühmten »Peanuts«; allein in den vergangenen vier Wochen gewann die Kommerzendung fast eine Million netto an Registrierungen hinzu und notiert damit aktuell bei insgesamt 163,6 Mio. Domains. Einen erfreulichen Monat hat auch .de hinter sich; das deutsche Länderkürzel legte um weit über 50.000 Domains zu und nähert sich der Marke von 18 Millionen Registrierungen.

Das Highlight des Monats setzt die 2012 delegierte Top Level Domain .xyz. Sie legte im März 2026 um fast 300.000 Domains zu und ist damit die erste der 2012 neu eingeführten Domain-Endungen, die auf über 10 Millionen Registrierungen kommt. Die Entwicklung im letzten Jahr war dabei rasant: per 01. April 2025 kam .xyz auf »nur« 4.745.600 registrierte Domains. Dass ein Großteil dieser Registrierungen auf stark reduzierte Gebühren zurückgeht und die Anzahl aktiver Websites unter .xyz unterdurchschnittlich ist, darf man dabei nicht übersehen. Dennoch glänzt das Lager der nTLDs; ihre Gesamtzahl stieg zum 01. April 2026 auf 72.352.632 registrierte Domains, ein Wachstum von allein 3.783.677 Domains gegenüber dem Vormonat.

Aus der Volksrepublik China hören wir, dass die Zahl der registrierten .cn-Domains leicht geschrumpft ist. Aus dem jüngsten Halbjahresbericht der Registry China Internet Network Information Center (CNNIC) geht hervor, dass zum Jahresende 2025 exakt 20.768.082 .cn-Domains registriert waren, ein Minus von rund 50.000 Domains gegenüber dem Vorjahr. Die internationalisierte Version von .cn setzte ihren Abwärtstrend ebenfalls fort und lag zum Jahresende 2025 bei 159.480 Registrierungen. Für ein Land mit über 1,4 Milliarden Einwohnern versprechen diese Zahlen, positiv formuliert, jedenfalls noch erhebliches Wachstumspotential. Ihr Potential deutlich besser schöpft die polnische Landesendung .pl aus. Das Land mit seinen gut 38 Mio. Einwohnern kam am 30. September 2025 auf 2.565.672 .pl-Registrierungen und blieb damit gegenüber dem Vorquartal weitgehend unverändert. Die Zahl der Domain-Inhaber stieg auf 1.165.915, was einem Plus von rund 10.000 entspricht. Die »renewal quote« unter .pl war mit 71,4 Prozent stabil. Weitere Einzelheiten hat die Registry NASK in ihrem Bericht .pl domain name market für das 3. Quartal 2025 veröffentlicht, der für jedermann gratis zum Abruf bereitsteht.

Die aktuellen Domain-Zahlen:

.de 17.858.128 (Vergleich zum Vormonat:+ 54.055)
.at 1.504.634 (Vergleich zum Vormonat:+ 2.796)
.com 163.633.769 (Vergleich zum Vormonat:+ 951.902)
.net 12.417.357 (Vergleich zum Vormonat:+ 11.895)
.org 11.752.093 (Vergleich zum Vormonat:+ 76.398)
.info 5.232.679 (Vergleich zum Vormonat:+ 66.911)
.biz 1.215.336 (Vergleich zum Vormonat:+ 2.169)
.eu 3.693.521 (Vergleich zum Vormonat:+ 1.032)
.xyz 10.231.050 (Vergleich zum Vormonat:+ 293.970)
.top 8.873.016 (Vergleich zum Vormonat:+ 513.699)
.shop 6.039.566 (Vergleich zum Vormonat:+ 374.862)

(Stand 01. April 2026)

Stockholm

Nordic Domain Days 2026 starten in gut einem Monat mit vollem Haus

Die Nordic Domain Days 2026 (NDD26) finden in gut einem Monat, Ende Mai 2026 als Präsenzveranstaltung im Clarion Hotel Stockholm statt. Der Veranstalter rechnet mit einem vollen Haus.

