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TLDs

Registranten von .ch- und .swiss-Domains müssen sich in Zukunft identifizieren

Das Schweizer Parlament hat seine Absicht bekräftigt, dass sich Käufer von Schweizer Domains (.ch und .swiss) künftig eindeutig als natürliche oder juristische Personen identifizieren müssen.

Bereits am 18. März 2026 hatte der Ständerat drei entsprechende Motionen aus dem Nationalrat angenommen. Die kleine Kammer hieß damals die Vorstöße von Martin Candinas (Mitte/GR), Priska Seiler Graf (SP/ZH) und Michael Götte (SVP/SG) ohne Gegenantrag gut. Konkret forderte Götte eine Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe von schweizerischen Domains unterhalb der Endungen .ch und .swiss. Solche Domains sollten gemäß Motionstext nur an eindeutig identifizierte natürliche oder juristische Personen herausgegeben werden. Die große Kammer hielt nun an der entsprechenden Motion von Götte in ihrer ursprünglichen Fassung fest, wie die Parlamentsdienste mitteilen. Nur so könnten die zuständigen Behörden Missbrauchsmeldungen effizient bearbeiten. Abgesehen von der Identifikationspflicht sei auch eine Ausweitung der Gründe für eine Domain-Sperrung Teil des Vorstoßes. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen des Nationalrats, wie es in der Mitteilung heißt. Nun geht das Geschäft zurück an den Ständerat.

UDRP

In den Verfahren um die Domains gressus.com und gressus.org scheitert der Markeninhaber gleich doppelt und erhält zwei Mal ein RDNH

Ein Mexikaner ist Inhaber der Marke »Gressus« und ging gegen die jeweiligen Inhaber der Domains gressus.com und gressus.org im Wege zweier UDRP-Verfahren vor. In beiden Fällen erhielt er vom selben Panelisten eine deutliche Abfuhr – nebst Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking.

Guillermo Vázquez Álvarez mit Sitz in Mexiko ist Inhaber zweier mexikanischer Marken »GRESSUS«, die im August 2017, mit Erstnutzungshinweis für den 02. Oktober 2015, und im September 2020 eingetragen wurden. Er sieht seine Markenrechte durch die Domains gressus.com und gressus.org verletzt, die zwei unterschiedlichen Inhabern gehören, weshalb er zwei UDRP-Verfahren vor der WIPO startete. Entscheider war jeweils der südafrikanische Rechtsanwalt Jeremy Speres.

gressus.com – WIPO Case No. D2026-1481
Die bereits im Februar 2004 registrierte Domain gressus.com gehört einem Domain-Investor, der sich unter anderem auf lateinische Begriffe spezialisiert hat. Der Beschwerdeführer trug unter anderem vor, »Gressus« sei kein Begriff, sondern vielmehr ein hochgradig unterscheidungskräftigtes Kunstwort. Der Gegner nutze die Domain nicht, er halte sie passiv und spekuliere mit ihr. Zu einem früheren Zeitpunkt wurde sie zum Preis von US$ 13.799,– angeboten. Da er die Registrierung kontinuierlich verlängere, habe er ab einem gewissen Zeitpunkt wissen müssen, dass er die Marke »GRESSUS« verletze. Der Gegner hält entgegen, dass der Begriff »Gressus« ein vielfach von Dritten genutztes lateinisches Wort sei. Auf den Beschwerdeführer und dessen Marke habe er nie abgezielt. Er beantragte die Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH).