Es sind die neunten Nordic Domain Days (NDD), die vom 24. bis 26. Mai 2026 in Stockholm stattfinden. Wie der Veranstalter jetzt mitteilt, liegen 20 Prozent mehr Anmeldungen gegenüber dem Vorjahr zu dieser Zeit vor. Er rechnet damit, dass die Veranstaltung noch vor dem Start ausgebucht ist. Hintergrund für dieses starke Interesse dürfte die Ende April startende 2. Einführungsrunde von ICANN sein, der sich die aktuellen Nordic Domain Days unter anderem widmen. Für Organisationen, die eine Partnerschaft in Erwägung ziehen, gibt es noch einige wenige Möglichkeiten, doch diese sind schnell vergeben. Eine Partnerschaft bieten jede Menge Möglichkeiten, das eigene Unternehmen vor Ort darzustellen, inclusive eines eigenen Workshops, den man veranstalten kann. Teilnehmende dürfen sich auf die Keynote von Theresa Swinehart (Senior Vice President of Global Domains and Strategy bei ICANN) freuen, die in ihrer Rede höchstwahrscheinlich auf die 2. Runde von ICANN eingehen wird. Ebenfalls dabei ist Raymond King (Porkburn), unter anderem Mitgründer von SnapNames (2000) und Top Level Design (2012, Betreiber von unter anderem .design). Zu den NDD kommen Registries, Registrare, Reseller, Service Provider und Investoren zum Erfahrungsaustausch zusammen; was zählt sind persönliche Interaktionen zwischen den Referenten und Teilnehmern.

Die Nordic Domain Days 2026 finden vom 24. bis 26. Mai 2026 im Clarion Hotel Stockholm, Ringvägen 104, 118 60 Stockholm (Schweden) statt. Die NDD26 bieten unterschiedliche Teilnahmetickets: Das normale »Attendee«-Ticket kostet mittlerweile EUR 349,– und bietet schwedische Kaffeepäuschen (Fika) und endlose Ströme von Kaffee über den ganzen Tag, ein Lunchbuffet und ein abendliches Zusammenkommen. Das VIP-Ticket für diesmal EUR 799,– bietet als UpGrade gegenüber dem »Attendee«-Ticket gleich mehrere Abendveranstaltungen, »Email Concierge«, »Meeting Lounge« und ein VIP-Dinner am Sonntag. Die Preise der Partner-Tickets starten bei EUR 3.500,–. Wichtig zu wissen: wie gehabt wird die Veranstaltung weder aufgezeichnet noch gestreamt – dabei sein ist alles.

(Update am 8.04.2026: »knapp« durch »gut« ersetzt.)

ICANN prüft

Urteil des indischen Obersten Gerichtshof erweitert die rechtlichen und betrieblichen Pflichten von Domain-Registries und Registraren

Der Internet-Verwaltung ICANN droht in Sachen WHOIS-Daten neues Ungemach: der Oberste Gerichtshofs von Delhi (Indien) hat am 24. Dezember 2025 geurteilt, dass Domain-Registrare die persönlichen Kontaktdaten des Domain-Inhabers innerhalb von 72 Stunden offenlegen müssen.

Auslöser des als »Dabur India limited v. Ashok Kumar« bekannt gewordenen Rechtsstreits war die massenhafte Registrierung von Domain-Namen, die sämtlich die Marke »DABUR« des indischen Konsumgüterunternehmens Dabur India Limited enthielten. Die Marke genießt in Indien und international hohes Ansehen. Die Klage der Dabur India Ltd. wurde gemäß § 20 der Zivilprozessordnung von 1908 in Verbindung mit § 27 des Markengesetzes von 1999 eingereicht und zielte unter anderem auf eine dauerhafte Unterlassungsverfügung, Schadensersatz und weitere damit verbundene Rechtsbehelfe wegen Verletzung der geistigen Eigentumsrechte und unlauteren Wettbewerbs ab. Dabur behauptete, dass unbekannte Personen ohne Genehmigung Domains mit der Marke »DABUR« registriert und betrieben und diese Domains für Webseiten genutzt hätten, die fälschlicherweise eine Verbindung zur Klägerin vortäuschten. Diese betrügerischen Domain-Namen seien systematisch missbraucht worden, um unschuldige Bürger zu täuschen. Dabei hätten sich die Betrüger als »DABUR« ausgegeben und sich als offizielle Plattformen des Unternehmens präsentiert. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung identifizierte die Klägerin sieben rechtsverletzende Domain-Namen. Eine dieser Webseiten forderte von potenziellen Vertriebspartnern oder Franchisenehmern ausdrücklich eine Registrierungs- oder Bearbeitungsgebühr. Verschärft wurde die Situation für die Klägerin dadurch, dass die Domain-Registrare die Details der rechtsverletzenden Domain-Namen systematisch mithilfe von Datenschutzfunktionen verschleierten, wodurch die Klägerin daran gehindert wurde, gegen die tatsächlichen Täter vorzugehen. Im Laufe des Verfahrens wurde dem Gericht mitgeteilt, dass ähnliche Klagen auch von anderen Unternehmen eingereicht wurden, die mit ähnlichen oder denselben Formen des digitalen Identitätsdiebstahls zum Zwecke der Täuschung der Öffentlichkeit konfrontiert sind, darunter Amul, Meesho, Colgate, ITC und Montblanc. Das Gericht stellte fest, dass in allen Fällen über 1.100 rechtsverletzende Domains identifiziert wurden, sich aber kaum ein Registrant gemeldet hat, um ein berechtigtes Interesse geltend zu machen oder sein Vorgehen zu verteidigen.