Speres wies die Beschwerde im Fall von gressus.com ab und stellte RDNH fest (WIPO Case No. D2026-1481). Das Vorliegen der Marken des Beschwerdeführers und die Ähnlichkeit zur Domain bestätigte er. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain übersprang er und widmete sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit. Speres verwies darauf, dass die Domain bereits 2004 registriert wurde, der Beschwerdeführer selbst aber angibt, die Marke erstmals im Oktober 2015 genutzt zu haben. Im Verfahren hatte keine Partei mitgeteilt, seit wann der Gegner Domain-Inhaber ist. Tatsächlich könne er auch nach Entstehen der Markenrechte des Beschwerdeführers Domain-Inhaber geworden sein. Doch auch für diesen Fall, resümiert Speres, habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend Beweise dafür vorgelegt, seine Marke zu nutzen. Der einzige Nachweis dafür sei die mexikanische Domain gressus.com.mx, die allerdings auf eine »Under Construction«-Seite leite. Speres ergriff Eigeninitiative und stellte anlässlich einer Internetsuche fest, dass es zahlreiche Dritte gibt, die den Begriff »Gressus« auch markenmäßig nutzen. Der Beschwerdeführer sei unter den ersten drei Seiten der Suchergebnisse nicht zu finden. Speres berücksichtigte zudem, dass der Gegner in den USA sitzt, während der Beschwerdeführer in Mexiko seinen Sitz und keinerlei Nachweis für die Nutzung der Marke in den USA vorgelegt habe. Es gäbe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer unter der Marke bekannt ist und dass der Gegner das hätte wissen können oder müssen. Hingegen sei die Erklärung des Gegners nachvollziehbar, der auch Inhaber der Domains scribae.com, videtis.com und electi.com ist, die aus lateinischen Worten bestehen, dass er als Investor auf solche Domains spezialisiert sei. Speres sah keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners, weshalb er die Beschwerde abweisen konnte. Zuvor prüfte er noch ein RDNH, das er bestätigte. Gegen den Beschwerdeführer spreche, keinen Nachweis für die Nutzung seiner Marke erbracht zu habe. Zudem behauptete er, »GRESSUS« sei kein allgemeiner Begriff, sondern eine äußerst unverwechselbare und fantasievolle Bezeichnung. Das treffe schlichtweg nicht zu und erweise sich als unlautere Aussage. Bei alledem wurde er von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten, weshalb höhere Anforderungen an den Beschwerdeführer zu stellen seien. Unter den gegebenen Umständen war klar oder hätte klar sein müssen, dass das Verfahren nicht erfolgreich sein würde. Damit liege ein Missbrauch vor. Speres stellte so ein RDNH fest und wies die Beschwerde ab.

gressus.org – WIPO Case No. D2026-1482
Im Streit um die Domain gressus.org war der Vortrag von Guillermo Vázquez Álvarez im Grunde identisch mit dem im Streit um die .com-Domain. Gegner war die US-amerikanische Gressus Ventures, ein Investor, der sich auf Software und Streaming-Medien in den USA kapriziert. Die fragliche Domain wurde im Januar 2017 registriert. Auch hier machte der Gegner klar, dass es sich bei dem Begriff »Gressus« um ein lateinisches Wort handelt, das mit »Gehen« und »Schreiten« übersetzt werden kann.

Wieder war Jeremy Speres als Panel am Zug, der auch hier die Beschwerde abwies und ein RDNH feststellte (WIPO Case No. D2026-1482). Die Marke bestätigte er, die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses übersprang er auch hier. Er stellte fest, dass der Gegner Nachweise dafür vorgelegt habe, wonach er bereits Ende April 2015 gegründet und seinen ersten Investmentvertrag geschlossen hatte. Das sei deutlich vor der vom Beschwerdeführer behaupteten ersten Markennutzung im Oktober 2015. Es sei also unmöglich, dass der Gegner die Domain gressus.org mit Wissen um die Marke des Beschwerdeführers habe registrieren können. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer keine Beweise vorgelegt, dass der Gegner auf ihn und seine Marke ziele. Auch in diesem Fall verwies Speres auf seine Internetsuche nach dem Begriff »Gressus« und dass er den Beschwerdeführer dabei nicht unter den ersten drei Seiten habe finden können. Eine irritierende Kleinigkeit gab es allerdings: der Gegner hatte erklärt, Inhaber von gressus.org und gressus.com zu sein. In nachgereichten Schriftsätzen der Parteien wurde das diskutiert. Der Gegner verwies darin auf einen Vertipper und erklärte, nie Inhaber der .com-Domain gewesen zu sein. Ganz aufklären ließ sich die Sache nicht, aber Speres vermutete, dass Auslöser dafür die Angabe in der Liste der Anlagen in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist, in der er »die Beweismittel für den Antrag auf Übertragung oder Löschung der Domain-Namen gressus.com und gressus.org« aufführt. Unbeschadet dessen stellte Speres fest, dass keine Bösgläubigkeit des Gegners festgestellt werden könne.

Von sich aus prüfte Speres alsdann das Vorliegen von RDNH, das er bestätigte. Hier gab er die gleichen Gründe wie beim Streit um gressus.com an. Der Beschwerdeführer hatte keine Beweise für sein Geschäft und die Nutzung seiner Marke vorgelegt, vielmehr im Nachgang erklärt, sein Projekt sei noch nicht gestartet. Weiter stand auch wieder die Behauptung des genuinen Begriffs im Raum, der aber nicht zutraf, da es sich bei »Gressus« um ein allgemeines lateinisches Wort handelt. Und schließlich ergab die Internetsuche von Speres, dass der Beschwerdeführer nicht im Ergebnis aufgeführt werde. Bei alledem ließ sich der Beschwerdeführer von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten, die hätte wissen müssen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Speres bestätigte das RDNH und wies die Beschwerde ab.

Beide Fälle zeigen, dass auch mit professioneller Hilfe aussichtslose Fälle nicht zu gewinnen sind. Wie immer ist dabei unklar, inwieweit die Rechtsanwält:innen den Mandanten über die schlechten Erfolgsaussichten aufgeklärt haben und ob dieser sie gleichwohl aufgefordert hat, dass Verfahren zu führen. So oder so: professionelle Hilfe bringt in Rechtsangelegenheit in der Regel Vorteile.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

nTLDs

Zukünftige Queer-Endung .meow wählt Registryservice aus und erhält ICANN-Unterstützung

Die belgische dotMeow Foundation, eine nach eigenen Angaben queer-geführte, queer-betriebene Non-Profit-Organisation, hat ihre Ambitionen unterstrichen, die Top Level Domain .meow einzuführen.

In ihrem jüngsten Projekt-Update gab die Stiftung bekannt, dass sie CORE als Registry-Service-Provider für .meow ausgewählt hat. Wesentlich erleichtert wurde die Bewerbung zudem durch die Aufnahme in das Applicant Support Program von ICANN; dadurch reduziert sich unter anderem die Bewerbungsgebühr um 75 Prozent. Die Endung .meow hat bereits zu Beginn des Jahres für Aufsehen gesorgt. Weit vor Ablauf der selbst gesetzten Frist am 17. Februar 2026 gelang es der Organisation im Ramen einer Kickstarter-Kampagne bereits Mitte Januar 2026, das Ziel von EUR 80.000,– an Spendengeldern einzusammeln. Dennoch bleibt der Weg steinig. Die Stiftung erklärte, dass ihr Hauptsitz in Belgien zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit NIS-2 verursache; die nationale Umsetzung gelte unabhängig von der Größe einer Registry. Man bereitet sich deshalb darauf vor, die NIS-2-Konformität durch Delegation zu erreichen. Sollte es allerdings einen Konkurrenten für .meow geben und es zu einer »string contention« kommen, würde sich dotMeow ohnehin freiwillig zurückziehen.

DNS-Sperren

Die Clearingstelle Urheberrecht im Internet agiert abermals achtlos – Junge Studentin enthüllt fehlerhafte Domain-Sperrungen

Die »Clearingstelle Urheberrecht im Internet« (CUII) hat beim Einsatz einer DNS-Sperren schwer gepatzt: wie netzpolitik.org berichtet, wurde eine Domain versehentlich gesperrt – wegen eines Rechtschreibfehlers.

Im Februar 2021 haben Anbieter von Internetzugangsdiensten mit Sitz in Deutschland, darunter 1&1, die Telekom Deutschland GmbH und die Vodafone Deutschland GmbH, gemeinsam mit Rechteinhabern wie dem Bundesverband Musikindustrie eV, der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG und der Motion Picture Association (MPA), die »Clearingstelle Urheberrecht im Internet« gegründet. Ihr Ziel ist es, »strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten« zu bekämpfen. Darunter versteht man Webseiten, deren Geschäftsmodell auf massenhafte Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist. Eine Sperre erfolgt seit Juli 2025 auf Grundlage des neuen CUII-Verhaltenskodex 2.0 nur nach vorheriger gerichtlicher Überprüfung. Die CUII prüft demnach nicht mehr die Sperransprüche selbst, sondern koordiniert nur noch die Einleitung und Durchführung der Verfahren, die Umsetzung der gerichtlichen Sperrentscheidungen und die Entsperrung von nicht mehr rechtsverletzenden Domains. Seitdem konnten durch die durch die CUII gemanagten DNS-Sperren Millionen von Internetnutzerinnen und -nutzer davon abgehalten werden, solche Webseiten zu besuchen. Dennoch hat die Zahl solcher Webseiten nicht abgenommen, wie die CUII ausdrücklich einräumt. Das Vorgehen der CUII traf bereits in der Vergangenheit auf vielfältige Kritik. Eine Liste der gesperrten Domains wird nach Angaben der CUII auf deren Website veröffentlicht; ein Schüler, der sich selbst »Damian« nennt, hatte aber bereits 2024 aufgedeckt, dass die veröffentlichte Liste unvollständig ist und nicht regelmäßig gepflegt wird. Ein Drittel der Domains war zum Zeitpunkt seiner Recherchen zu Unrecht gesperrt, weil über die damit verbundene Website keine Urheberrechte verletzt wurden. Erst nachdem er über netzpolitik.org öffentlich Druck aufbaute, wurden zahlreiche Sperren aufgehoben.