Am 24. Dezember 2025 erließ der Oberste Gerichtshof ein Urteil, das die rechtlichen und betrieblichen Pflichten von Domain-Registries und Registraren erheblich erweitert . Obwohl der Fall auf einer innerstaatlichen Auseinandersetzung um geistiges Eigentum beruht, scheinen nach Ansicht der Internet Infrastructure Coalition (i2Coalition) gleich mehrere Elemente des Urteils den Betreibern von DNS-Infrastrukturen Verpflichtungen aufzuerlegen.

  • Domain-Registrare sollen verpflichtet werden, WHOIS-Daten auf Anfrage innerhalb von 72 Stunden offenzulegen.
  • Es soll zur Pflicht werden, dass rechtsverletzende Domain-Namen (einschließlich ihrer täuschend ähnlichen Varianten, auch wenn keine Rechtsverletzung nachgewiesen ist) dauerhaft gesperrt werden.
  • Domain-Namen, die ausgewählte bekannte Marken enthalten, sollen proaktiv von einer Registrierung ausgeschlossen sein.
  • Die Daten des Domain-Inhabers sollen in einem vorgeschriebenen nationalen Format erfasst werden.
  • Domain-Registries und -Registrare sollen für mutmaßliche Markenrechtsverletzungen des Domain-Inhabers haften.

Insbesondere die Verpflichtung, künftige Registrierungen bestimmter Marken in einer Domain proaktiv abzulehnen, würde die Durchführung eines Screenings erfordern, das von der derzeitigen DNS-Infrastruktur nicht unterstützt wird. Die ICANN-Communtiy habe demgegenüber die begrenzten und und klar umrissenen Verantwortlichkeiten von DNS-Betreibern definiert, um die Stabilität, Interoperabilität und Sicherheit des globalen Internets zu gewährleisten. Wenn Verpflichtungen, die diese Rollen betreffen, außerhalb des von ICANN gesetzte Rahmens entstehen, könne dies Unsicherheit für Vertragspartner von ICANN schaffen. Insgesamt zeichnen sich Entwicklungen ab, bei denen Gerichte versuchen, Streitigkeiten um geistiges Eigentum oder Inhalte durch Verpflichtungen auf der Infrastrukturebene anstatt auf der Hosting-, Plattform- oder Inhaltsebene beizulegen. Sollten sich solche Ansätze weiter verbreiten, könnten sie den Druck auf das DNS-Ökosystem erhöhen und Fragmentierungsrisiken schaffen, die dem Ziel eines einheitlichen, global interoperablen Internets entgegenstehen.

Kurtis Lindqvist, Präsident und CEO von ICANN, teilte vorerst in knappen Worten lediglich mit, dass man die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Delhi vom 24. Dezember 2025 zur Kenntnis nehme. Man prüfe derzeit die möglichen Auswirkungen auf die Vertragspartner, die in ihren Vereinbarungen mit ICANN festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Man wisse, dass innerhalb der Community derzeit bereits Anstrengungen eingeleitet worden seien, um Bedenken auszuräumen und Klarheit zu erlangen. ICANN sei offen für weitere Diskussionen oder einen Austausch zu diesem Thema.

hOLG Hamburg – Der fliegende Gerichtsstand orientiert sich am lokalen Adressatenkreis einer Online-Berichterstattung

In einem aktuellen Rechtsstreit vor dem hOLG Hamburg hat dessen 7. Zivilsenat im Beschlussverfahren entschieden, dass der fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet durch Online-Berichterstattung auf einen lokalen Bereich beschränkt ist, soweit die Berichterstattung lediglich einen lokalen Adressatenkreis anspricht.