Nach einem Bericht der Blogger von netzpolitik.org ist es nun kürzlich zu einem weiteren Patzer gekommen. Die 18-jährige Studentin »Lina«, die sich selbst als Erzfeind der CUII versteht, hat erneut Domains recherchiert, die die CUII zu Unrecht gesperrt hat. netzpolitik.org berichtet:

Auch in der neuesten Sperr-Runde hat sie wieder einige Fails aufgestöbert. Die gesperrten Seiten switchroms.me und megakino.tw existieren gar nicht mehr. Mit stikeout.im hat die CUII zudem eine Domain gesperrt, die es nie gab. Gemeint war wohl strikeout.im, die CUII hat vermutlich per Tippfehler die falsche Domain gesperrt.

Lina sagt:

Dass sowas niemandem auffällt, ist schon interessant. Es ist schade, wie die CUII weiterhin so achtlos mit unserem offenen Internet umgeht, und so simple Fehler weiterhin begeht.

Lange habe Lina Zugang zur jeweils aktuellsten CUII-Sperr-Liste gehabt. ein CUII-Mitglied habe diese wohl versehentlich ins Netz gestellt. Diese Liste sei inzwischen offline, doch Lina gebe nicht auf. Aktuell scanne sie gemeinsam mit Freunden das gesamte Internet nach Domains, die von der CUII gesperrt wurden; so fand sie auch die aktuellen Fails.

Dass öffentlich kaum Protest gegen die unberechtigten Blockaden erhoben wurde, dürfte an der Ineffektivität von DNS-Sperren liegen – die Cyberkriminellen weichen meist binnen kürzester Zeit auf Ersatz-Domains aus. Die als rechtswidrig beanstandeten Inhalte selbst sind von der DNS-Sperre ohnehin nicht betroffen. Einmal mehr gilt, was die vom eco – Verband der Internetwirtschaft eV ins Leben gerufene Initiative »topDNS« gefordert hat: illegale Online-Inhalte müssen nach dem Grundsatz »Löschen statt Sperren« von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden an der Quelle unschädlich gemacht werden. Domain-Abschaltungen sind hingegen kein wirksames Mittel im Kampf gegen illegale Internetinhalte, da diese nicht nachhaltig gelöscht werden.

Köln

Der 16. NRW IT-Rechtstag 2026 findet an 3 Tagen im September 2026 online statt

Der 16. NRW IT-Rechtstag 2026 findet – wie die Jahre zuvor – an drei Tagen statt: am 10. September, am 17. September und am 24. September 2026. Interessierte können insgesamt 15 Stunden Fachfortbildung erlangen.

Der Kölner Anwaltverein (KAV) lädt zum 16. NRW IT-Rechtstag in 3 Modulen am 10., 17. und 24. September 2026. Unterstützt wird die Veranstaltung von DAV IT-Recht (davit.de) und vom Arbeitskreis EDV und Recht. Das Modul-System der vergangenen Jahre wird fortgeführt, Teilnehmer*innen können 15 Stunden Fortbildung nach FAO an drei Online-Terminen erarbeiten. Die drei Module erstrecken sich jeweils über den ganzen Tag. Die Programmpunkte der Module sind noch nicht vollständig. Für das Modul 1 sind vier Vorträge vorgesehen, die noch nicht näher bestimmt sind. Das Modul 2 am 17. September 2026 bestreiten unter anderem Rechtsanwalt Dr. Carsten Föhlisch, der über Trends im E Commerce-Recht berichtet, und Rechtsanwalt Peter Hense, der in zwei Teilen über Qualitäts-, Compliance- und Risikomanagement unter dem AI Act spricht. Im Modul 3 referiert Richter am OLG Köln Dr. Christian Hoppe die aktuelle Rechtsprechung zu IP- und IT-Recht und Rechtsanwalt Guido Aßhoff widmet sich in seinem Vortrag der aktuellen Rechtsprechung zum Datenschutz.

Der 16. NRW IT-Rechtstag 2026 findet 2026 am 10., am 17. und am 24. September 2026 tagsüber statt. Die Kosten für die Teilnahme variiert, je nach Mitgliedsstatus beim Kölner Anwaltverein und ob man alle drei Tage oder lediglich einzelne Module bucht. Für das einzelne Modul betragen die Kosten zwischen EUR 149,- für KAV Jungmitglieder und EUR 249,- für Nicht-Mitglieder. Bucht man alle drei Module betragen die Kosten EUR 375,-, bzw. EUR 625,-. Die Online-Veranstaltung ist für alle Endgerätesysteme über Internetbrowser, ohne irgendwelche PlugIns zugänglich.

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