Der Streit findet im Karnevalsmilieu in Frechen statt. Ein örtlicher Karnevalsverein hatte im Mai 2025 in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Vorstandswechsel beschlossen, gegen den der Antragsteller, ein Vereinsmitglied, beim Amtsgericht Köln einen Ausschlussbeschluss erwirkt hat, womit der Vorstandswechsel nicht ins Vereinsregister eingetragen werden konnte. Im online auf der Vereinswebseite veröffentlichten »Festheft für die Session 2025/2026« ist die 2. Vorsitzende des Karnevalsvereins genannt. Der Antragsteller wendete sich vor dem Landgericht Hamburg gegen den Verein und die beiden Redakteure des Festheftes (die Antragsgegner zu 1), 2) und 3)). Aufgrund seiner Klage sei der Vorstand weiterhin in der bisherigen Besetzung kommissarisch im Amt. Gleichwohl sei auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) ein Festheft verlinkt worden, in dem unter der Rubrik »geschäftsführender Vorstand« [eine bestimmte Person] als 2. Vorsitzende aufgeführt wird. Dies sei unwahr und eine Täuschung im Rechtsverkehr. Der Antragsteller beantragte vor dem Landgericht Hamburg sinngemäß, die Antragsgegner dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, die bestimmte Person öffentlich als 2. Vorsitzende des Karnevalvereins zu bezeichnen und das online gestellte »Festheft für die Session 2025/2026« von allen digitalen Plattformen zu entfernen. Zur Begründung, dass er das Verfahren vor dem LG Hamburg führt, erklärte der Antragsteller unter anderem, seine Schwester, die ihrerseits karnevalsbegeistert sei, wohne in Hamburg und habe ein Interesse am Umzug des Karnevalvereins in Frechen, womit Ort der Störung Hamburg und somit das LG Hamburg zuständig sei. Außerdem könnten seitens der Antragsgegnerin zu 1) (dem Karnevalsverein) geschäftliche Beziehungen zu Unternehmen in Hamburg bestehen.

Das LG Hamburg wies die Sache zurück, weil es nach seiner Auffassung örtlich nicht zuständig sei (Beschluss vom 03. Februar 2026, Az. 324 O 29/26). Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde beim hanseatischen Oberlandesgericht (hOLG) Hamburg ein. Das hOLG Hamburg wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des LG Hamburg, wobei es vollumfänglich auf dessen Entscheidungsgründe verwies (Beschluss vom 03.03.2026, Az. 7 W 26/26). Das hOLG Hamburg orientierte sich ergänzend an der BGH-Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit bei Veröffentlichungen in Online-Medien. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen setzt danach voraus, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Das hOLG Hamburg überträgt nun dies auf die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und grenzt die örtliche Zuständigkeit auf Gerichte an dem Ort ein, an dem die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Kenntnisnahme von der Veröffentlichung näher liegt. Eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit komme in Betracht, wenn sich die Veröffentlichung auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht, oder sonst einen lokalen oder regionalen Bezug aufweist. Das sei bei dem in Frechen ansässigen Karnevalsverein sowie dem Antragsteller und den weiteren Antragsgegnern, die alle ihren Sitz in Frechen haben, der Fall. Außer der Tatsache, dass die Schwester des Antragstellers in Hamburg lebt, bestehe keine Verbindung nach Hamburg. Das Festheft sei dort nicht erstellt worden, und die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhaften Angaben haben sich in Hamburg nicht ausgewirkt. Dem hOLG Hamburg erschloss sich auch nicht,

inwieweit nur mögliche Geschäftsbeziehungen der Antragsgegnerin zu 1) zu in Hamburg ansässigen Unternehmen einen regionalen Bezug gerade im Hinblick auf die in Rede stehende Rechtsverletzung herstellen sollen.

Damit wies das hOLG Hamburg die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück, weil nicht ersichtlich war, dass ein örtlicher Bezug zu Hamburg bzw. den Hamburger Gerichten besteht und folglich der fliegende Gerichtsstand für deren örtliche Zuständigkeit nicht greift.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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